Gesetzestext

 

(1) 1Im Falle des § 3 I wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. 2Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. 3Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) 1Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. 2Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) 1Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. 2Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.

Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Nach § 7 ist für jeden Miteigentumsanteil vAw ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch) anzulegen. Die Bestimmung ist auf den Teilungsvertrag (§ 3), aber auch auf die Teilungserklärung anwendbar, § 8 II. Ferner ist § 7 für später einzutragende Veränderungen anzuwenden. Mit Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher (§ 7 I 1) ist das bisherige Grundbuchblatt zu schließen, § 7 I 3. Das Grundstück im Rechtssinne besteht fort (Hamm DNotZ 01, 216 [OLG Hamm 08.05.2000 - 15 W 103/00]) und bleibt Gegenstand rechtsgeschäftlicher Verfügungen. Neben § 7 enthalten § 8 II und § 9 Grundbuchvorschriften. Die Durchführung der Grundbuchführung regelt die WGV. Danach gelten die Vorschriften der Wohnungsgrundbuchverfügung entspr, soweit sich nicht aus den §§ 25, 8 und 9 WGV anderes ergibt.

B. Grundbuchblatt für jeden Miteigentumsanteil (§ 7 I 1).

I. Eigenes Grundbuchblatt (§ 7 I, II, V).

 

Rn 2

Für jeden Miteigentumsanteil ist gem § 7 I 1 idR ein eigenes Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt anzulegen. Gem § 7 V gelten für die Teileigentumsgrundbücher die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entspr. Miteigentumsanteile sind als zahlenmäßiger Bruchteil gem § 47 GBO zu bezeichnen (§ 3 I lit a WGV); zur Größe der Bruchteile s § 3 Rn 8.

 

Rn 3

§ 7 II aF, wonach Ausnahmen von § 7 I erlaubt waren, wurde durch Art 4 VI des Gesetzes zur Einführung eines Datengrundbuches mWv 9.10.13 aufgehoben (BGBl I 3719). Soweit von der Ausnahme Gebrauch gemacht wurde, waren eigene Blätter anzulegen.

II. Zwingende Verbundenheit mit SonderE (§ 7 I 2 Hs 1).

1. Grundsatz.

 

Rn 4

Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 III auf die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO Bezug genommen werden. Die Beschreibung der Räumlichkeiten erfolgt idR unter Heranziehung des gem § 7 IV Nr 1 beizufügenden Aufteilungsplans.

2. Ausnahme: Isolierte (substanzlose) Miteigentumsanteile.

 

Rn 5

Ein isolierter Miteigentumsanteil entsteht nach hM faktisch, wenn das mit ihm verbundene SonderE nicht sondereigentumsfähig ist (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; § 5 Rn 21 ff), ein Miteigentumsanteil mit einem nicht ausreichend bestimmten SonderE verbunden wird (BGHZ 130, 159, 168 = ZMR 95, 521; Elzer ZNotP 19, 286, 287), bei der tatsächlichen Bauausführung vom Aufteilungsplan in einer Weise abgewichen wird, die es unmöglich macht, die errichteten Räume einer in dem Aufteilungsplan ausgewiesenen Raumeinheit zuzuordnen (BGH NJW 08, 2982 Rz 9), Wohnungseigentum an einem noch auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird, das SonderE also noch nicht entstanden ist (BGH ZMR 19, 616 Rz 22) – auch wenn es nicht mehr entstehen kann (LG München I ZWE 17, 325) oder die nummernmäßige Bezeichnung sämtlicher Räume, die im SonderE stehen sollen, verwechselt wird (München NZM 08, 810). Die Isolierung führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentumsrechte nicht entstehen...

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