FoStoG: Mehr Flexibilität für Immobilienfondsverwalter

"Zwar ist die Einführung neuer Fondsgattungen im Fondsstandortgesetz grundsätzlich positiv zu bewerten, allerdings fehlen in letzter Konsequenz Regelungen, um diese wirklich attraktiv zu machen", sagte Jochen Schenk, Vizepräsident beim Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA), nachdem der Bundestag im April dem Entwurf der Bundesregierung zum sogenannten Fondsstandortgesetz (FoStoG) in zweiter und dritter Lesung abschließend zugestimmt hatte.
Die Immobilienbranche hatte darauf gehofft, dass im parlamentarischen Verfahren vor allem am neu eingeführten geschlossenen Sondervermögen auf geschlossene Publikums-AIF (alternative Investmentfonds) noch geschliffen wird. Dem war nicht so: Der Bundesrat nickte das Gesetz am 28.5.2021 wie vorliegend ab.
Immobilienbranche: Potenziale des geschlossenen Sondervermögens
"Mit Blick auf das geschlossene Sondervermögen hat man die Chance verpasst, dieses neue Vehikel auch für Privatanleger zuzulassen, und damit auch die Möglichkeit, mehr Privatkapital in die dringend benötigten Infrastruktur- und Nachhaltigkeitsinvestitionen zu lenken", monierte ZIA-Vize Schenk. "So bleiben die angekündigten Impulse für den deutschen Fondsstandort leider auf der Strecke."
Positiv hervorzuheben sei, dass im parlamentarischen Verfahren die bilanzrechtliche Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für geschlossene Sondervermögen, die als Spezial-AIF aufgelegt werden, aufgenommen worden sei. Zugleich ist laut ZIA das Investmentsteuerrecht nicht ausreichend nachgezeichnet worden – so könne das neue Vehikel nur Teil seiner Potenziale entfalten.
Weniger Bürokratie für Immobilienfondsverwalter
Das Gesetz sieht außerdem gesetzliche Anpassungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vor, durch die Konzeption, Management und Rechnungslegung bei offenen und geschlossenen Fonds vereinfacht werden. Beispiele für die weitere Entbürokratisierung für Fondsverwalter: Die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers zur Information von Anlegern – soweit nicht durch EU-Recht vorgegeben – sowie zahlreiche Schriftformerfordernisse werden abgeschafft.
Der aufsichts- und steuerrechtliche Regulierungsrahmen wird wettbewerbsfähiger und die Voraussetzungen zur weiteren Digitalisierung der Aufsicht werden geschaffen. Das "Fondsstandortgesetz" soll außerdem dazu dienen, notwendige europäische Vorgaben zum grenzüberschreitenden Fondsvertrieb, der Taxonomie sowie zu den ESG-Informationspflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften zu implementieren.
Die wichtigsten immobilienrelevanten Neuerungen aus ZIA-Sicht im Überblick:
- In Ergänzung zur Einführung des neuen offenen Infrastruktur-Sondervermögens dürfen nun auch geschlossene Publikums-AIF in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren (siehe § 261 Nr. 2 KAGB-E)
- Änderungen für offene Spezial-AIF in § 284 KAGB werden entsprechend in § 26 Investmentsteuergesetz (InvStG) nachgezogen: insbesondere die Erhöhung der Freikapitalgrenze für Immobilienfinanzierungen von 50 auf 60 Prozent.
- Teilweise Ersetzung des Schriftform- durch ein Textformerfordernis für Anlagebedingungen, Gesellschaftervertrag und Protokoll (§§ 150, 266 KAGB-E)
- Frist zur Feststellung von Jahresabschlüssen der geschlossenen Publikums-InvKG wird auf sechs Monate gesetzt (neuer § 159a KAGB-E)
- Mehr Flexibilität bei der Strukturierung offener Immobilienfonds im Zusammenhang mit Immobilien-Gesellschaften durch Anpassung des § 234 Abs. 1 Nr. 6 KAGB
Startup-Anteile: Mehr Steuervorteile für Mitarbeiter
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf vor, dass es für Beschäftigte von Startups und anderen Kleinunternehmen attraktiver werden soll, Anteile an ihrem Unternehmen zu übernehmen.
Der steuerfreie Höchstbetrag für solche Kapitalbeteiligungen wird steuerlich künftig stärker gefördert, indem er von 360 Euro im Jahr auf 720 Euro angehoben wird (§ 3 Nr. 39 EStG) – laut Gesetzentwurf gilt das schon ab dem 1.7.2021. Bei Unternehmensbeteiligungen an Startups, die den Angestellten kostenlos oder verbilligt übertragen wurden, sollen Einkünfte anfangs grundsätzlich gar nicht besteuert werden.
Die Besteuerung erfolgt erst im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren. Bis zu einem Wert von jährlich 1.440 Euro könnten Unternehmensbeteiligungen gänzlich steuerfrei übertragen werden. Der Anwendungskreis der betroffenen Unternehmen ist noch ausgeweitet worden. Entgegen dem ursprünglichen Regierungsentwurf könnten nun auch zwölf Jahre alte Unternehmen von der Regelung profitieren, wie Unions-Finanzsprecherin Antje Tillmann erklärte.
FoStoG: Gesetzgebungsverfahren und Hintergrund
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Fondsstandortgesetz – FoStoG) stammt aus der Feder der Bundesministerien Finanzen und Wirtschaft unter der Leitung von Olaf Scholz (SPD) und Peter Altmeier (CDU). Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte den Referentenentwurf erstmals am 3.12.2020 veröffentlicht. Das Bundeskabinett hat dem Entwurf am 20.1.2021 zugestimmt, der Bundestag am 22.4.2021, am 28.5.2021 folgte der Bundesrat.
Erste Regelungen werden ab dem 1. Juli anwendbar sein – zum Teil aber erst ab dem 1.4.2023 gelten, hieß es aus dem Wirtschaftsressort.
Mit dem Fondsstandortgesetz muss bis zum 2.8.2021 eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 in nationales Recht umgesetzt werden. Der grenzüberschreitende Vertrieb von Investmentfonds soll durch einheitliche Regelungen vereinfacht werden. Im Rahmen des Sustainable-Finance-Aktionsplans der Europäischen Kommission wurden Verordnungen verabschiedet, die gesetzliche Anpassungen notwendig machen: die EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Transparenz-Verordnung) und die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (Taxonomie-Verordnung).
FoStoG: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland (Stand 17.3.2021)
Beschlussempfehlung: Finanzausschuss zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (21.4.2021)
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