Rn 1

Eine Vereinbarung nach §§ 12 I, 8 II, 5 IV 1 bezweckt, sich gegen das Eindringen störender oder zahlungsunfähiger Personen in die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) zu schützen (BGH NZG 21, 113 Rz 23; ZMR 19, 612 Rz 19). Als Ausnahme von § 137 1 BGB (Hamm ZWE 12, 276; Zweibr ZMR 06, 219) erlaubt § 12 I eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeiten über das ansonsten frei veräußerliche Wohnungseigentum (vgl § 1 Rn 8). Es handelt sich um eine absolute, ggü jedermann wirkende Veräußerungsbeschränkung. Im Unterschied zu sonstigen Vereinbarungen ist eine Veräußerungsbeschränkung ausdrücklich in das Grundbuch einzutragen (§ 7 III 2). Von § 12 I sind solche Verträge zu unterscheiden, mit denen sich ein WEigtümer nach § 137 BGB iÜ verpflichtet, sein SonderE nur mit Zustimmung zu veräußern (München OLGR 06, 847). Eine ›Belastungszustimmung‹, eine ›Zustimmung zur Unterteilung‹, eine ›Zustimmung zur Übertragung von SNRen‹, eine ›Zustimmung zur Vermietung‹, eine ›Zustimmung zu einem anderen Gebrauch‹ sind wegen § 137 jew nur schuldrechtlich wirksam. Das GBA hat vAw zu prüfen, ob zum Vollzug einer ein Wohnungseigentum betreffenden Auflassung eine Zustimmung nach § 12 erforderlich ist (§ 20 GBO) und – wenn dies der Fall ist – auf deren Vorlage durch Zwischenverfügung hinzuwirken (Nürnbg ZMR 16, 55).

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