Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Recht auf Einsicht (§ 24 VII 8).

Rn 30 § 24 VII 8 gibt dem WEigtümer oder einem Ermächtigten ein Recht auf Einsicht (dazu § 18 Rn 39), nicht auf Herausgabe. Ein besonderes berechtigtes wirtschaftliches oder rechtliches Interesse an der Einsicht ist nicht darzulegen. Es besteht idR kein Anspruch auf Fertigung und Aushändigung von Kopien. Wird die Beschl-Sammlung elektronisch geführt, besteht ein Anspruch auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. SonderE.

Rn 38 Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt hat (BGH V ZR 69/21 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG; für Sonderfälle s Köln NJW-RR 03, 1612; Hamm NJW-RR 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Dritte.

Rn 6 Klagebefugt sind ferner der Insolvenz- (LG Düsseldorf ZWE 12, 337; AG Charlottenburg ZMR 10, 644) – solange das Wohnungseigentum nicht freigegeben ist –, der Zwangs- (BayObLG NJW-RR 91, 723 f; KG WuM 90, 324; LG Berlin ZMR 09, 474 f) oder der Nachlassverwalter. Ob die Klagebefugnis dieser Dritten die der WEigtümer des verwalteten Wohnungseigentums verdrängt, ist str (ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 § 14 II Nr 1 berechtigt den gestörten WEigtümer, gegen den Störer die schuldrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche durchzusetzen. Auch dann, wenn ein Verstoß gegen einen Beschl, eine Vereinbarung oder das Gesetz (§ 14 I Nr 2 Fall 2) vorliegt, kann von der GdW nach § 18 II Nr 2 kein Einschreiten verlangt werden. Daneben besteht das Recht, gegen Störun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Rückwirkung.

Rn 54 Eine rückwirkende Änderung des geltenden Umlageschlüssels ist grds nicht ordnungsmäßig (s.a. BGH NJW 11, 2202 Rz 11 = ZMR 11, 652; LG Berlin ZWE 14, 269). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, wenn es keinen Wirtschaftsplan gab oder der nach § 28 I 1 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Abbedingende Vereinbarungen (§ 5 III).

Rn 19 Durch eine Vereinbarung nach § 5 III können gem § 5 I im SonderE stehende Bestandteile abw dem gemE zugeordnet werden (BGH ZMR 13, 454 Rz 11; KG GE 17, 184 für Balkone). Die Anordnung kann Teil der Teilungserklärung/des Teilungsvertrags sein oder nachträglich durch eine nicht § 10 I 2 unterfallende Vereinbarung in Form des § 4 I, II getroffen werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1 § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss (§§ 16 III, 21 I 2, III 2, V).

Rn 2 Hat ein WEigtümer (oder mehrere) eine bauliche Veränderung allein bezahlt, gebühren nach §§ 16 III, 21 I 2 oder §§ 16 III, 21 III 2 nur diesen die Nutzungen der baulichen Veränderung, zB an einem Personenaufzug oder einer Ladestation (dazu gehört auch der Gebrauch). Dies können die WEigtümer nach § 21 V auch beschließen. Hierin liegt ein gesetzliches SNR. Etwas anderes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Was ein Erbbaurecht ist, definiert § 1 I ErbbauRG. Zum Begriff des Gebäudes s § 3 Rn 1. Wohnungserbbaurechte entstehen nach § 30 I, II wie SonderE in den Wegen des § 2. Notw ist der Vollzug im Grundbuch, §§ 4 I, 8 II 2, 30 III (BayObLG ZMR 05, 64). Fehlt es daran, besteht eine Bruchteilsgemeinschaft. Ungeachtet einer Verfügungsbeschränkung iSv § 5 ErbbauRG muss der Grun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sondernachfolger (Erwerberhaftung).

Rn 56 Der Sondernachfolger eines WEigtümers haftet vGw für Verbindlichkeiten, die nach seiner Eintragung in das Wohnungsgrundbuch fällig geworden sind (Rn 49). Der Beschl nach § 28 II 1 begründet eine Schuld nur für den Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgeldvorschüsse von Veräußerer und Erwerber übersteigt (Abrechnungsspitze) (BGHZ 142, 290 = ZMR 99,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Weiter Gestaltungsspielraum.

