Pflichtverteidigung

Anwalt ohne Anhörung zum Pflichtverteidiger bestellt

Anwälte haben kein Beschwerderecht gegen eine ungewollte Bestellung zum Pflichtverteidiger, auch nicht bei extrem hoher Arbeitsbelastung. Ihre einzige Option ist ein Antrag auf Entpflichtung.

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Die Bestellung zum Pflichtverteidiger gefällt nicht jedem Anwalt, obwohl die Beiordnung in bestimmten Fällen durchaus lukrativ und geeignet sein kann, Anwälte einem bestimmten Publikum bekannt zu machen. Will ein Anwalt eine für ihn ungelegene Bestellung zum Pflichtverteidiger ablehnen, stehen ihm nach einer Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Verfügung.

Anwalt ohne Anhörung zum Pflichtverteidiger bestellt

In dem vom LG entschiedenen Fall fand ein auf Steuerstrafrecht spezialisierter Rechtsanwalt keinen Gefallen an seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger in einem Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Das zuständige AG hatte den Anwalt einem Beschuldigten beigeordnet, der Schwierigkeiten hatte, einen geeigneten Verteidiger für seinen Fall zu finden. Er bat das Gericht um die Beiordnung eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Anwalts. Das AG kam der Bitte des Beschuldigten durch Beiordnung des Beschwerdeführers nach.

Sofortige Beschwerde des Anwalts gegen Pflichtverteidigerbestellung 

Der Anwalt legte gegen seine Bestellung sofortige Beschwerde ein. Er argumentierte, arbeitsmäßig dermaßen belastet zu sein, dass er zur Übernahme der Pflichtverteidigung nicht in der Lage sei. Er rügte darüber hinaus, dass das Gericht ihn vor seiner Bestellung nicht zu seiner Verfügbarkeit angehört habe. Er schlug als Pflichtverteidigerin eine in seiner Kanzlei tätige Kollegin vor. Im Übrigen plane er einen Beitrag zu einer Festschrift, in dem er seine extreme Arbeitsbelastung einem interessierten Publikum darlegen wolle.

Anwalt zieht Notwendigkeit seiner Bestellung in Zweifel

Der Beschwerdeführer bezweifelte auch, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Bestellung als Pflichtverteidiger überhaupt vorlagen. Nur in Fällen notwendiger Verteidigung sei eine Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß §§ 141 ff. StPO zulässig. Es gebe gute Argumente dafür, dass ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht gegeben sei.

Kein Beschwerderecht des Pflichtverteidigers 

Das zuständige LG verwarf die sofortige Beschwerde des Anwalts als unzulässig. Das Rechtsmittel der Beschwerde stehe ihm gegen die Bestellung als Pflichtverteidiger nicht zu. Gemäß § 49 BRAO sei ein Anwalt verpflichtet, eine Verteidigung im Fall seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger zu übernehmen. Die Möglichkeit der Beschwerde gegen die konkrete Pflichtverteidigerbestellung bestehe ausschließlich für den Beschuldigten, nicht aber für den bestellten Verteidiger.

Kein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit

Das Gericht prüfte auch eine mögliche Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers und damit einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger greift nach Auffassung des Gerichts zwar in die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers ein. Diese Einschränkung diene jedoch dem höher zu bewertenden Gut, für den Beschuldigten eine wirksame Verteidigung und damit die Durchführung eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens zu gewährleisten. Unter diesem Gesichtspunkt müsse der Beschwerdeführer den maßvollen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit durch Bestellung zum Pflichtverteidiger hinnehmen.

Anwalt hätte Entpflichtung beantragen können 

Im Ergebnis warf das Gericht dem Anwalt im Kern vor, die ihm gegen die Bestellung zum Pflichtverteidiger zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht in der richtigen Weise wahrgenommen zu haben. Die Regelung der §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 BRAO eröffneten ihm die Option, seine Entpflichtung als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund zu beantragen. Werde dieser Antrag abgelehnt, so bestehe hiergegen die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde. Der Gesetzgeber habe diese 2-stufige Vorgehensweise vorgesehen, um das öffentliche Interesse an der Sicherstellung einer rechtsstaatlichen Verteidigung und die Interessen des betroffenen Anwalts in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Beschwerde als unzulässig verworfen

Nach der Auffassung des LG kam es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers nicht auf dessen Rügen hinsichtlich des Vorliegens eines Falls der notwendigen Verteidigung oder einer fehlenden Anhörung vor seiner Bestellung an. Da der Beschwerdeführer den falschen Rechtsbehelf gewählt habe, sei die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

(LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 29.7.2026, 12 Qs 27/26)


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