1Die nähere Einrichtung der Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sowie der Wohnungs- und Teilerbbaugrundbücher ergibt sich aus den als Anlagen 1 und 3[1] [Bis 08.10.2013: Anlagen 1 bis 3] [2] beigefügten Mustern. 2Für den Inhalt eines Hypothekenbriefs bei der Aufteilung des Eigentums am belasteten Grundstück in Wohnungseigentumsrechte nach § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes dient die Anlage 4[3] als Muster. 3Die in den Anlagen befindlichen Probeeintragungen sind als Beispiele nicht Teil dieser Verfügung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG) vom 01.10.2013. Anzuwenden ab 09.10.2013.
[2] Die Anlagen 1 bis 4 sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts (BGBl. I Nr. 6 vom 10.2.1995) abgedruckt.
[3] Die Anlagen 1 bis 4 sind im Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts (BGBl. I Nr. 6 vom 10.2.1995) abgedruckt.

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