GEG 2024 & BEG-Reform: Neue Runde für KfW-Heizungsförderung

Für den Austausch fossiler Heizungen gegen klimafreundliche Alternativen gibt es seit Februar 2024 Geld aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Ab dem 27. August sind weitere Gruppen antragsberechtigt – darunter Vermieter von Einfamilienhäusern. Ein Überblick.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1.1.2024 die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG – EM) in Kraft getreten. Für den Austausch alter Öl- und Gaskessel gegen klimafreundliche Alternativen gelten neue Regeln. Die Starts für die Antrag­stellung auf Heizungs­förderung laufen gestaffelt.

Heizungsförderung: Wer kann ab wann einen Antrag stellen?

Los ging es im Februar 2024 mit Runde eins. Im Mai folgte Runde zwei. Planmäßig ab dem 27.8.2024 wird der Förderkreis weiter ausgeweitet. Überblick der Antragsberechtigten:

  • Anträge für die Heizungsförderung können Privatpersonen für ein selbst bewohntes Einfamilienhaus seit dem 27.2.2024 bei der staatlichen KfW-Bank stellen.
  • Ab dem 28.5.2024 sind Anträge für Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum möglich.
  • Ab dem 27.8.2024 sind Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohnungseigentümer für Maßnahmen am Sondereigentum (dazu zählen etwa Etagenheizungen) antragsberechtigt. Auch Unternehmen sollen erste Anträge stellen können.

Die Antragstellung für Kommunen erfolgt laut KfW voraussichtlich ab Ende November 2024. Für sie bietet die KfW eine Übergangsregelung in Form einer Vorhabensanmeldung an, bei der die Fördermittel reserviert werden.

Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushalts­mittel. Ein Rechts­anspruch besteht grund­sätzlich nicht.

Übergangsweise können Anträge nachträglich gestellt werden

Für Vorhaben zwischen dem Datum der Ver­öffentlichung der BEG-Förder­richtlinie im Bundes­anzeiger (29.12.2023), die bis Ende August 2024 begonnen werden, kann der Antrag auf Förderung bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden. Dies gilt für alle genannten Antragstellergruppen, sobald sie für die Antragstellung freigeschaltet sind.

Nach Ablauf dieser Übergangsregelung gilt wieder der Grundsatz, dass die Förderzusage vor Vorhabenbeginn vorliegen muss.

Nachweiseinreichung: Sechs Monate nach Start der Antragstellergruppe

Die KfW setzt den Förderfahrplan in der Heizungsförderung parallel weiter um: Die Nachweiseinreichung ist jeweils etwa sechs Monate nach Start der jeweiligen Antragstellergruppe möglich. Das heißt: Die Ende Februar 2024 gestartete erste Gruppe kann ab dem 30.9.2024 alle Unterlagen digital einreichen. Nach positiver Prüfung der Nachweisdokumente und der Fördervoraussetzungen durch die KfW wird der Zuschuss in der Regel spätestens zum Ende des Folgemonats überwiesen.

KfW-Portal: Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung

BMWK-Dossier "Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude"

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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Förderung für Heizungstausch: Boni können addiert werden

Grundförderung

Die Grundförderung für den Austausch einer alten, fossilen Heizung durch eine klimafreundliche Heizung auf Basis erneuerbarer Energien beträgt 30 Prozent der Kosten – konkret gefördert werden Investitionen in Wärmepumpen, solarthermische Anlagen oder Biomasseheizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind private Hauseigentümer, Vermieter, Wohnungsunternehmen, gemeinnützige Organisationen und Kommunen.

Effizienzbonus

Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist ein Effizienzbonus von fünf Prozent möglich. Bei Biomasseheizungen, die einen bestimmten Staub-Emissionsgrenzwert einhalten, kann ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt werden.

Speed-Bonus

Wer die alte Heizung bis Ende 2028 austauscht, erhält einen Klimageschwindigkeits-Bonus (Speed-Bonus) von 20 Prozent extra als Anreiz für die frühzeitige Umrüstung. Ab 2029 soll der Bonus alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte abgeschmolzen werden. Ab dem 1.1.2037 entfällt der Bonus.

Berechtigt sind selbstnutzende Wohneigentümer, deren Gasheizung bei Antragstellung mindestens 20 Jahre alt ist – oder die eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung haben.

Auf dem Wohnungsbaugipfel am 25.9.2023 in Berlin wurde eine Erhöhung des Speed-Bonus für den Austausch alter Heizungen in 2024 und 2025 auf 25 Prozent in Aussicht gestellt. Im Streit um den Bundeshaushalt 2024 mussten die Ampel-Spitzen aber am 13.12.2023 einen Kompromiss eingehen, der auch den Klima- und Transformationsfonds (KTF) betrifft, aus dem die Mittel zur Förderung beim Heizungstausch stammen: Die Erhöhungen beim Speed-Bonus wurden gestrichen.

Einkommensbonus

Zusätzlich gibt es einen Einkommensbonus von 30 Prozent der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.

Höhe der Förderung

Grundförderung und Boni können bis zu einem Höchstsatz von 70 Prozent kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch liegen bei 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus oder die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus – der maximale Zuschuss beträgt damit 21.000 Euro.

In einem Mehrfamilienhaus erhöhen sich die förderfähigen Kosten um jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste sowie um jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei Nichtwohngebäuden gelten die Grenzen für die förderfähigen Kosten nach Quadratmeterzahl.

Effizienzmaßnahmen

Zusätzlich zur Förderung des Heizungstauschs können weiterhin Zuschüsse für Effizienzmaßnahmen beantragt werden – etwa für die Dämmung der Gebäudehülle.

Neu ist: Die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten für den Heizungstausch und für Effizienzmaßnahmen können miteinander verbunden werden: In der Summe soll eine Höchstgrenze von 90.000 Euro pro Kalenderjahr gelten, wenn es einen individuellen Sanierungsfahrplan gibt. Bisher lagen die maximal förderfähigen Investitionskosten für solche Maßnahmen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt, und bei 30.000 Euro ohne Sanierungsfahrplan.

Kredite über die KfW

Neben Investitionskostenzuschüssen wird die KfW auch weiterhin zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhausniveau anbieten. Neu ist ein Kredit von bis zu 120.000 Euro pro Wohneinheit zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.

Förderung: Zentrale Rolle für die KfW seit 2024

Die Zuständigkeiten bei der staatlichen Förderung für den Heizungstausch wurden zum 1.1.2024 gebündelt: Alle Anträge in der BEG werden durch die KfW bearbeitet. Bis dahin war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

"Wir gehen davon aus, dass die Mittel auskömmlich sind", sagte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums am 28. Mai zum Start der zweiten BEG-Förderrunde. Für das Jahr 2024 sind demnach rund 16 Milliarden Euro vorgesehen, die aber auch andere Sanierungsmaßnahmen wie die Dämmung von Dächern oder den Austausch von Fenstern umfassen.


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dpa

Schlagworte zum Thema:  Heizung, Förderung, Sanierung, Klimaschutz