Neue Regelung zur Teilarbeitsunfähigkeit verabschiedet
Sind Mitarbeitende längere Zeit arbeitsunfähig, bleibt eine vorhandene Restarbeitsfähigkeit bisher häufig ungenutzt. Eine teilweise Arbeitsaufnahme kann jedoch aus medizinischer Sicht vorteilhaft sein - und ist auch oft für den Arbeitgeber wünschenswert. Mit vergleichbaren Regelungen wurden in skandinavischen Ländern durchweg positive Erfahrungen gemacht. (Lesen Sie dazu: Arbeit trotz Krankheit – Kommission empfiehlt Teilkrankschreibung).
Die neue Regelung ist Teil des am 10. Juli 2026 beschlossenen GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Ziel ist es, Versicherten mit länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen eine frühzeitige, freiwillige und flexible Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Teilarbeitsunfähigkeit nur bei voraussichtlich längerer Arbeitsunfähigkeit
Nach der Neuregelung sollen gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig sein werden, während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen können. Nicht nur geringfügig ist in diesem Zusammenhang eine Erkrankung, die nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
Hierzu zählen beispielsweise psychische Erkrankungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll sein kann, sowie Wirbelsäulenerkrankungen, bei denen eine reduzierte Arbeitsbelastung zur Stabilisierung der Genesung beitragen kann. Ebenso infrage kommen onkologische Erkrankungen, insbesondere während oder nach belastenden Therapiephasen, in denen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit bestehen kann.
Ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit erforderlich
Eine ärztliche Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit ist zwingend erforderlich. Diese muss sich sowohl auf das Vorliegen einer teilweisen Leistungsfähigkeit, als auch auf deren quantitativen Umfang beziehen. Die Begrenzung ist auf feste Stufen von 25 Prozent, 50 Prozent und 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit vorgesehen. Dies soll in Absprache mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer erfolgen.
Nähere Einzelheiten zu diesem Feststellungsverfahren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie. Die entsprechend vom Arzt auszustellende Bescheinigung wird in das elektronische Verfahren zum Abruf von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen integriert.
Ein Anspruch der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
Freiwilligkeit des Arbeitnehmers und Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich
Die Inanspruchnahme einer Teilarbeitsunfähigkeit setzt sowohl die Freiwilligkeit der Arbeitnehmenden als auch die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit und die Einbindung in die betrieblichen Abläufe kann final nur der Arbeitgeber beurteilen. Er hat innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Ausübung der Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist. Stimmt der Arbeitgeber der teilweisen Erbringung der Arbeitsleistung zu, hat er der betroffenen Person den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mitzuteilen.
Lehnt der Arbeitgeber die teilweise Ausübung der bisherigen Tätigkeit ab oder äußert er sich innerhalb von sieben Kalendertagen nicht, wird die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit wie eine Feststellung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit behandelt. Dies gilt ebenso, wenn die Arbeitnehmerin, der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Teilarbeitsunfähigkeit vor Ablauf des attestierten Zeitraums beendet.
Finanzielle Absicherung durch Teilentgelt und teilweises Krankengeld
Versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf teilweises Krankengeld, soweit eine Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wird und die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu vergüten. Die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bleibt von der Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
Evaluation der Neuregelung
Das verabschiedete Gesetz beinhaltet eine Regelung zur Evaluation. Hierbei sollen die Auswirkungen der Neuregelung auf Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Inanspruchnahme und die Auswirkungen auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit untersucht werden. Die Evaluation soll in zwei Abschnitten erfolgen: zunächst nach einem Jahr und abschließend nach fünf Jahren nach Inkrafttreten.
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