Rn 11

§ 7 III 1 erlaubt dem Grundbuchamt, bei Anlegung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher in den Bestandsverzeichnissen zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes (§ 5 I–III; § 5 Rn 1 ff) und des Inhaltes des SonderE (§ 5 Rn 29 ff) auf die Eintragungsbewilligung (Rn 10) Bezug zu nehmen. Dies gilt grds für sämtliche Vereinbarungen (zur Ausnahme Rn 13). Auch für ein SNR (§ 16 Rn 11 ff) genügt daher die bloße Bezugnahme (Frankf ZWE 22, 204 Rz 13; Zweibr ZMR 07, 490; München DNotZ 07, 47). Praktische Gründe sprechen indes dafür, SNRe durch einen aussagekräftigen Eintragungsvermerk im Bestandsverzeichnis wenigstens anzudeuten. Ein Anspruch der im Grundbuch eingetragenen oder einzutragenden Berechtigten auf einen solchen Eintrag gibt es jedoch nicht (Frankf ZWE 22, 204 Rz 13; München DNotZ 07, 47 [OLG München 12.09.2006 - 32 Wx 133/06]; LG Hamburg WE 10, 250).

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