Fernwärme: Verbraucher können Geld ab 2023 zurückfordern
Unrechtmäßige Preisanpassungen der Lieferanten von Energie und Fernwärme sind nicht bindend. Auch nicht, wenn Verbraucher der Preisanpassung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprochen haben.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gekippt.
Verbraucher klagt gegen einseitige Preisänderungen
Fernwärmelieferverträge enthalten häufig Klauseln, die während der Vertragslaufzeit Preisanpassungen ermöglichen. In einem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall hatte sich eine GbR in einem seit Juni 2019 laufenden Verfahren gegen einseitige Preisänderungen ihres Fernwärmelieferanten gewehrt und bereits gezahlte Entgelte zurückverlangt.
Die Begründung lautete: Die von dem Fernwärmelieferanten verwendete Preisanpassungsklausel sei rechtswidrig, die darauf gestützten Preiserhöhungen daher unwirksam.
BGH schützte Versorger mit sogenannter 3-Jahreslösung
Der BGH hatte zum Schutz der Versorgungsunternehmen für Fälle unwirksamer Preisänderungsklauseln bei Gas- und Fernwärmelieferverträgen die sogenannte 3-Jahreslösung entwickelt. Danach mussten Abnehmer eine Preiserhöhung innerhalb einer Frist von drei Jahren beanstanden.
Geschah dies nicht, trat der erhöhte Preis an die Stelle des im Ursprungsvertrag vereinbarten Entgelts. Die Rechtsprechung schränkte die Rückforderungsmöglichkeiten der Verbraucher über die bestehenden Verjährungsregeln hinaus erheblich ein.
Hintergrund war die Überlegung der BGH-Richter, dass im Fall von unwirksamen Preisänderungsklauseln darauf gestützte Preiserhöhungen über viele Jahre unwirksam bleiben können. In der Folge seien Versorgungsunternehmen dann gezwungen, Lieferungen auf der Grundlage des im Energieliefervertrag angegebenen Ursprungspreises abzurechnen, auch wenn die Kosten für Energielieferungen deutlich gestiegen sind. Das könne für Versorger existenzbedrohend sein.
(BGH, Urteile v. 14.3.2012, VIII ZR 113/11 und 25.9.2024, VIII ZR 165/21 u. VIII ZR 20/22)
EuGH erklärt BGH-Rechtsprechung für EU-rechtswidrig
Der EuGH lehnte die BGH-Rechtsprechung in seiner Entscheidung zu einem Vorlagebeschluss des Kammergerichts Berlin (KG Berlin) ab. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs ist die Rechtsprechung des BGH mit Art. 6 Abs. 1 der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG) nicht vereinbar.
Unwirksame Klauseln dürfen nicht angewendet werden
Der EuGH moniert, dass nach der Rechtsprechung des BGH Verbraucher an rechtsunwirksame Preiserhöhungen allein durch Zeitablauf gebunden bleiben können. Das widerspreche dem in der EU-Richtlinie zum Ausdruck kommenden Prinzip der Verbraucherfreundlichkeit. Unwirksame Klauseln dürften auch nach drei Jahren ohne Beanstandung grundsätzlich nicht von den Gerichten angewendet werden.
Verbraucher müssen einseitigen Vertragsänderungen nicht zustimmen
Der EuGH ging sogar noch einen Schritt weiter und beanstandete, dass der Fernwärmelieferant nach der deutschen Rechtsprechung eine missbräuchliche Preisanpassungsklausel einseitig ohne Zustimmung des Verbrauchers ändern und in eine rechtlich zulässige Klausel verwandeln darf.
Nach der Entscheidung muss der Verbraucher in einem Fall unwirksamer Preisklauseln die Möglichkeit haben, den Vertrag insgesamt für unwirksam zu erklären. Verbraucher dürften nicht gezwungen werden, an einem Vertrag festzuhalten, der einseitig von einer Vertragspartei geändert wurde, und zwar auch dann nicht, wenn die Änderung lediglich einer Anpassung an geltendes Recht dient.
KG Berlin entscheidet über Erstattungsanspruch
Das KG Berlin muss unter Beachtung der Vorgaben des EuGH nun darüber entscheiden, inwieweit die von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsansprüche begründet sind.
Verbraucher können überhöhte Fernwärmepreise zurückfordern
Für Energiekunden hat das Urteil weitreichende Bedeutung. Im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln und darauf gestützter Preiserhöhungen können Verbraucher nun die Erstattung zuviel gezahlter Beträge verlangen.
Für den Erstattungsanspruch gilt die dreijährige Regelverjährung. Das heißt: Aktuell können Kunden Zuvielzahlungen zurückfordern, die seit dem 1.1.2023 erbracht wurden. Verbraucherschützer denken bereits über eine Sammelklage nach. Die Versorgungsunternehmen befürchten Forderungen in Milliardenhöhe.
(EuGH, Urteil v. 24.9.2026, C-900/24)
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
622
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
599
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
549
-
Unterjährige Verbrauchsinformation: Fristen für Verwalter
440
-
Vermietung an Angehörige: Die 66-Prozent-Regel
351
-
Begründung der Mieterhöhung: So wird sie rechtens erklärt
325
-
Verwaltungskostenpauschale 2026: Kostenmiete steigt mit Tabelle
323
-
Aufgaben und Pflichten des Verwaltungsbeirats
287
-
Balkonsanierung: Pflichten, Rechte und Kostenverteilung
261
-
Keine Maklerprovision für Hausverwalter
251
-
Wohnungseigentümer dürfen Fassadenkunstwerk beschließen
25.09.2026
-
Warum Marge die Immobilienverwaltung rettet
23.09.2026
-
Heizperiode 2026 bringt höhere Kosten
22.09.20262
-
Umweltwerbung wird zur Abmahnfalle für Makler
21.09.2026
-
Immobilienverwaltung des Jahres: Die Preisträger 2026
18.09.202611
-
Deutscher Verwaltertag in Berlin eröffnet
17.09.2026
-
Energieausweis 2027: Neue Pflichten für Makler durch GModG
15.09.2026
-
Neue CO2-Kostenaufteilung: Gasheizung wirtschaftlich riskant
09.09.20261
-
Handwerkerleistung: § 35a EStG-Steuerbonus ab 2027
08.09.2026
-
BGH stärkt WEGs: Interne Rundfunkweiterleitung lizenzfrei
07.09.2026