Rn 16

Sie ist eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 III vorliegen; sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG DNotZ 88, 702 [BVerwG 11.12.1987 - BVerwG 8 C 55.85]), muss sich auf alle Räume beziehen (Frankf ZWE 12, 34) und bindet das GBA nicht (BGH NJW 91, 1611 [BGH 14.02.1991 - V ZB 12/90]; Frankf ZWE 12, 34; Nürnbg ZWE 12, 317). Zu den Abgeschlossenheitsanforderungen s § 3 Rn 23. Wird eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, sind die Wohnungen oder sonstigen Räume, die als abgeschlossen bescheinigt werden sollen, genau zu bezeichnen (Frankf ZWE 18, 160 Rz 27). Zur Umwidmung von Teil- in Wohnungseigentum s § 1 Rn 2.

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