Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unterstützung (§ 29 II 1 Fall 1).

Rn 7 Unterstützung meint Hilfe (s.a. BGH NJW 18, 2550 Rz 66). Dies setzt voraus, dass sich der Verw unterstützen lassen will. Lehnt er eine Hilfe ab, geht die Unterstützung ins Leere. Die Verwaltungsbeiräte haben keine Pflicht, den Verw anzuhalten, seinen Pflichten nachzukommen (BGH NJW 18, 2550 [BGH 23.02.2018 - V ZR 101/16] Rz 66). Bsp: Begehung der Liegenschaft, Feststell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Mängel.

Rn 9 Beruft ein Nichtberechtigter die Versammlung ein, sind dort gefasste Beschl grds nicht nichtig (Hamm WuM 09, 477; BayObLG ZMR 05, 559, 560). Die Ladung muss allerdings von einer wenigstens potenziell für eine Ladung in Frage kommenden Person ausgesprochen werden. Beruft ein Dritter ein, der in keiner Beziehung zu den WEigtümern steht, können keine Beschl gefasst werden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 10 trägt dem Nebeneinander von gemE und SonderE, Besonderheiten des gemeinsamen Gebrauchs einschließlich dessen Kosten etc Rechnung. Inhaber des gemE sind die WEigtümer in Bruchteilsgemeinschaft als Miteigentümer (Vor §§ 1–49 Rn 1), §§ 741 ff, 1008 ff BGB. Inhaber der jeweiligen Wohnungseigentumsrechte (Vor §§ 1–49 Rn 11) sind jew die WEigtümer. Es ist zwischen den WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sachenrecht.

Rn 3 Sind Teilungsvertrag/Teilungserklärung insgesamt mangelhaft, war zB der Aufteiler geschäftsunfähig, ist die sachenrechtliche Begründung fehlgeschlagen (BGH NJW 90, 447 [BGH 03.11.1989 - V ZR 143/87]). Wird die Teilung indes im Grundbuch eingetragen, wird der Gründungsakt in dem Augenblick geheilt, in dem ein Dritter gutgläubig eines der gebildeten Wohnungseigentumsrecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Durchführung.

Rn 16 Es bedarf für die sachenrechtlichen Akte grds nicht der Mitwirkung der anderen WEigtümer (BGH ZMR 01, 289, 291) oder dinglich Berechtigter (Hamm DNotZ 03, 355); etwas anderes kann vereinbart werden. Im Einzelfall bedarf die Vereinigung nach einer Erhaltungssatzung iSv § 172 I 1 BauGB einer Genehmigung (OVG Berlin-Brandenbg ZfIR 18, 423). Das durch die Vereinigung entst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Pflichten, die eine einheitliche Rechtsverteidigung erfordern (§ 9a II Fall 4).

Rn 28 Die GdW übt nach § 9a II Fall 4 iÜ solche Pflichten der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverteidigung erfordern. Es muss sich grds um eine Pflicht handeln, die sämtliche WEigtümer betrifft. Rn 29 Bsp: Nach wohl noch hM der Einbau von Rauchwarnmeldern im SonderE (s zum alten Recht BGH MDR 19, 216 [BGH 07.12.2018 - V ZR 273/17] Rz 7; NJW 13, 3092 Rz 7/8), wenn e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrhausanlagen.

I. Überblick. Rn 20 Für Mehrhausanlagen – als solche werden im Kern WE-Anlagen mit mehreren, voneinander getrennten Baukörpern (idR Häuser) verstanden – sieht das Gesetz keine Besonderheiten vor. Die Mehrhausanlage gilt, auch wenn sie aus mehreren unselbständigen ›Untergemeinschaften‹ (Rn 8) besteht, bei der Verwaltung als ein Objekt bzw eine GdW, sodass auch nur ein Verw bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bestellung des Verw außerhalb der Versammlung.

Rn 61 Wird der Verw in der Teilungserklärung oder dem Teilungsvertrag bestellt und hält man das für möglich (Rn 21), bedarf es nach hM einer Beglaubigung dieser Urkunde (BayObLG NJW-RR 91, 978, 979 [BayObLG 16.04.1991 - BReg. 2 Z 25/91]). Ein gerichtlich bestellter Verw (Rn 22) kann sich durch das Urt ausweisen. Gibt es keine Niederschrift, zB weil der Beschl nach § 23 III 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes lie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 15 Stehen einem WEigtümer mehrere Wohnungseigentumsrechte zu, kann er diese analog § 890 II BGB miteinander vereinigen (BGH ZMR 14, 297 = NJW 14, 1002 Rz 12). Durch die Vereinigung entsteht – handelt es sich nicht nur um eine bauliche Vereinigung – ein einheitlicher, vereinigter Miteigentumsanteil, verbunden mit dem SonderE an den vereinigten Wohnungen (BGH DNotZ 83, 487 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Störungen des gemE und des SonderE.

