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Aufgabe des Aufteilungsplans ist es, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen (BGH ZMR 16, 215 Rz 10; NZM 15, 595 Rz 7) und damit dem Grundsatz sachenrechtlicher Bestimmtheit Rechnung zu tragen (BGH ZMR 19, 47 Rz 12). Für die Abgrenzung des SonderE hat er dieselbe Funktion wie die dem Liegenschaftskataster zu Grunde liegende Liegenschaftskarte für den Grenzverlauf (BGH ZWE 17, 169 Rz 19). Er muss so beschaffen sein, dass die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im SonderE und der im gemE stehenden Gebäudeteile exakt ersichtlich sind. Ein Aufteilungsplan besteht idR aus Grundriss-, Schnitt- und Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:100, die typischerweise auch für das Baugenehmigungsverfahren erforderlich sind. Grds sind auch Gebäudequerschnitte und Gebäudeaußenansichten vorzulegen (Ddorf ZMR 00, 398; BayObLG NJW-RR 93, 1040, 1041; s.a. Kümmel NotBZ 22, 144 ff). Alle zu demselben Wohnungs- oder Teileigentum gehörenden Einzelräume sind im Plan mit derselben Nr zu kennzeichnen. Die Nr(n) müssen nicht fortlaufend sein (Frankf Rpfleger 22, 499 [OLG Frankfurt am Main 17.02.2022 - 20 W 261/20]). Unterteilungen, Einheiten im selben Stockwerk oder in unterschiedlichen Gebäuden können sich auch durch die Beifügung eines Buchstabens oder von Buchnummern unterscheiden. Es kann ausreichen, dass die zusammengehörigen Räume farbig umrandet und mit einer einzigen Nr versehen sind (BayObLG DNotZ 82, 244). Fehlen Nummern, kann sich die Zugehörigkeit eines Raums zu einem bestimmtenSondereigentum daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehende Teile des Gebäudes, zB den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster, entsprechend nummeriert sind (KG v. 27.9.22 – 1 W 301/22). Sind Teilungsvertrag/Teilungserklärung und Aufteilungsplan, was die Zugehörigkeit eines Raums zum SonderE betrifft, widersprüchlich, so entsteht kein SonderE an diesem Raum (München ZWE 12, 487; Hamm NJW-RR 12, 592 [OLG Hamm 03.11.2011 - I-15 Wx 582/10]). Auch wenn Räume nicht ausreichend gekennzeichnet sind, entsteht an ihnen kein SonderE (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]; BayObLG DNotZ 82, 244). S.a. die AVA v 6.7.21 (BAnz AT 12.7.21 B2). Diese Vorschrift ist allerdings nicht in der Lage, das WEG zu ändern.

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