Rn 4

Auf dem Grundbuchblatt ist nach § 7 I 2 Hs 1 das zu dem Miteigentumsanteil gehörende SonderE (§ 1 II, III) einzutragen. Alle Miteigentumsanteile müssen mit SonderE verbunden sein. Isolierte Miteigentumsanteile sind grds (Rn 5) unzulässig (§ 3 Rn 7; München MietRB 10, 331). Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhaltes des SonderE kann nach § 7 III auf die Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO Bezug genommen werden. Die Beschreibung der Räumlichkeiten erfolgt idR unter Heranziehung des gem § 7 IV Nr 1 beizufügenden Aufteilungsplans.

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