Rn 51 Den WEigentümern ist aufgrund ihres Selbstorganisationsrechtes ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt (BGH V ZR 69/21 Rz 38; ZMR 21, 136 Rz 13). Der neue Umlageschlüssel muss lediglich § 18 II genügen (BGH V ZR 69/21 Rz 38). An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung zwangsläufi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Entstehung und Änderung.

Rn 18 Eine Hausordnung kann vereinbart, aber auch beschlossen werden. Ferner kann der Verw ermächtigt sein, die Hausordnung zu bestimmen. Die jeweilige Änderungsmöglichkeit bemisst sich an der Rechtsqualität der Entstehung. Vereinbarungen bedürfen einer Änderungsvereinbarung. Ist die Vereinbarung Teil der Gemeinschaftsordnung (Vor §§ 1–49 Rn 8), ist sie nach hM allerdings id...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Übersicht.

Rn 18 Bei der Nichtigkeitsklage handelt sich um eine § 256 I ZPO unterfallende Feststellungsklage, die auf ein Nichtigkeitsurteil zielt. Das Recht zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage steht nach § 44 I 1 jedem WEigtümer zu (s.a. BGH NJW 12, 2578 Rz 9). Für die Frage des Rechtsschutzinteresses des Nichtigkeitsklägers ist es bedeutungslos, ob er für oder gegen den Beschl gesti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kosten.

Rn 29 Mit der Fassung des Gestattungsbeschl hat sich der Anspruchsberechtigte an den Kosten nach Maßgabe von § 21 III zu beteiligen. Die Pflicht, die Kosten zu tragen, geht auf seinen Sondernachfolger über. Ferner ist der Ausgleichsbetrag fällig. Rn 30 Durch das Verlangen nach einem Mitgebrauch kann es notwendig werden, weitere bauliche Veränderungen vorzunehmen und/oder die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erhaltungspflicht.

Rn 14 Jeder WEigtümer hat nach §§ 13 II, 14 I Nr 1 die Pflicht, das SonderE so zu erhalten, dass dadurch weder der GdW noch einem anderen WEigtümer ein Nachteil (Rn 36) erwächst. Auf welche Art und Weise ein WEigtümer dieser Pflicht genügt, ist grds seine Sache; ein die Frage regelnder Beschl wäre nichtig (Ddorf ZMR 02, 613). Gehen bereits vom SonderE im Ursprungszustand Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gröblich.

Rn 10 ›Gröblich‹ ist ein vorsätzliches Tun oder ein objektiv schwerer und subjektiv nicht entschuldbarer Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Ersteher eines Wohnungseigentums verletzt seine Pflichten, wenn er Gebrauch und/oder Nutzung durch den früheren WEigtümer, dem das Wohnungseigentum ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Auslegung.

Rn 27 Vereinbarungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; zur ergänzenden Auslegung s Rn 13 und § 133 BGB Rn 25. Ist eine Vereinbarung nach § 5 IV 1 verdinglicht worden, gilt § 3 Rn 10. Stimmen bei einer Beschl-Fassung sämtliche WEigtümer zu, kann nach hM eine Vereinbarung zustande kommen (Rn 16). Streitig ist, ob eine Beschl-Kompetenz besteht, eine widersprüchliche/unklare...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 46 Grds kann jeder WEigtümer ab dem 1.12.23 (§ 26a Rn 7; § 48 Rn 4) verlangen, dass nicht irgendein Verw bestellt wird, sondern ein iSv § 26a I zertifizierter. Kommen die WEigtümer diesem Anspruch nicht nach, kann der Verlangende eine Klage nach § 44 I 2 erheben. Ein Ermessen besteht insoweit nicht (str). Den WEigtümern steht es ohne Verlangen allerdings frei, mit einem V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz (§ 24 I).

Rn 1 Die Versammlung ist gem § 24 I wenigstens einmal jährlich einzuberufen. Die Verletzung von § 24 I würde die Abberufung des Verw aus wichtigem Grund erlauben (AG Hamburg-Blankenese ZMR 08, 1003). Dies hat aber nur noch bei einer Anfechtung einer Bestellung Bedeutung oder dann, wenn ein WEigtümer gegen die Mehrheit die Abberufung verlangt, weil die WEigtümer den Verw anso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Änderungsvorbehalt.

