Rn 30

Beschl iSv § 5 IV 1 sind solche nach § 23 I 1, nicht aber die Beschl, die auf gesetzlichen Öffnungsklauseln beruhen, zB nach § 16 II 2. Besteht eine Kompetenz nach beiden Regelungen, gibt es für § 5 IV 1 keinen Anlass. § 5 IV 1 betrifft danach va Beschl, die ein SNR begründen sollen, und Beschl, nach denen ein Teil- in ein Wohnungseigentum umgewidmet werden soll (und umgekehrt).

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