Rn 27

Vereinbarungen sind nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; zur ergänzenden Auslegung s Rn 13 und § 133 BGB Rn 25. Ist eine Vereinbarung nach § 5 IV 1 verdinglicht worden, gilt § 3 Rn 10. Stimmen bei einer Beschl-Fassung sämtliche WEigtümer zu, kann nach hM eine Vereinbarung zustande kommen (Rn 16). Streitig ist, ob eine Beschl-Kompetenz besteht, eine widersprüchliche/unklare Vereinbarung auszulegen (diese Frage stellt sich, wenn man widersprüchliche und/oder unbestimmte Vereinbarungen der Auslegung für zugänglich ansieht, so etwa BGH NJW 11, 2202 Rz 14). Die hM verneint diese Frage (LG München I ZMR 12, 582, 583, AG Heidelberg ZMR 15, 969) im Gegensatz zum Gesellschaftsrecht (s BGH DNotZ 14, 788 Rz 8; NJW-RR 03, 826, 828).

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