Rn 1

Die Versammlung ist gem § 24 I wenigstens einmal jährlich einzuberufen. Die Verletzung von § 24 I würde die Abberufung des Verw aus wichtigem Grund erlauben (AG Hamburg-Blankenese ZMR 08, 1003). Dies hat aber nur noch bei einer Anfechtung einer Bestellung Bedeutung oder dann, wenn ein WEigtümer gegen die Mehrheit die Abberufung verlangt, weil die WEigtümer den Verw ansonsten jederzeit auch ohne wichtigen Grund abberufen können (§ 26 III 1). Der Einberufende ist zur Absage (zu COVID-19-Pandemie zB LG Meiningen ZMR 20, 975) und/oder Verlegung der Versammlung berechtigt (BGH ZMR 11, 892).

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