Rn 2

Der Sondereigentümer darf mit seinem SonderE – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter oder Bestimmungen der WEigtümer nach §§ 10 I 2, 19 I entgegenstehen – grds beliebig und allein umgehen. Auch das SonderE (s.a. § 1 Rn 9) ist ›echtes‹ Eigentum (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16). Sein Eigentümer darf es verwalten (ein Beschl, der in die Verwaltungsrechte eingreift, wäre daher nichtig, § 23 Rn 26), baulich verändern (BayObLG NJW-RR 88, 587 [KG Berlin 11.09.1987 - 24 W 2634/87]; NJW-RR 86, 954 [BayObLG 27.03.1986 - 2 Z 109/85]), gebrauchen (zum Begriff § 16 Rn 4), benutzen (Rn 3 ff) und das Hausrecht ausüben (BVerfG NJW 10, 220 Rz 21); geraten das Hausrecht des Sondereigentümers und das der anderen in einen Konflikt, ist dieser nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz fallbezogen zu lösen (BVerfG NJW 10, 220 [BVerfG 06.10.2009 - 2 BvR 693/09] Rz 24). In rechtlicher Hinsicht darf der Sondereigentümer über das SonderE va teilweise verfügen (§ 6 Rn 4). Belastet oder vererbt werden kann allerdings nur das Wohnungseigentum als Ganzes (§ 6 Rn 5). Auch eine Aufgabe des SonderE iSv § 928 BGB ist nicht möglich. Der Sondereigentümer ist als Kehrseite zu § 13 I verpflichtet, sämtliche privaten und/oder öffentlich-rechtlichen Pflichten, die das SonderE betreffen, allein wahrzunehmen. Werden etwa in einem im SonderE stehenden Raum gefährliche Gegenstände und Materialien gelagert, ist nur der Sondereigentümer ›Störer‹ (OVG Münster ZWE 11, 166). Verlangt eine Vorschrift des Öffentlichen Rechtes, dass der Sondereigentümer das SonderE verändern muss, ist nur er verpflichtet. Der Sondereigentümer ist ferner allein verpflichtet, für die Erhaltung des SonderE zu sorgen.

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