Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Bildung von Teileigentum

 

Normenkette

WEG § 8

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2023; Aktenzeichen V ZB 12/22)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.690.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Bildung von Teileigentum gemäß § 8 WEG in das Grundbuch.

Im beim Amtsgericht Stadt1 geführten Grundbuch von Stadt1, Blatt ..., sind unter laufender Nummer 4 des Bestandsverzeichnisses die Flurstücke Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ... und Flurstück .../1 verzeichnet. Als alleinige Eigentümerin ist in Abt. I, laufende Nummer 1 die Beschwerdeführerin eingetragen.

Auf diesem errichtet die Beschwerdeführerin eine Tiefgarage nebst Zufahrt, deren Gebäudekörper sich im Wege eines Überbaus auch auf weitere Grundstücke, nämlich Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück ... (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...), Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstück .../2 (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...) sowie Gemarkung Stadt1, Flur ..., Flurstücke ... und ... (eingetragen im Grundbuch von Stadt1, Blatt ...) erstreckt.

Für den Überbau und den Betrieb der Tiefgarage sind seit dem 23.05.2019 entsprechende Grunddienstbarkeiten eingetragen:

Betreffend das Grundstück Flur ..., Flurstück ... ist beispielsweise in Abt. II des Blattes ... unter laufender Nummer 3 verzeichnet:

Grunddienstbarkeit (Überbau- Gestattung und Duldung der ober- und unterirdischen Überbauung mit einer Tiefgarage) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und .../1 (Gemarkung Stadt1 Blatt ..., BV-Nr. 4); Gleichrang mit Abt. II Nr. 4; gemäß Bewilligung vom 25.02./21.03.2019 (UR-Nr. .../19 und .../19 Notar A; Stadt2) eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 23.05.2019.

Unter laufender Nummer 4 ist dort verzeichnet:

Grunddienstbarkeit (Parkgaragenbetriebsrecht, insbesondere das Recht zum Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstücke ... und .../1 (Gemarkung Stadt1 Blatt ..., BV-Nr. 4); Gleichrang mit Abt. II Nr. 3; gemäß Bewilligung vom 25.02./21.03.2019 (UR-Nr. .../19 und .../19 Notar A; Stadt2) eingetragen und nach § 9 GBO vermerkt am 23.05.2019.

Entsprechende Grunddienstbarkeiten sind betreffend das Grundstück Flur ..., Flurstück .../2 in Abt. II des Blattes ... unter den laufenden Nummern 78 und 79 und betreffend das Grundstück Flur ..., Flurstücke ... und ... in Abt. II des Blattes ... unter den laufenden Nummern 12 und 13 verzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der genannten Eintragungen wird auf die bezeichneten Grundbuchblätter verwiesen.

In der den Eintragungen zugrundeliegenden, noch in den Grundakten des Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ..., befindlichen Bewilligung vom 25.02.2019 (UR-Nr. .../19 des Notars A, Stadt2) ist Folgendes vermerkt:

2.1. Jeder der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ..., .../2, ... und ... (dienende Grundstücke) gestattet die ober-/unterirdische Errichtung einer Tiefgarage durch den Eigentümer der Flurstücke ... und .../1 (herrschendes Grundstück) auf der in Anlaqe 4 blau markierten, maßstabsgetreu eingezeichneten Fläche und wird diesen Über-/Unterbau jeweils zu Lasten seines Flurstücks dulden.

Bei Errichtung der Tiefgarage sind folgende maximalen Höhen/Tiefen einzuhalten: ...

3.1 Jeder der jeweiligen Eigentümer der Flurstücke ..., .../2, ... und ... (dienende Grundstücke) gestattet dem Eigentümer der Flurstücke ... und .../1 (herrschendes Grundstück), die mit dem Tiefgaragenbaukörper überbaute Grundstücksfläche des jeweils dienenden Grundstücks, welche in der Anlaqe 4 blau markiert eingezeichnet ist, zum Betrieb einer Parkgarage zu nutzen, insbesondere zum Begehen sowie Befahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern. Die Ausübung des jeweiligen Rechtes kann von dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks Dritten, wie z. B. beauftragen Unternehmen, Mietern oder Kunden, überlassen werden.

Der genannten Urkunde ist als Anlage 4 ein Lageplan beigefügt, aus dem sich die Lage der Tiefgarage ergibt.

In der ebenso in den Grundakten der Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ..., befindlichen Bewilligung vom 21.03.2019 (UR-Nr. .../19) ist sodann Folgendes ergänzt:

2.1 Der 1. Absatz der Ziffer 2.1 der Bestellungsurkunde wird um Folgendes Satz ergänzt:

Die blau eingezeichnete Fläche bezeichnet Lage und Grenzen des Tiefgaragenbaukörpers auf dem herrschenden Grundstück und den dienenden Grundstücken.

Weges des weiteren Inhalts der Urkunden UR-Nr. .../19 und .../19 wird auf Bl. .../1 ff. und .../ 6 ff. der Grundakten der Grundbuchs Gemarkung Stadt1, Blatt ... verwiesen.

Entsprechende Herrschvermerke sind in Blatt ... im Bestandsverzeichnis eingetragen unter laufender Nummer 5/zu 4 und 6/zu 4 bezüglich des Grundstücks Flur ... Flurstück ... (Blatt ...), unt...

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