Rn 3b Ein WEigtümer kann zu einer Umwidmung ermächtigt werden – Änderungsvorbehalt (BGH NJW-RR 21, 1239 Rz 23; München ZMR 17, 820). Dieser muss ›bestimmt‹ sein (München NZM 14, 397). In diesem Falle müssen Dritte nach hM nicht zustimmen (KG ZWE 11, 84; BayObLGZ 89, 28, 34). Der Änderungsvorbehalt kann nicht das Verhältnis vom SonderE und gemE betreffen (§ 10 Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 20 Die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen auch nach der Erstreckung wirtschaftlich die Hauptsache bilden (s.a. Rostock NJW 23, 617). Der Begriff ›wirtschaftlich‹ ist § 31 I 2 und § 1 II ErbbauRG entlehnt. Nach hM ist die Verkehrsanschauung maßgeblich, wobei kein ›zu enger‹ Maßstab anzulegen sein soll. Maßgeblich ist auf objektive wirtschaftliche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Bestellung und Abberufung sowie deren Wirkungen entspr der Rechtslage beim Verw. Für § 23 II genügt: ›Der Beirat wird neu gewählt‹ (München ZMR 07, 996). Wahl und Abberufung unterfallen § 19 I. Eine Blockwahl ist zulässig (München ZMR 07, 996), wenn ›keine Bedenken‹ erhoben werden (Hambg ZMR 05, 396; KG ZMR 04, 776; aA LG Düsseldorf NZM 04, 468). Entspr § 664 I BGB sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 § 27 I Nr 2 gibt dem Verw für die GdW ein Notgeschäftsführungsrecht und eine entspr Pflicht (s.a. BGH NJW 16, 1310 [BGH 25.09.2015 - V ZR 246/14] Rz 15). Nach – unzutreffender – Ansicht kann ein Notgeschäftsführungsrecht ferner aus §§ 670, 257 BGB folgen (BGH NZM 11, 454 [BGH 18.02.2011 - V ZR 197/10] Rz 26); dieses wird jedenfalls durch § 27 I Nr 2 verdrängt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 11 Die Eignung eines Bewerbers beurteilt sich zum einen danach, ob er fachlich angemessen qualifiziert ist. Eine Person, die Qualifikationen erst erwerben will, ist daher (noch) ungeeignet (LG Stuttgart NJW 15, 2897; LG Düsseldorf ZMR 14, 234; AG Hamburg-Blankenese ZMR 15, 815). Selbst von einem professionellen Verw können allerdings keine technischen oder rechtlichen Spe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertanteil (§ 11 III).

Rn 7 Sofern nichts Abweichendes durch Vereinbarung bestimmt ist, ordnet § 11 III 1 – unter Beachtung von § 11 III 2 – für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) an, nach welchem Wert jeder WEigtümer am zu verteilenden gemE zu beteiligen ist: dem Wert der Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 9). Der Wert ist einvernehmlich, subsidiär durch sachverständi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Beschränkungen (§ 26 V).

Rn 30 Die WEigtümer können die Bestellung nach § 26 V nicht gewillkürt beschränken. Keine Beschränkungen sind das Objekt- oder Wertstimmrecht (Rn 15). Bsp für Beschränkungen: Verkürzung der Bestellzeit (Ddorf ZMR 08, 472; LG Itzehoe ZWE 12, 145), HOAI-Sonderhonorar (Frankf MietRB 11, 352; zw), Vereinbarung, dass nur ausgesuchte Personen bestellt werden können (BayObLG NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck.

Rn 1 Eine Vereinbarung nach §§ 12 I, 8 II, 5 IV 1 bezweckt, sich gegen das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) zu schützen (BGH NZG 21, 113 Rz 23; ZMR 19, 612 Rz 19). Als Ausnahme von § 137 1 BGB (Hamm ZWE 12, 276; Zweibr ZMR 06, 219) erlaubt § 12 I eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über das ansonsten frei v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. COVID-19-Pandemie.

Rn 14a Die COVID-19-Pandemie ist kein Grund, sich nicht zu versammeln, soweit das öffentliche Recht – ggf unter Einschränkungen – Versammlungen gestattet (LG Frankfurt aM ZMR 21, 516). Die GdW kann nach ihrem Hausrecht für die Durchführung der Versammlung Anordnungen treffen, zB 3G auf Kosten der GdW. Das Hausrecht erlaubt es aber nicht, 2G anzuordnen. Für die Versammlung kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Umfang.

Rn 30 Die Duldungspflicht besteht, soweit und solange eine Duldung erforderlich ist (§ 555a BGB Rn 7 ff gilt analog zum Inhalt der Duldung). Was gilt, ist eine Frage des Einzelfalls. Beispiele sind das Betretenlassen, das Ertragen von Gerüchen, Lärm, Messungen, Wartungen, vorbereitende Maßnahmen, Unterbrechungen der Versorgung, das Aufbrechen, Beschädigen und Zerstören des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Inhalt und Grenzen des SonderE.

Rn 11 § 7 III 1 erlaubt dem Grundbuchamt, bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes (§ 5 I–III; § 5 Rn 1 ff) und des Inhaltes des SonderE (§ 5 Rn 29 ff) auf die Eintragungsbewilligung (Rn 10) Bezug zu nehmen. Dies gilt grds für sämtliche Vereinbarungen (zur Ausnahme Rn 13). Auch für ein SNR ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unerhebliche.

Rn 6 Wird ein gesamtes Gebäude (§ 3 Rn 3) abw vom Aufteilungsplan an einer anderen Stelle auf dem Grundstück oder in einer anderen Form errichtet, entsteht nach hM SonderE, sofern die einzelnen im SonderE stehenden Räume ohne Weiteres nach dem Aufteilungsplan zu identifizieren und untereinander sowie ggü dem gemE abzugrenzen sind (BGH ZMR 04, 206, 207); fehlt es hieran, sind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abrechnungszeitraum.

Rn 37 Der Abrechnungszeitraum muss grds dem Zeitraum des Wirtschaftsplans entspr (LG Konstanz ZMR 08, 328), darf aber – zB für eine ggf notw Umstellung, bei Neubauten, neuen Anlagen, ggf Verw-Wechsel – diesen ausnw auch über- oder unterschreiten (München ZMR 09, 631; LG München I ZMR 09, 400). Abrechnungen für einzelne Quartale sind unzulässig (Ddorf ZMR 07, 129). Zulässig s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Voraussetzungen des § 912 I BGB liegen nicht vor.

Rn 28 Liegen die Voraussetzungen des § 912 I BGB nicht vor und hat der Nachbar dem Überbau auch nicht zugestimmt, wird der Nachbareigentümer Eigentümer des überbauten Gebäudeteils (BGH NJW-RR 89, 1039; Karlsr BWNotZ 13, 115). Befinden sich die Räume eines SonderE vollständig auf dem Nachbargrundstück, ist der entspr Miteigentumsanteil substanzlos (§ 7 Rn 5) und die Begründun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Rechte der WEigtümer als Erwerber.

Rn 32 Die WEigtümer können nach stRspr ihre auf die ordnungsmäßige Herstellung des gemE gerichteten Rechte als Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer (Bauträger), die nicht bereits ihrer Natur nach § 9a II Fall 2 unterfallen sind (§ 9a Rn 27), nach § 19 I zur Ausführung auf die GdW übertragen (Ddorf ZWE 22, 406 Rz 23; s.a. BGH ZMR 20, 197 Rz 7; NJW 16, 2878 Rz 34).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Begriff des Beschl (§ 5 IV 1).

Rn 30 Beschl iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 23 I 1, nicht aber die Beschl, die auf gesetzlichen Öffnungsklauseln beruhen, zB nach § 16 II 2. Besteht eine Kompetenz nach beiden Regelungen, gibt es für § 5 IV 1 keinen Anlass. § 5 IV 1 betrifft danach va Beschl, die ein SNR begründen sollen, und Beschl, nach denen ein Teil- in ein Wohnungseigentum umgewidmet werden soll (und u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht.

