Leitsatz (amtlich)

1) Allein dadurch, dass im Aufteilungsplan abgeschlossene Räume (im Kellergeschoss) mit einer Ziffer gekennzeichnet werden, kann Sondereigentum nicht begründet werden, wenn die Beschreibung des Sondereigentums in der Aufteilungserklärung sprachlich so abschließend gefasst ist, dass sie die lediglich im Aufteilungsplan mit Ziffern gekennzeichneten Räume gerade nicht erfasst.

2) Wird das Wohnungseigentum später in der Weise unterteilt, dass an den gekennzeichneten Kellerräumen selbständiges Sondereigentum begründet wird, so ist die dies vollziehende Grundbucheintragung, die zur Bezeichnung des Sondereigentums sowohl auf die ursprüngliche als auch die (unterteilende) Teilungserklärung Bezug nimmt, i.S.d. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO inhaltlich unzulässig und muss gelöscht werden.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Siegen (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen 4 T 104/09)

AG Siegen (Aktenzeichen Wohnungsgrundbücher von Z Blatt 7057, 7058, 4072 und 4085)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des LG aufgehoben wird und das Grundbuchamt angewiesen wird,

1. alle Eintragungen zu löschen, die sich auf die Unterteilung vom 21.11.2005 (Urkunde-Nr..../... des Notars Q H1 in T) beziehen,

2. den am 9.7.2010 in dem Grundbuch von Z Blatt 4072 eingetragenen Widerspruch bzgl. der Eintragung vom 11.8.2006 zu löschen.

Die Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für das Verfahren dritter Instanz auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft I-Straße, 63 und 65 in T. Dieses 2.051 qm große Grundstück war ursprünglich im Grundbuch von Z Blatt 3957 eingetragen und gehörte der Beteiligten zu 2) und ihrem damaligen Ehemann, dem Ingenieur I, in Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen I-Bauträgergesellschaft. Diese teilten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung vom 14.9.1979 das Eigentum an dem Grundstück in 17 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und 19 Miteigentumsanteile verbunden mit Garageneinstellplätzen, die im Kellergeschoss des Hauses gelegen sind.

Der Beteiligte zu 1) ist aufgrund der Auflassung vom 25.10.1979 am 19.4.1983 im Wohnungsgrundbuch von Z Blatt 4085 als Miteigentümer zu 78,57/1.637,43 Anteil verbunden mit der Eigentumswohnung Nr. 15 und dem Kellerraum Nr. 11 sowie im Teileigentumsgrundbuch von Z Blatt 4093 als Miteigentümer zu 2,5/1.637,43 Anteil verbunden mit dem Garageneinstellplatz Nr. 6 eingetragen worden.

Die Beteiligte zu 2) ist aufgrund der Auflassung vom 23.1.2001 zu Alleineigentum am 26.2.2001 im Wohnungsgrundbuch von Z Blatt 4072 als Miteigentümerin zu 94,01/1.637,43 Anteil "verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung, Typ B im Erdgeschoss rechts sowie den mit Nr. 6 und 10 bezeichneten Kellerräumen im Kellergeschoss" sowie im Teileigentumsgrundbuch von Z Blatt 4096 als Miteigentümerin zu 2,50/1.637,43 Anteil verbunden mit dem Garageneinstellplatz Nr. 9 unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 14./24.9.1979 eingetragen worden.

Nach dem der Teilungserklärung vom 14.9.1979 beigefügten Aufteilungsplan befinden sich im Kellergeschoss neben den mit den Nrn. 1 bis 17 gekennzeichneten Kellerräumen und Garagenplätzen, die den einzelnen Wohnungseigentümern zugewiesenen sind, noch ein Heizungsraum [Gebäudeteil c], drei Wasch- und Trockenräume [Gebäudeteile b, d, f], zwei Räume für Kinderwagen und Fahrräder [Gebäudeteile c, e], ein Hobbyraum [Gebäudeteil e], ein Tischtennisraum [Gebäudeteil f] und im Gebäudeteil d ein in sich geschlossener Bereich bestehend aus einem Vorraum, einem Badezimmer, einem WC, einem Raum in der Größe eines Abstellraums sowie einem weiteren, ebenfalls als "Tischtennisraum" bezeichneten Raum. Alle Räume in diesem abgeschlossenen Bereich sind mit der Nr. 2 versehen.

Am 21.11.2005 unterteilte die Beteiligte zu 2) in einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde des Notars Q H1 aus T (Urkunde Nr..../...) ihr Wohnungseigentum Nr. 2 in zwei Teile. Dazu heißt es in der Teilungserklärung:

'Infolge einer durch das Bauamt genehmigten Nutzungsänderung ist dieser Wohnung ferner zugeordnet der im Lageplan der zugrunde liegenden Teilungserklärung mit "Tischtennisraum und Nebenräume" bezeichnete Teil des Raumes im Kellergeschoss.'

Die Teilung erfolgte

  • in einen Miteigentumsanteil von 7.500/163.743 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2a bezeichneten Wohnung, Typ B im Erdgeschoss rechts, in einer Größe von ca. 88,38 qm sowie dem Kellerraum Nr. 6 und
  • in einen Miteigentumsanteil von 1.091/163.743 verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit der Nr. 2b bezeichneten Wohnung, Typ B im Erdgeschoss rechts, in einer Größe von ca. 60,23 qm sowie dem Kellerraum Nr. 10.

Mit Schreiben vom 26.6.2006 leitete der Notar den in der Urkunde enthalte...

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