Rn 1

§ 31 I, II kennt Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht; nach § 31 III bestehen zwischen diesen grds keine Unterschiede. Ein Dauerwohn- und ein Dauernutzungsrecht können auch als Einheit bestellt werden (BayObLG NJW 60, 2100 [BGH 22.06.1960 - IV ZR 11/60]: Eintragung als Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht). Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht sind besonders qualifizierte Formen einer Dienstbarkeit (BayObLG NJW 96, 397, 398 [BGH 30.11.1995 - IX ZR 115/94]; LG Hildesheim NJW 60, 49 [LG Hildesheim 31.07.1959 - 5 T 370/59]) mit Substanz- und Verkehrswert. Die Umwandlung eines Dauerwohn- in ein Dauernutzungsrecht und umgekehrt ist möglich.

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