Rn 38

Für die Abwicklung von Schäden im SonderE ist der jeweilige Eigentümer zuständig – sofern dem Verw nicht die SonderE-Verwaltung übertragen wurde oder der Geschädigte ihn nicht nach §§ 164 ff. BGB bevollmächtigt hat (BGH V ZR 69/21 Rz 31). Will der WEigtümer selbst handeln, müsste er also ermächtigt werden (§ 44 VVG; für Sonderfälle s Köln NJW-RR 03, 1612; Hamm NJW-RR 95, 1419 [OLG Hamm 03.03.1995 - 20 U 335/94]). Dies liegt in der Macht des Verw nach § 27 I Nr 1. Da die GdW nach hM aber verpflichtet ist, auch den auf den WEigtümer als Sondereigentümer entfallenden Entschädigungsbetrag einzuziehen (s nach BGH ZMR 16, 974 Rz 6), ist unsicher, ob die hM noch aufrechterhalten werden kann. Wird ein Entschädigungsanspruch durch die GdW auch in Ansehung des SonderE geltend gemacht, ist jedenfalls nach allen Stimmen dafür Sorge zu tragen, dass der dem WEigtümer zustehende Entschädigungsbetrag diesem zufließt (Hamm ZMR 08, 401).

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