Rn 24

Lässt sich kein Einvernehmen erzielen, kann nach § 43 II Nr 1 gegen die anderen WEigtümer (str) im Wege einer Leistungsklage auf Zustimmung zu der konkret zu benennenden Vereinbarung geklagt werden. Der Anspruch ist auf Zustimmung der übrigen, nicht zuvor verbindlich zustimmenden (s.a. BGH NZM 14, 522 Rz 10) WEigtümer zum Abschluss einer Änderungsvereinbarung gerichtet (BGH ZMR 16, 713 = NZM 16, 727 Rz 17; ZMR 10, 542 Rz 19). Hat ein WEigtümer bereits verbindlich erklärt, dem Verlangten zuzustimmen, reicht eine Klage gegen die anderen WEigtümer aus (BGH ZMR 18, 242 Rz 12; NJW-RR 14, 903 Rz 10); gegen den Zustimmenden fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Die Klage kann sich unmittelbar auf Feststellung der neuen oder geänderten Vereinbarung richten (BGH NJW 12, 373 Rz 34). Voraussetzung für ein Rechtsschutzbedürfnis ist, dass der Kläger zuvor an die anderen WEigtümer erfolglos herangetreten ist (Hamm ZMR 08, 156, 159; Vor §§ 43–45 Rn 15; aA BGH ZMR 10, 542 Rz 17). Eine Klage ›analog‹ § 44 I 2, § 315 III 2 BGB ist nicht möglich (aA zum alten Recht BGH ZMR 19, 616 Rz 11; ZWE 16, 453 Rz 26), auch nicht dann, wenn – wie idR – bei der inhaltlichen Ausgestaltung Spielraum besteht (aA zum alten Recht BGH ZMR 19, 616 Rz 11; 16, 888 Rz 26).

 

Rn 25

Können die übrigen WEigtümer ausnw die Änderung oder Aufhebung eines SNRs verlangen (BGH ZMR 18, 681 Rz 13), ist auch ein etwaiger Dienstbarkeitsberechtigter zur Zustimmung verpflichtet (BGH ZMR 20, 776 RZ 45).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge