Rn 54

Eine rückwirkende Änderung des geltenden Umlageschlüssels ist grds nicht ordnungsmäßig (s.a. BGH NJW 11, 2202 Rz 11 = ZMR 11, 652; LG Berlin ZWE 14, 269). Etwas anderes gilt, wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt, wenn es keinen Wirtschaftsplan gab oder der nach § 28 I 1 gefasste Beschl aufgehoben oder für ungültig erklärt wurde (BGH NJW 10, 2654 Rz 11 = ZMR 10, 775).

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