Rn 5

Die im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE) können nicht allein dinglich belastet werden, § 6 I. Möglich ist es hingegen, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + SonderE) zu belasten.

 

Rn 6

Auch das gemE kann isoliert kein Belastungsgegenstand sein. Nach Ansicht des BGH (NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]) können allerdings die ›aus dem SonderE fließenden Befugnisse‹ am gemE Gegenstand einer Belastung des Wohnungseigentums sein (es ist dann – anders als sonst [§ 1 Rn 16] – keine Belastung des gemE durch Eintragung einer Dienstbarkeit in der II. Abt sämtlicher Wohnungsgrundbücher erforderlich). Dem ist aber nicht zu folgen. Aus dem SonderE folgen keine Rechte am gemE. Diese Rechte bestehen, weil ein WEigtümer (auch) Miteigentümer des gemE ist.

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