Rn 40

Ein WEigtümer kann nach § 44 I 2 auf Abberufung des Verw klagen (BGH ZMR 22, 483 Rz 22; LG Karlsruhe ZWE 22, 223 Rz 17). Ein Rechtsschutzbedürfnis ist anzunehmen, wenn der Versuch, einen Beschl über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn die vorherige Befassung in der Versammlung in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse nicht zugemutet werden kann (Rostock MietRB 09, 325; AG Saarbrücken ZMR 09, 961).

 

Rn 41

Den WEigtümern steht – wie stets – bei der Frage, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, allerdings ein Ermessen zu (BGH NJW 12, 3175 Rz 8 = ZMR 12, 885; 12, 1884 Rz 9 = ZMR 12, 565; LG Karlsruhe ZWE 22, 223 Rz 17). Die Klage auf Abberufung hat daher nur dann Erfolg, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notw vom Verw verschuldeter Umstände eine Zusammenarbeit unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört bzw von vorneherein nicht zu erwarten ist (= Ermessensreduktion auf null; BGH ZMR 22, 483 Rz 25: wenn die Ablehnung der Abberufung aus objektiver Sicht nicht vertretbar erscheint; LG Karlsruhe ZWE 22, 223 Rz 17; LG Hamburg ZMR 16, 226; § 18 Rn 9). Die Hürde, einen Verw gerichtlich abberufen zu lassen, ist mithin höher als die Abberufung des Verw durch die Mehrheit (LG Hamburg ZMR 16, 226; 11, 661; LG Köln ZMR 11, 669; Rn 31). Zu fragen ist, ob allein die Abberufung dem Interesse der GdW entspricht. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung aller Umstände, wobei der Minderheitenschutz in den Blick zu nehmen ist. Schwerwiegende Verstöße können eine Ermessensreduktion nahelegen.

 

Rn 42

Die Bestellung endet bei Erfolg der Klage mit Rechtskraft der Entscheidung.

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