Zwei Monate mehr Frist für die Lohnsteuer-Anmeldung
Keine Stundung der Lohnsteuer
Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können bereits seit einigen Wochen Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen, insbesondere für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Unternehmens (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 - S 0336/19/10007 :002). Eine Stundung der Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, weil es sich um die Steuern des Arbeitnehmers handelt (§ 222 AO). Eine Ausnahme gilt nur für die pauschale Lohnsteuer.
Fristverlängerung möglich
Stattdessen wird aber nun deutschlandweit die Möglichkeit einer Fristverlängerung gewährt, die ähnliche Wirkungen wie eine Stundung hat. Normalerweise muss der Arbeitgeber spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (regelmäßig der Kalendermonat) die Lohnsteuer anmelden und ans Finanzamt abzuführen.
Nach dem neuen Erlass können Arbeitgebern die Fristen zur Abgabe während der Corona-Krise im Einzelfall und auf Antrag verlängert werden (§ 109 Absatz 1 AO). Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Die Möglichkeit besteht sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer- Anmeldungen. Einige Bundesländer waren hier schon zum 10. April vorgeprescht und hatten entsprechende Fristverlängerungen für die Anmeldungen für März 2020 bzw. das 1. Quartal 2020 gewährt (u.a. Bayern und Nordrhein-Westfalen). Die jetzt getroffene Regelung gilt nun bundesweit und ab sofort.
Voraussetzungen für Antrag nach § 109 Abs. 1 AO
Voraussetzung für die Fristverlängerung ist jedoch, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer- Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Leider enthält der Erlass keine konkretisierenden Hinweise darauf, was genau damit gemeint ist.
Allerdings enthält der im Erlass zitierte § 109 AO eine ähnliche Formulierung im Absatz 2. Geregelt ist dort allgemein, dass eine rückwirkende Fristverlängerung für Steuererklärungen nur möglich ist, falls der Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert ist oder war, die Steuererklärungsfrist einzuhalten. Die Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 18/7457) führt dazu wie folgt aus:
"Die Finanzbehörden und die Gerichte werden daher bei der Anwendung des Absatzes 2 die von der Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelten Grundsätze zum Vorliegen einer „unverschuldeten Verhinderung“ zu beachten haben. Eine Arbeitsüberlastung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe kann somit in der Regel nicht zu einer Fristverlängerung führen. Da auf die unverschuldete Verhinderung des jeweiligen Steuerpflichtigen abgestellt wird, sind Sammelanträge auf Fristverlängerung ausgeschlossen."
Aufgrund der derzeitigen Situation ist hinsichtlich der LSt-Anmeldungen wohl nicht von einer allzu restriktiven Auslegung auszugehen. Der Erlass selbst führt aus "In weiten Teilen des Bundesgebietes sind Arbeitgeber durch das Coronavirus unverschuldet daran gehindert, die monatlichen oder vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen fristgerecht abzugeben". Die vorstehenden Grundsätze sollten jedoch beachtet werden. Die Entscheidung im Einzelfall trifft das örtlich zuständige Finanzamt.
Vordruck zur Fristverlängerung
In NRW gibt es bereits einen Vordruck zur Fristverlängerung. Hier wird auch eine Begründung gefordert, warum eine Fristverlängerung erforderlich ist.
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