Rn 6

Klagebefugt sind ferner der Insolvenz- (LG Düsseldorf ZWE 12, 337; AG Charlottenburg ZMR 10, 644) – solange das Wohnungseigentum nicht freigegeben ist –, der Zwangs- (BayObLG NJW-RR 91, 723 f; KG WuM 90, 324; LG Berlin ZMR 09, 474 f) oder der Nachlassverwalter. Ob die Klagebefugnis dieser Dritten die der WEigtümer des verwalteten Wohnungseigentums verdrängt, ist str (verneinend KG ZMR 07, 801; aA LG Düsseldorf ZWE 12, 337; LG Berlin ZMR 09, 474). Dritte, die nur aufgrund des Schuldrechtes, zB Mieter, oder aufgrund des Sachenrechtes, bspw ein Nießbraucher (BGH ZMR 231, 506 Rz 7), Rechte an einem Wohnungseigentum haben, sind hingegen nicht anfechtungsbefugt. Sie können aber gewillkürte Prozessstandschafter sein (BGH ZMR 21, 506 Rz 10). Erhebt ein Dritter als Prozessstandschafter eine Anfechtungsklage, muss die Ermächtigung zu dieser Prozessführung allerdings innerhalb der Klagefrist objektiv vorliegen (und offengelegt oder offensichtlich sein (BGH ZMR 21, 506 Rz 14); anderenfalls ist die Klage, vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe, als unbegründet abzuweisen (BGH ZMR 21, 506 Rz 14). Etwas anderes gilt, wenn aufgrund anderer Umstände für alle Beteiligten des Rechtsstreits Klarheit darüber besteht, dass der Kläger die Klage als gewillkürter Prozessstandschafter erhebt (BGH ZMR 21, 506 Rz 28 ff).

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