Gesetzentwurf

Verwaltungsgerichtsordnung wird grundlegend modernisiert


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Der Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) enthält ein Maßnahmenpaket, das die Verwaltungsgerichte entlasten und Verfahren beschleunigen soll. Sie sollen in kleinerer Besetzung entscheiden und verspätet vorgebrachte Tatsachen leichter zurückweisen können.

Bundeskabinett beschließt Entwurf zur Reform der VwGO 

Am 27.5.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beschlossen. Die Reform der VwGO soll dazu führen, dass die Verwaltungsgerichte entlastet, Verfahren beschleunigt und „exekutiver Ungehorsam“ – damit ist die Nichtbefolgung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen durch Hoheitsträger gemeint – besser verhindert werden. Das VwGO wurde zuletzt im Jahr 2001 novelliert, das Gesetz zur Änderung der VwGO soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten. 

Effizienterer Personaleinsatz 

Zukünftig soll das richterliche Personal an den Verwaltungsgerichten effizienter eingesetzt werden. Die Gerichte sollen vor allem häufiger in kleinerer Besetzung entscheiden können.  

Bei den Oberverwaltungsgerichten sollen künftig mehr Entscheidungen durch Einzelrichter statt durch den ganzen Senat getroffen werden. Diese Möglichkeit soll in allen einfach gelagerten Fällen bestehen. Bisher ist dies nur in bestimmten Verfahren möglich. Geplant ist auch, dass Proberichter bereits nach einem halben Jahr als Einzelrichter Entscheidungen treffen können. Auch soll das Bundesverwaltungsgericht in mehr erstinstanzlichen Verfahren als bisher in einer verringerten Besetzung mit drei Richtern entscheiden können. 

Konzentration auf rechtliche Prüfung und Fristbeachtung 

Verwaltungsgerichte sollen sich zukünftig stärker darauf konzentrieren können, die eigentliche rechtliche Prüfung durchzuführen. Zwar sollen sie weiterhin für die Aufklärung des Sachverhalts zuständig bleiben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz), aber sie sollen künftig stärker den vorgebrachten Parteivortrag in den Mittelpunkt ihrer Tatsachenermittlung rücken können. Hinzu kommt, dass Fristen deutlicher beachtet werden: Trägt eine Partei in einem Verfahren Tatsachen erst nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist vor, soll das Gericht den Vortrag leichter als bisher zurückweisen können. Außerdem sollen Verwaltungsgerichte ein offensichtlich aussichtsloses und rechtsmissbräuchliches Gerichtsverfahren erst nach Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses betreiben müssen. 

Änderungen im Rechtsmittelrecht 

Der Bereich des Rechtsmittelrechts soll vereinfacht werden. Die Regeln über Rechtsmittel gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sind punktuell klarer, konsistenter und zeitgemäßer gefasst.  

Zukünftig soll einheitlich geregelt werden, wann ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, nachdem ein Gericht von Entscheidungen des übergeordneten Gerichts in ähnlich gelagerten Fällen abweicht (sog. Divergenz). Bislang ist das in den verschiedenen Verfahrensordnungen sprachlich uneinheitlich geregelt. 

Vorgesehen ist auch, dass Berufung und Revision vom Rechtsmittelgericht zugelassen werden, wenn ein Zulassungsgrund offensichtlich vorliegt, auch wenn dieser nicht oder nicht ausreichend dargelegt wurde. Damit wird die bisherige Rechtspraxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. 

Zum Ausgleich der Inflation soll die Wertgrenze für die Kostenbeschwerde von 200 EUR auf 300 EUR erhöht werden. 

Zwangsmaßnahmen gegen exekutiven Ungehorsam 

Wirkt ein Hoheitsträger (z.B. Stadt oder Bundesland) bei der Vollstreckung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht wie erforderlich mit, soll das maximal mögliche Zwangsgeld von 10.000 EUR auf 25.000 EUR angehoben werden. Das Zwangsgeld soll außerdem von vorneherein für mehrere Termine angeordnet werden können, beispielsweise pro Tag, Woche oder Monat der Nichterfüllung. 

Das Zwangsgeld soll nicht demjenigen Hoheitsträger zufließen, gegen den sich die Vollstreckung richtet (Ausschluss „linke Tasche, rechte Tasche“), sondern einer anderen deutschen Gebietskörperschaft oder einer gemeinnützigen Einrichtung. 

Widerspruch per E-Mail  

Zukünftig soll ein Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung auch per E-Mail eingelegt werden können. Im Gegenzug sollen Behörden die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf einfache elektronische Weise begründen können. Auch soll die Bekanntgabe bestimmter Beschlüsse in sog. Massenverfahren zukünftig nicht mehr im Bundesanzeiger und (überregionalen) Tageszeitungen, sondern auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts und über das Justizportal erfolgen. 

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze


Schlagworte zum Thema:  Verwaltung
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