Rn 10

Ist ein Miteigentumsanteil mit einem (noch) nicht zum Vollrecht erstarkten SonderE verbunden, wird er als isoliert (substanzlos oder sondereigentumslos) bezeichnet (§ 7 Rn 5). Die rechtsgeschäftliche Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils ist unzulässig (§ 7 Rn 4). Zur Änderung s § 7 Rn 5. Der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ist WEigtümer (BGH ZMR 11, 809, 810; inzident ZMR 19, 616 Rz 17).

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