Rn 10

Die Anlegung eines Wohnungs- bzw Teileigentumsgrundbuchs bedarf eines Antrags (§ 13 GBO) und einer formgerechten Eintragungsbewilligung, §§ 19, 29 GBO. Bei einem Teilungsvertrag ist § 20 GBO zu beachten (str). Der Eintragungsbewilligung sind gem § 7 IV 1 ein Aufteilungsplan (Rn 15) und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung (Rn 16) beizufügen. Beifügen bedeutet nicht Mitbeurkundung als Anl (§§ 9 I 3, 44 BeurkG). Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen vielmehr zur Eintragung bloß vorgelegt und die Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung muss deutlich werden (Dorf RNotZ 10, 573, 574; BayObLG DNotZ 03, 275 [BayObLG 12.12.2002 - 2 Z BR 112/02]).

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