Steuerfreie Corona-Sonderzahlungen
Anlass ist, dass nachdem das BMF-Schreiben v .9.4.2020, S 2342/20/10009 :001, ergangen ist, inzwischen § 3 Nr. 11a EStG eingefügt wurde (Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.7.2020). Hierdurch wurde die untergesetzliche Regelung rechtlich abgesichert.
Aktualisierung v. 18.12.2020: Die Steuerbefreiung war zunächst bis zum 31.12.2020 gezahlte Sonderleistungen begrenzt. Diese Frist wurde im Jahressteuergesetz 2020, das im Dezember 2020 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, bis zum Juni 2021 verlängert. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 EUR steuerfrei bezahlt werden kann.
Steuerfrei gezahlt werden können Sonderleistungen bis zu 1.500 EUR. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Die steuerfreien Leistungen sind außerdem im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Zusätzlichkeitskriterium
Zusätzlicher Arbeitslohn liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn dieser verwendungs- beziehungsweise zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird (BFH Urteil vom 01.08.2019 - VI R 32/18). Nach dem Urteil des BFH ist die Zusätzlichkeitserfordernis auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel sei soll deshalb nicht begünstigungsschädlich sein. Die Finanzverwaltung hat dieses Urteil jedoch mit mit einem Nichtanwendungserlass belegt (BMF, Schreiben v. 5.2.2020, IV C 5 - S 2334/19/100017 :002).
Aktualisierung v. 18.12.2020: Mit der durch das Jahressteuergesetz 2020 neu eingeführten Regelung in § 8 Absatz 4 EStG wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht,
- wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
- bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen
Das neu gefasste BMF-Schreiben stellt klar, dass § 3 Nr. 11a EStG gegenüber § 3 Nr 11 EStG "lex-specialis" ist und damit Vorrang hat. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a EStG, § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 28a EStG unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze begünstigt sind und grundsätzlich nicht unter diese Steuerbefreiung fallen. Für Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, seien weder die Steuerbefreiungen des § 3 N. 11, Nr. 11a noch § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig.
Sozialversicherung
Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
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