Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchsache: Fortbestehen eines Wohnungsrechts nach Aufteilung des belasteten Grundstücks in Wohnungseigentum

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuchamt hat einen Eintragungsantrag zurückzuweisen, der zu einer inhaltlich unzulässigen Eintragung im Grundbuch führen würde.

2. Wird ein mit einem Wohnungsrecht belastetes Grundstück in Wohnungseigentum aufgeteilt, so kann die Beschränkung des Belastungsgegenstandes des Wohnungsrechts auf ein (oder mehrere) Wohnungseigentumsrechte nur dann eintreten, wenn der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit mit der Nutzungsbefugnis eines oder mehrerer Sondereigentümer deckungsgleich ist. Geht der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit darüber hinaus, muß notwendig das gesamte Grundstück mit dem Wohnungsrecht belastet bleiben.

3. Erstreckt sich der Ausübungsbereich des Wohnungsrechts auf die ausschließliche Nutzung der einer Wohnung zugeordneten Terrasse, so fehlt die erforderliche Deckungsgleichheit, wenn dem Sondereigentum der betreffenden Wohnung ein Sondernutzungsrecht an dieser Terrasse nicht eingeräumt ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1026, 1093; WEG § 8

 

Beteiligte

Rechtsanwalt S

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Zwischenurteil vom 25.02.2000; Aktenzeichen 6 D 92/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Zurückweisung des Eintragungsantrags vom 07.01.2000 entfällt und die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert wird.

Der Gegenstandswert des Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Als Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks war in dem geschlossenen Grundbuch von A… seit dem 03.06.1980 Frau G… die Mutter des Beteiligten zu 1) und Ehefrau des Beteiligten zu 2), eingetragen. Auf dem Grundstück befindet sich ein Haupthaus mit drei Wohnungen im Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß sowie ein Nebenhaus. Frau T G… übertrug das Grundstück mit notariellem Vertrag vom 19.12.1990 auf den Beteiligten zu 1), der am 05.03.1991 als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Auf seine Bewilligung vom 19.02.1991 wurden gleichzeitig in Abt. II Nr. 3 ein Nießbrauch sowie in Abt. II Nr. 2 des Grundbuches ein Wohnungsrecht für den Beteiligten zu 2) eingetragen. Der Inhalt des Wohnungsrechts ist in der genannten Eintragungsbewilligung unter Bezugnahme auf die Regelung in dem Übertragsvertrag vom 19.12.1990 wie folgt beschrieben:

„Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung im Erdgeschoß des Hauses Ct-Str. in A…, das sich auch auf den zweiten Keller links und den zweiten Keller rechts vom Kellereingang aus gesehen unter Ausschluß des Eigentümers erstreckt. Das Wohnungsrecht erstreckt sich weiterhin auf die Benutzung der – von der Straße ausgesehen rechts gelegenen ~ Garage sowie auf die zum Hof hin gelegene Terrasse und auf die Mitbenutzung von Hof und Garten.”

Der Beteiligte zu 1) hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 10.07.1996 das Eigentum an den Grundstücken in vier Miteigentumsanteile aufgeteilt, die er nach näherer Maßgabe des Aufteilungsplans mit dem Sondereigentum an vier Wohnungen im Erdgeschoß, Obergeschoß und Dachgeschoß des Haupthauses sowie einer Wohnung an den Räumen des Nebenhauses aufgeteilt hat. Das Sondereigentum der Wohnung Nr. 1 des Aufteilungsplanes erstreckt sich auf die Räume im Erdgeschoß des Haupthauses sowie einen Kellerraum, nämlich den vom Kellereingang gesehen zweiten auf der rechten Seite. Zum Sondereigentum der im Dachgeschoß des Haupthauses gelegenen Wohnung Nr. 3 gehören die beiden vor dem Eingang des Haupthauses gelegenen Garagen sowie der vom Kellereingang gesehen zweite Kellerraum links. Sondernutzungsrechte sind in der Teilungserklärung nicht begründet worden. Das Grundbuchamt hat am 04.12.1996 unter gleichzeitiger Schließung des bisherigen Grundbuches von A… vier neue Wohnungsgrundbücher angelegt (A… Blatt 6071, 6072, 6073 und 6074). In Abt. II Nr. 1 und 2 aller Wohnungsgrundbücher hat es das Wohnungsrecht und den Nießbrauch des Beteiligten zu 2) übernommen und dabei gem. § 4 Abs. 1 Wohnungsgrundbuchverfügung (WGVerf) auf die gleichzeitig erfolgte Eintragung der Rechte in den jeweils anderen Wohnungsgrundbüchern hingewiesen.

Mit notariellem Vertrag vom 05.06.1997 hat der Beteiligte zu 1) das in Blatt 6073 verzeichnete Wohnungseigentum an seinen Bruder M G… übertragen und aufgelassen. Ein Antrag auf Eigentumsumschreibung wurde zunächst nicht gestellt.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 11.10.1999 hat der Beteiligte zu 2) die Löschung des zu seinen Gunsten eingetragenen Wohnungsrechts sowie des in Abt. II Nr. 2 eingetragenen Nießbrauchs bewilligt. In derselben Urkunde hat der Beteiligte zu 1) die Löschung der vorgenannten Posten beantragt. Den vom Urkundsnotar zum Vollzug eingereichten Löschungsantrag hat die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes mit Verfügung vom 14.10.1999 dahin beanstandet, das Wohnungsrecht könne, da es das gesamte Grundstück belaste, nur insgesamt gelöscht und alsdann an einzelnen Wohnungseigentumsrechten neu bestellt werden. Bezug...

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