Rn 5 Verstößt ein WEigtümer oder ein Drittnutzer (s.a. § 13 Rn 8) gegen eine Benutzungsregelung und stört er zugleich die Benutzung des gemE und des SonderE, gilt in Bezug auf das gemE Rn 3, in Bezug auf das SonderE Rn 4 (BGH WuM 21, 766 Rz 8; ZMR 21, 826 Rz 13). Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen müssen das SonderE nicht in einem besonderen Maß treffen (s.a. BGH ZMR 20, 67...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Actio pro societate bzw. pro socio.

Rn 18 Einzelne WEigtümer sind grds nicht befugt, Rechte der GdW durchzusetzen. Es sind indes Situationen denkbar, in denen der Verw – rechtsmissbräuchlich – seinen Verpflichtungen aus seiner Amtsstellung nicht nachkommt. In diesen Fällen kann er durch die WEigtümer abberufen werden bzw. die GdW kann ihn im Wege der Vornahmeklage auf Erfüllung gerichtlich in Anspruch nehmen u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Anfechtung.

Rn 44 Der Beschl nach § 28 II 1 ist anfechtbar, wenn er mangelhaft ist, zB falsche Umlageschlüssel angewendet wurden (BGH NJW 18, 3717 Rz 15; München ZWE 09, 27, 29) oder wenn auf einen WEigtümer Ausgaben und/oder Einnahmen umgelegt wurden, die er nicht zu zahlen/zu beanspruchen hat. Ferner ist er anfechtbar, wenn die Jahresabrechung nicht vorgelegen hat (AG Köln ZMR 22, 77)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 2 Haben die WEigtümer die bauliche Veränderung gestattet, muss der begünstigte WEigtümer ihre Kosten tragen. Der Begriff ›Kosten‹ umfasst die Kosten der baulichen Veränderung selbst, aber auch ihre Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten (BRDrs 168/20, 74). Fallen beim begünstigten WEigtümer selbst Kosten an, muss er die damit verbundenen Verbindlichkeiten erfüllen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. SonderE.

Rn 23 In Bezug auf das SonderE geht es nach Sinn und Zweck des § 14 I Nr 1 und mit Blick auf § 14 II Nr 1 nur um solche Zuwiderhandlungen, durch die ein WEigtümer das SonderE nicht über das in § 14 I Nr 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt. Dies kann zB der Fall sein, wenn ein Teileigentümer sein SonderE als Gaststätte vermietet, obwohl eine Benutzungsvereinbarung nur einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 24 Ein verdinglichtes SNR wird nach hM durch einen Vertrag zwischen dem abgebenden und dem aufnehmenden WEigtümer übertragen (München ZMR 16, 896). Die WEigtümer müssen sich nach hM analog §§ 877, 873 BGB über die Inhaltsänderung ihrer jeweiligen SonderE-Rechte einigen (BGH ZMR 20, 776 Rz 39). Die Änderung muss außerdem im Grundbuch eingetragen werden (BGHZ 73, 145, 149 =...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschl.

Rn 34 Der Beschl unterfällt § 25 I. Er muss in ausreichend bestimmter Weise regeln, was für die Kosten und/oder Nutzungen abweichend vom Gesetz gelten soll. Was insoweit gilt, unterliegt dem Ermessen der WEigtümer und muss ordnungsmäßig sein. Der Beschl kann auch bestimmen, was bereits vGw gelten würde. Diese Beschl-Fassung entspricht sogar dem Zweck des § 21 V 1, bei Zweife...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unterschriften (§ 24 VI 2).

Rn 19 Sinn und Zweck der Unterschriften, die jederzeit geleistet werden können (s.a. BGH ZMR 12, 644 = NJW 12, 2512 Rz 23; aA Ddorf ZMR 10, 548 = ZWE 10, 182), bestehen darin, dass die Unterschreibenden Verantwortung für die Richtigkeit übernehmen (BGH ZMR 01, 809 = NJW 01, 3339). Dass die Unterschreibenden an der Versammlung teilgenommen haben, ist danach logisch zwingend (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Willensbildung.

