EmpCo: Last-Minute-Änderung soll Abverkauf von Altbeständen ermöglichen
Last-Minute-Vorstoß im Bundestag
Am 24.9.2026 – nur drei Tage vor dem Inkrafttreten der deutschen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie – könnte der Bundestag eine wichtige Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verabschieden. Koalitionspolitiker haben dazu einen Änderungsantrag eingebracht. Im Parlament besteht breite Einigkeit über den Vorstoß, seine Annahme gilt als wahrscheinlich.
Der Kern der Regelung: Unterlassungsansprüche gegen Produkte, die nicht den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen, aber vor dem 27.9.2026 in den Verkehr kamen, sollen nur noch dann durchsetzbar sein, wenn sie unter Berücksichtigung der entstehenden Kosten und Umweltbelastungen verhältnismäßig sind. Die Übergangsregelung soll bis zum 26.9.2028 gelten.
Warum kommt die Lösung erst jetzt?
Seit der Verabschiedung des EmpCo-Umsetzungsgesetzes im Dezember 2025 haben Wirtschaftsverbände wiederholt eine offizielle Übergangsfrist gefordert. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz forderte die Bundesregierung per Entschließungsantrag zum Handeln auf – ohne Erfolg. Die EU-Kommission stellte in ihren FAQ vom November 2025 klar, dass es keine zusätzliche Übergangsfrist geben werde.
Ende Juni 2026 veröffentlichte das Netzwerk der europäischen Verbraucherschutzbehörden dann ein „Common Understanding“. Behörden sollen bei dokumentierten Compliance-Bemühungen und drohender Massenvernichtung von Waren verhältnismäßig vorgehen. Für Deutschland greift dieser Ansatz jedoch kaum. Das UWG setzen nicht Behörden durch, sondern Mitbewerber, Wirtschaftsverbände und qualifizierte Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 UWG. Warum die Gesetzesanpassung erst wenige Tage vor Inkrafttreten der EmpCo-Regeln kommt, bleibt offen.
Keine Abverkaufsfrist, sondern Einzelfallabwägung
Für die Praxis ist wichtig: Die geplante Ergänzung schafft keine klassische Übergangsfrist. Im Streitfall soll eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden. Maßgeblich sind die Schwere des Verstoßes gegen EmpCo-Vorgaben, die bereits unternommenen Schritte zur Beseitigung des Rechtsverstoßes sowie die mit einer Produktvernichtung verbundenen Kosten und Umweltbelastungen.
Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE), begrüßt die Regelung, relativiert aber. Sie könne eine formelle Abverkaufsfrist nicht ersetzen, helfe den betroffenen Unternehmen aber „trotzdem enorm“. Unternehmen könnten im Streitfall darlegen, warum ein nicht mehr rechtskonformes Produkt noch im Angebot ist – etwa weil eine Änderung der Etikettierung nicht mehr möglich war und sonst die Vernichtung großer Warenmengen drohte.
Sebastian Steineke, Verbraucherschutzbeauftragter der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, betont den ressourcenpolitischen Kern der Maßnahme: „Niemand kann wollen, dass einwandfreie Produkte vernichtet werden, nur weil sich rechtliche Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ändern.“ Eine pauschale Verlängerung der Abverkaufsfrist sei aus europarechtlichen Gründen nicht möglich gewesen. Die nun gewählte Lösung schaffe jedoch „einen dringend benötigten Handlungsspielraum“.
Die Deutsche Umwelthilfe kündigte indes an, die Marktbeobachtung unter ökologischen Gesichtspunkten fortzusetzen und „erhebliche Verstöße gegen den Verbraucherschutz rechtlich zu verfolgen“. Die Organisation macht damit deutlich, dass der neue Spielraum für Unternehmen kein Freifahrtschein ist.
Empfehlung der Redaktion: Regulatorik-Frühstück – Deep Dive in die EmpCo-Richtlinie und ihre UmsetzungAufzeichnung | Stand 17.07.2026 | ca. 60 Minuten Mit der EmpCo und der Novelle des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) wird die Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend verändert. Antje Münch und Astrid Luedtke bringen Sie im „regulatorischen Frühstück“ auf den aktuellen Stand! |
Was bedeutet das für Unternehmen?
Für ESG- und Compliance-Verantwortliche bietet die neue Regelung ein gewisses Sicherheitsnetz für den Übergang, ersetzt aber keine vollständige Prüfung der eigenen Nachhaltigkeitskommunikation. Nachhaltigkeits-Claims, Verpackungen, Werbeunterlagen und auch Webseiten – inklusive Social Media – müssen weiterhin sorgfältig geprüft und wo nötig bis zum Stichtag 27.9. angepasst werden.
Die Wirtschaftskanzlei Taylor Wessing betont: „Wer mit Umweltangaben wirbt, sollte nicht erst auf eine Abmahnung reagieren, sondern die rechtliche und tatsächliche Interessenabwägung vor dem weiteren Abverkauf sorgfältig vorbereiten.“
Das könnte Sie auch interessieren:
EmpCo-Richtlinie: Ein scharfes Schwert gegen Greenwashing
Von „grün“ zu gerichtsfest: Die EmpCo verändert die Nachhaltigkeitskommunikation
-
Wohnrecht auf Lebenszeit trotz Umzugs ins Pflegeheim?
6032
-
Wann ist ein digitaler Türspion erlaubt?
3921
-
Eigenbedarfskündigung bei Senioren – Ausschluss wegen unzumutbarer Härte?
292
-
Minderung schlägt auf Betriebskostenabrechnung durch
226
-
Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren häufig angreifbar
224
-
Wann ist ein Anspruch verwirkt? Worauf beruht die Verwirkung?
199
-
Klagerücknahme oder Erledigungserklärung?
194
-
Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
183
-
Wann muss eine öffentliche Ausschreibung erfolgen?
164
-
Legionellen: Wann dürfen Mieter die Miete mindern?
139
-
BGH bestätigt Zulässigkeit von Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen
16.09.2026
-
Ausgleichsanspruch für Franchisenehmer analog § 89b HGB – Aktuelle Rechtslage
16.09.2026
-
Mediation Advocacy: Wie erfahrene Anwälte Sie in einer Wirtschaftsmediation begleiten
09.09.2026
-
Phantom-Frachtführer: Wenn die Ladung spurlos verschwindet – und wer am Ende haftet
09.09.2026
-
Augenblicksversagen
20.08.2026
-
Schuldunfähigkeit
20.08.2026
-
Verschulden des Versicherungsnehmers
20.08.2026
-
Grobe Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Leichte Fahrlässigkeit
20.08.2026
-
Kein Provisionsanspruch des Wohnungsverwalters gegen den Vermieter bei erfolgreicher Neuvermietung
19.08.2026