Rn 11

Die Eignung eines Bewerbers beurteilt sich zum einen danach, ob er fachlich angemessen qualifiziert ist. Eine Person, die Qualifikationen erst erwerben will, ist daher (noch) ungeeignet (LG Stuttgart NJW 15, 2897; LG Düsseldorf ZMR 14, 234; AG Hamburg-Blankenese ZMR 15, 815). Selbst von einem professionellen Verw können allerdings keine technischen oder rechtlichen Spezialkenntnisse verlangt werden (LG Hamburg ZMR 12, 889, 892; LG Karlsruhe NZM 12, 279). Der Umstand, dass eine Person bisher nur Erfahrungen mit der Verwaltung eigener Immobilien hatte, spricht allein nicht gegen ihre Eignung (BGH NJW 12, 2040 Rz 13). Zweifel können bestehen, wenn sich zB der Bauträger – zulässigerweise (BGH NJW 13, 3360 Rz 8) – zum Verw bestellt/bestellen lässt (Köln WuM 97, 696, 697; s.a. München ZMR 09, 629). Eine weitere Frage ist, ob der Bewerber über die für eine Verwaltung notw finanziellen Mittel verfügt und ausreichende Sicherheiten (va Versicherungen) stellen kann (BGH NJW 12, 3175 Rz 20; LG Frankfurt aM ZMR 14, 305, 306) sowie, ob der Bewerber menschlich geeignet ist.

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