Leitsatz (amtlich)

Der bei Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte der Bewilligung beizufügende Aufteilungsplan besteht regelmäßig aus Grundrissen der einzelnen Stockwerke sowie Schnitten und Ansichten des Gebäudes. Sind in einem Grundriss bei einzelnen Räumen keine Nummern eingezeichnet, kann sich ihre Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sondereigentum mit der sachenrechtlich erforderlichen Bestimmtheit auch daraus ergeben, dass andere, mit diesen Räumen in Zusammenhang stehenden Teile des Gebäudes - hier den nicht nummerierten Räumen vorgelagerte Fenster - entsprechend nummeriert sind und insofern auch kein Widerspruch zu der Teilungserklärung erkennbar ist.

 

Normenkette

GBO §§ 13, 18-19, 22, 29; WEG §§ 3, 7-8

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

 

Gründe

I. Am 12. Februar 1997 bewilligten die damaligen Eigentümer zur UR-Nr. D XXX/XXXX des Notars D in Berlin unter Verweisung auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. XX/XX des Bezirksamts Prenzlauer Berg von Berlin vom 6. August 1997, die wiederum auf XX Blatt beigefügte Aufteilungspläne Bezug nahm, die Aufteilung des im Grundbuch von Prenzlauer Berg Blatt XXXX verzeichneten Grundstücks in 30 Wohnungseigentumseinheiten, darunter eine im Dachgeschoss des Gartenhauses belegene Wohnung Nr. XX und eine im Dachgeschoss des Seitenflügels belegene Wohnung Nr. XX. Zur UR-Nr. D XXX/XXXX berichtigten die Eigentümer am 24. April 1997 die Aufteilung teilweise. Mit Schriftsatz vom 26. August 1997 beantragte der Urkundsnotar den Vollzug der Teilung im Grundbuch.

Das Grundbuchamt beanstandete mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 - soweit hier noch von Interesse - den Aufteilungsplan zur Abgeschlossenheitsbescheinigung hinsichtlich der Wohnung Nr. XX Die äußeren Abgrenzungen dieses Sondereigentums seien nicht zweifelsfrei ersichtlich und der Plan entspreche nicht den Vorgaben in § 7 Abs. 4 Nr. 1 letzter Halbsatz WEG. In der Folgezeit änderten die damaligen Eigentümer die Teilungserklärung zu den UR-Nr. D XXXX/XXXX, D XXX/XXXX und D XXX/XXXX. Am 3. April 1998 wurden die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher Blätter XXX bis XXX unter Schließung des Grundstücksgrundbuchs angelegt. Das Sondereigentum an der Wohnung Nr. XX wurde auf Blatt XXXX eingetragen, ohne dass die Beanstandungen aus der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 1997 insoweit behoben worden waren. Auf Blatt XXX wurde das Sondereigentum Nr. XX als Teileigentum gebucht.

Die Beteiligten erwarben mit Vertrag vom 27. September 1996 - UR-Nr. D XXXX/XXXX des Notars D in Berlin - die Sondereigentumsrechte Nr. XX und XX und wurden am 6. August 1998 zu je 1/2 an Stelle der teilenden Eigentümer in Abt. I lfd. Nr. 2 der beiden Grundbücher eingetragen.

Zur UR-Nr. XXX/XXXX der Notarin R in Berlin beantragten die Beteiligten die Vereinigung der beiden Sondereigentumseinheiten. Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 24. September 2019 zurück. Es vertrat dabei die Auffassung, zur Wohnung Nr. XX gehöre nur ein im Dachgeschoss belegener Flur.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 baten die Beteiligten unter Bezugnahme auf die beigefügte Kopie einer "Ergänzungsbescheinigung Nr. XXXX/XXX zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. XX/XX" des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 11. Mai 2020 um entsprechende Eintragungen im Grundbuch. In der Ergänzungsbescheinigung wurde die Abgeschlossenheit einer in einem beigefügten Plan "Dachausbau" mit Nr. XX bezeichneten Wohnung bescheinigt. Dieser Plan entsprach dem Plan Nr. XX "Dachausbau" zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. XX/XX des Bezirksamts Prenzlauer Berg vom 6. August 1997 mit dem Unterschied, dass nunmehr dort sämtliche eingezeichneten Räume mit der Nummer "XX" bezeichnet waren.

Das Grundbuchamt wies diesen Antrag mit Beschluss vom 29. Juni 2020 zurück. Die hiergegen sowie gegen den Beschluss vom 24. September 2019 gerichtete Beschwerde vom 23. August 2021 verwarf der Senat mit Beschluss vom 31. Dezember 2021 - X W XXX bis XXX/XX - als unzulässig. Die Beteiligten hatten im Beschwerdeverfahren etwas anderes beantragt als vor dem Grundbuchamt.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2022 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Vorlage einer "Ergänzungsbescheinigung Nr. XXXX/XXXX zur Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. XX/XX" des Bezirksamts Pankow von Berlin vom 6. Juli 2021 die Berichtigung des Grundbuchs Blatt XXX dahin beantragt, "dass die Abgeschlossenheitsbescheinigung Nr. XX/XX vom 06.08.1997 durch Eintragung der (...) Ergänzungsbescheinigung Nr. XXXX/XXXX vom 06.07.2021 nebst neuen Aufteilungsplan korrigiert wird." In dem in Bezug genommenen Plan "Dachausbau" sind außer dem ursprünglich mit Nummer "XX" bezeichneten Raum alle weiteren Räume mit Nummer "XX" bezeichnet.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 verschiedene Eintragungshindernisse aufgeführt und zu deren Beseitigung eine Frist gesetzt. U.a. bedürfe es zur Berichtigung der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum. Mit ...

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