Strafrecht

Gesetzentwurf verschärft Schutz für Einsatzkräfte und andere gemeinschaftswichtige Berufe

Die Bundesregierung hat am 30.9.2026 einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Strafrechts beschlossen. Tätliche Angriffe auf Polizei, Feuerwehr, medizinisches Personal und Beschäftigte gemeinschaftswichtiger Unternehmen sollen künftig deutlich härter bestraft werden.

Rettungsdienst_Feuerwehr_Atemschutztrupp

Im Mittelpunkt des auf Vorschlag des Bundesjustizministeriums beschlossenen Gesetzentwurfs steht der strafrechtliche Schutz von Berufsgruppen, deren Tätigkeit für das Funktionieren des Gemeinwesens als besonders bedeutsam eingestuft wird. Der Entwurf sieht neben höheren Mindeststrafen für tätliche Angriffe auch Erweiterungen des persönlichen Schutzbereichs sowie Anpassungen bei der Strafzumessung und beim Volksverhetzungstatbestand vor.

Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig erklärte: „Wer unser Land am Laufen hält, verdient unseren Schutz. Übergriffe auf Einsatzkräfte bei Polizei und Feuerwehr, Beschäftigte im Nahverkehr und in Kliniken und Praxen nehmen zu. Deshalb schärfen wir das Strafrecht nach: Mehr Berufsgruppen werden besonders geschützt, Angriffe härter bestraft."

Höhere Mindeststrafen für Angriffe auf Vollstreckungsbeamte

Bei tätlichen Angriffen auf Vollstreckungsbeamte – insbesondere Polizistinnen und Polizisten sowie Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher – und auf Hilfeleistende der Feuerwehr, der Rettungsdienste sowie des Katastrophen- und Zivilschutzes soll die Mindestfreiheitsstrafe von bisher drei auf künftig sechs Monate angehoben werden. In besonders schweren Fällen ist eine Erhöhung des Strafrahmens von bisher sechs Monate bis fünf Jahre auf künftig ein Jahr bis zehn Jahre vorgesehen. Ausdrücklich klargestellt werden soll zudem, dass hinterlistige Überfälle – etwa das Locken von Einsatzkräften in einen Hinterhalt – als besonders schwere Fälle zu werten sind.

Erweiterter Schutz für medizinisches Personal

Bislang gelten die besonderen Strafvorschriften für Angriffe auf medizinisches Personal nur im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes oder in einer Notaufnahme. Der Gesetzentwurf sieht vor, diesen Schutz auf alle Tätigkeitsorte auszuweiten: Ärztinnen und Ärzte, Angehörige anderer Heilberufe und ihre Mitarbeitenden sollen unabhängig vom Einsatzort denselben verschärften Strafandrohungen unterfallen wie Vollstreckungsbeamte. Rechtstechnisch ist dafür eine Ergänzung des § 323c StGB vorgesehen, in den auch die Schutzvorschriften für Feuerwehr und Rettungsdienste überführt werden sollen.

Neuer Schutzbereich: Beschäftigte gemeinschaftswichtiger Unternehmen

Erstmals sollen auch Beschäftigte gemeinschaftswichtiger öffentlicher Unternehmen strafrechtlich besonders geschützt werden. Erfasst sind etwa Zugbegleiterinnen und Zugbegleiter der Deutschen Bahn und kommunaler Nahverkehrsunternehmen sowie Mitarbeitende von Strom-, Wasser- und Wärmeversorgern. Bei Übergriffen gegen diesen Personenkreis sollen dieselben verschärften Strafandrohungen gelten wie bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte. Umgesetzt werden soll dies durch eine Ergänzung des § 316b StGB (Störung öffentlicher Betriebe).

Strafzumessung, Nötigungsschutz und Volksverhetzung

Auf der Ebene der Strafzumessung soll § 46 StGB dahingehend angepasst werden, dass Gerichte bei der Bemessung der Strafe im Einzelfall ausdrücklich zu berücksichtigen haben, ob die Tatauswirkungen geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus soll der Nötigungsschutz auf europäischer und kommunaler Ebene ausgeweitet werden. Die §§ 105 und 106 StGB, die bisher Verfassungsorgane und den Bundespräsidenten schützen, sollen künftig auch das Europäische Parlament, die Europäische Kommission, den Gerichtshof der Europäischen Union sowie kommunale Volksvertretungen und deren Mitglieder erfassen.

Beim Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 StGB) ist eine Anhebung des Strafrahmens von bisher drei auf künftig fünf Jahre Freiheitsstrafe geplant. Zusätzlich soll bei Verurteilungen zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe die Aberkennung des passiven Wahlrechts für bis zu fünf Jahre möglich sein. Die Schwelle von einem Jahr – im Referentenentwurf noch bei sechs Monaten angesetzt – wurde im Regierungsentwurf angehoben, um sicherzustellen, dass der Entzug des passiven Wahlrechts nur bei besonders schwerwiegenden Fällen der Volksverhetzung in Betracht kommt.

Hintergrund dieser Regelung ist der in § 45 StGB bereits verankerte Grundsatz, dass Personen, die sich durch ihre Taten in besonders schwerem Maße von den Werten des Grundgesetzes entfernt haben, nicht zu Repräsentanten der darauf aufbauenden Grundordnung werden sollen. Die Möglichkeit zur Aberkennung des passiven Wahlrechts wird nun auf schwerwiegende Fälle der Volksverhetzung ausgeweitet, um Funktionsfähigkeit und Integrität demokratischer Parlamente und öffentlicher Ämter zu schützen.

Parlamentarisches Verfahren eingeleitet

Der beschlossene Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat und dem Deutschen Bundestag zur weiteren parlamentarischen Beratung zugeleitet.

 

Quellen: 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung vom 30. September 2026

Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes des Gemeinwesens


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