Nordrhein-Westfalen erklärt Steuerberater zum systemrelevanten Beruf
Nach der Mitteilung der Steuerberaterkammer Köln vom 21.4.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 16.04.2020 den Beruf des Steuerberaters in den Katalog der Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notfallbetreuung aufgenommen hat. Die Regelung gilt ab dem 23.4.2020.
Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung
Die Voraussetzungen für eine Notfallbetreuung sind in § 1 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 3 der Verordnung i. V. m. Anlage 2 zur Verordnung (siehe dort: "Erbringung von Finanzdienstleistungen") zu entnehmen.
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