Rn 13

Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat das Grundbuchamt (nur) zu prüfen, ob eine formwirksame (§ 29 GBO) Zustimmung vorliegt. Liegt kein Fall einer bewussten, böswilligen Umgehung des Mitwirkungsrechtes eines WEigtümers vor, ist nicht von einer Nichtigkeit der Verw-Bestellung ausgehen (Ddorf ZMR 21, 39). Zum Übergangsrecht s § 48 Rn 3. S.a. § 26 IV.

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