Rn 1 § 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ff) Schadenersatzansprüche bei unzulässigem Gebrauch.

Rn 12 Eine unzulässige Benutzung stellt, wenn sie schuldhaft ist, gem §§ 280 I, 249 ff BGB eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung dar (Saarbr NZM 07, 774; Stuttg WuM 93, 424). Schadenersatzansprüche können ferner aus § 823 BGB (BayObLG ZMR 04, 128) sowie wegen der Verletzung der Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (Vor §§ 1–49 Rn 16) folgen (BayObLG ZMR 02, 286...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Durchsetzung.

Rn 24 Lässt sich kein Einvernehmen erzielen, kann nach § 43 II Nr 1 gegen die anderen WEigtümer (str) im Wege einer Leistungsklage auf Zustimmung zu der konkret zu benennenden Vereinbarung geklagt werden. Der Anspruch ist auf Zustimmung der übrigen, nicht zuvor verbindlich zustimmenden (s.a. BGH NZM 14, 522 Rz 10) WEigtümer zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung gerichtet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist idR Gegenstand einer Gesamtabwägung (LG Hambg ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 18 Das SonderE an einem Raum iSv § 3 I 1 oder an einem fingierten Raum iSv § 3 I 2 kann nach § 3 II auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, va auf Garten- und/oder Terrassenflächen. Auf Stellplätze (Rn 15) ist § 3 II nicht anwendbar, weil § 3 I 2 diese als einen Raum fingiert. Da es sich um Eigentum handelt, gilt § 905 BGB. Das Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 7 Es muss sich um einen Beschl zur Benutzung des gemE oder des SonderE handeln. Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht, wenn die entspr Benutzung bereits abschließend durch eine Vereinbarung oder ein Gesetz geregelt ist. Ein Benutzungsbeschl, der eine nach einer Vereinbarung zulässige Benutzung einengen oder ändern wollte (›vereinbarungsändernder Beschl‹), wäre nichtig (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen nach § 20 Absatz 2 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurden, hat dieser Wohnungseigentümer zu tragen. 2Nur ihm gebühren die Nutzungen. (2) 1Vorbehaltlich des Absatzes 1 haben alle Wohnungseigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gerichtliche Abberufung.

Rn 40 Ein WEigtümer kann nach § 44 I 2 auf Abberufung des Verw klagen (BGH ZMR 22, 483 Rz 22; LG Karlsruhe ZWE 22, 223 Rz 17). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist anzunehmen, wenn der Versuch, einen Beschl über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn die vorherige Befassung in der Versammlung in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse nicht zugemutet werden kann (Ros...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ermessen.

Rn 9 Der Verw hat für die Frage, wie er seine Pflichten als Organ der GdW wahrnimmt, ein Ermessen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6; NJW 17, 666 Rz 13). Das Ermessen ist pflichtgemäß und also nach Sinn und Zweck der Norm ausüben, die ihm Handlungsspielräume gewährt (BGH NJW 17, 666 Rz 16). Der Verw ist bei seiner Ermessensausübung Vereinbarungen und Beschl unterworfen und also an Weisun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Herrschaftsrechte und -pflichten.

Rn 2 Der Sondereigentümer darf mit seinem SonderE – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter oder Bestimmungen der WEigtümer nach §§ 10 I 2, 19 I entgegenstehen – grds beliebig und allein umgehen. Auch das SonderE (s.a. § 1 Rn 9) ist ›echtes‹ Eigentum (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16). Sein Eigentümer darf es verwalten (ein Beschl, der in die Verwaltungsrechte eingre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Beschlüssen berufenen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 1 Auch dann, wenn ein Beschl nicht ordnungsmäßig und also mangelhaft ist, bindet er nach seiner Rechtsnatur und nach den allgemeinen Grundsätzen alle ihm Unterworfenen, wenn er nicht nichtig ist. Diese Bindung muss bekämpft und vernichtet werden können. Das Instrument hierzu ist als Beschl-Mängelklage die Anfechtungsklage. Prüfungsmaßstab ist § 18 II. Die Anfechtungsklage...mehr