Rn 23

Abgeschlossenheit bedeutet dauerhafte räumliche Abgrenzung und Abschließbarkeit von Wohnungen oder sonstigen Räumen. Sie soll gewährleisten, dass jede Wohnung abgegrenzt ist bzw sonstige Räume eindeutig abgegrenzt sind (BGH NJW 90, 1111, 1112). Streitigkeiten, wie sie unter der Geltung des früheren Stockwerkseigentums als Folge unklarer Verhältnisse entstanden sind (s.a. BGH NZM 18, 1024 Rz 15), sollen vermieden werden (GmS-OGB BGH ZMR 93, 25). Bei der Begründung von Wohnungseigentumsrechten (Vor §§ 1–49 Rn 9) ist zur Klärung nach § 7 IV Nr 2 eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen, welche die Verhältnisse nach dem Aufteilungsplan bescheinigt.

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