"Sonstige Betriebskosten" in Abrechnung aufzuschlüsseln
Hintergrund: Vermieterin fasst "sonstige Betriebskosten" zusammen
Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung.
Im Mietvertrag ist unter der Position "sonstige Betriebskosten" die Umlage der Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverser Wartungskosten vereinbart.
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 wies die Vermieterin unter "sonstige Betriebskosten" einen bestimmten Betrag aus, ohne näher aufzuschlüsseln, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzt. Die Mieterin hält die Abrechnung insoweit für formell unwirksam und weigert sich, die geforderte Nachzahlung zu leisten.
Entscheidung: Kosten müssen aufgeschlüsselt werden
Die Vermieterin kann keine Nachzahlung verlangen, denn die Abrechnung ist hinsichtlich der "sonstigen Betriebskosten" formell nicht ordnungsgemäß. Die Vermieterin hätte die sonstigen Betriebskosten nach Kostenarten aufschlüsseln müssen.
Eine Aufschlüsselung nach Kostenarten ist immer dann erforderlich, wenn die einzelnen abgerechneten Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Ein enger Zusammenhang besteht grundsätzlich bei den Kosten innerhalb der einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges. Dementsprechend hat der BGH die Abrechnung der Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter "Versicherungen" zugelassen.
Ein enger Zusammenhang liegt hingegen nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als "sonstige Betriebskosten" vereinbart ist. Bei deren Abrechnung sind die einzelnen Kostenarten anzugeben und der Vermieter muss aufschlüsseln, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind.
(BGH, Beschluss v. 6.7.2021, VIII ZR 371/19)
Das könnte Sie auch interessieren:
-
Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus: was ist erlaubt?
949
-
Befristeter Mietvertrag: Darauf sollten Vermieter achten
944
-
Untervermietung: Was der Vermieter dulden muss und was nicht
912
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
743
-
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
720
-
BGH kassiert "Drei-Angebote-Regel"
716
-
Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen hat Grenzen
472
-
Schönheitsreparaturen: Zulässige Klauseln im Mietvertrag
468
-
Betriebskostenvorauszahlung: Das gilt bei Anpassungen
401
-
Stromvertrag bei Mieterwechsel: Neue Regeln ab 6. Juni
388
-
GdWE ist immer für Balkonsanierung zuständig
24.04.2026
-
AGB-Verstoß kippt Wertsicherungsklausel von Anfang an
22.04.2026
-
WEG- und Mietverwaltung: Preise und Vergütung
22.04.2026
-
Die häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung
21.04.2026
-
E-Autos in Mehrfamilienhäusern: Förderung ab sofort
15.04.2026
-
Untervermietung nach Auszug eines Mitmieters
15.04.2026
-
Urteile zum Themenbereich Balkon und Terrasse
14.04.2026
-
GdWE haftet Sondereigentümern für Pflichtverletzung
08.04.2026
-
Wirtschaftliche Vorteile und Fördermöglichkeiten
07.04.2026
-
Technologien und Systeme im Energiemanagement
07.04.2026