Rn 13 Die Willensbildung der GdW – auch in Bezug auf das Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) – ist nach § 19 I grds Aufgabe der WEigtümer (s.a. BGH ZMR 22, 140 Rz 3). Sie bilden den Willen durch Beschl, der wie jeder Beschl angefochten werden kann (s.a. BGH ZMR 16, 789), oder durch eine Vereinbarung. Etwas anderes gilt, sofern allein der Verw nach § 27 I Nr 1 oder Nr 2 oder nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Inhalt.

Rn 23 Eigentumsgrenzen. Für die Eigentumsgrenzen ist der erstmalig ordnungsmäßige Zustand aus der Teilungserklärung (BGH NZM 16, 523 [BGH 26.02.2016 - V ZR 250/14] Rz 12) iVm dem Aufteilungsplan zu entwickeln (BGH NZM 18, 794 [BGH 20.07.2018 - V ZR 56/17] Rz 11/12; NJW 16, 473 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14] Rz 10). Bau-Soll. Der bauliche Soll-Zustand ergibt sich aus den Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG.

Rn 28 Das GEIG v 18.3.21 (BGBl. I 354) regelt die Errichtung von und die Ausstattung mit der vorbereitenden Leitungsinfrastruktur und der Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in zu errichtenden und bestehenden Gebäuden (dazu Dötsch MietRB 21, 276 ff). Nach § 8 I GEIG hat die GdW und haben die WEigtümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen. (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im Übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Geschäftsordnung.

I. Vereinbarung. Rn 11 Die WEigtümer können sich durch Vereinbarung für Ablauf und Inhalt einer Versammlung eine Geschäftsordnung geben, zB wer die Versammlung leitet, ob geraucht werden darf, die Dauer der Redezeit (§ 23 Rn 11) etc. Eine vereinbarte Geschäftsordnungsregelung kann nur durch eine Vereinbarung wieder geändert werden. II. Geschäftsordnungsmaßnahme. Rn 12 Wird eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis zu WEigtümern.

Rn 46 Im Verw-Vertrag können den WEigtümern keine Pflichten oder Lasten auferlegt werden (BGH NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461), auch können im Verw-Vertrag dem Verw ggü den WEigtümern obliegende Pflichten, etwa aus § 27 I Nr 1, nicht eingeengt oder konkretisiert werden; vielfach verkannt, vgl etwa unklar BGH ZWE 20, 44 Rz 28 ff; München ZWE 09, 27, 30; LG München I IMR 11, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 4 § 1 II, III (nach hM: Zweckbestimmungen iwS) bestimmen wenigstens grob, welche Benutzung erlaubt ist. Sie sind mithin Benutzungsvereinbarungen (§ 10 Rn 8; BGH NJW-RR 21, 1239 [BGH 16.07.2021 - V ZR 284/19] Rz 19). Weitere Konkretisierungen können nach § 10 I 2 (dazu § 10 Rn 8) und/oder § 19 I (dazu § 19 Rn 6 ff) bestimmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Abwehransprüche der GdW und anderer WEigtümer.

Rn 8 Die GdW nach § 9a II iVm § 1004 I BGB oder nach § 14 I Nr 1 und die anderen WEigtümer – sofern ihr SonderE gestört ist – nach § 14 II Nr 1 oder nach § 1004 I BGB können den Vermietenden bei einem unzulässigen Gebrauch seines Mieters auf Unterlassung/Beseitigung in Anspruch nehmen (BGH NZG 21, 113 Rz 26). Ferner können die GdW und/oder die anderen WEigtümer – sofern ihr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirksamkeit.

Rn 4 Die Teilungserklärung wird mit der Eintragung in das Grundbuch bzw mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam (BGH ZMR 17, 70 Rz 17; aA BGH NJW 20, 610 Rz 23: Eingang beim GBA). Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie keinerlei materiell-rechtliche Wirkung (BGH ZMR 17, 70 Rz 17). War das Grundstück Eigentum von Bruchteilseigentümern, setzt sich dieses an den Wohnungs- bzw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Tausch und Übertragung eines Raums.

Rn 18 WEigtümer können Räume, die in ihrem SonderE stehen, übertragen oder tauschen (s.a. § 6 Rn 4). Materiell-rechtlich bedarf es zur Übertragung entspr § 4 I, II iVm § 925 BGB einer Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber in Auflassungsform (München ZWE 19, 207; ZMR 17, 822; Köln ZMR 07, 555). Der Anspruch kann durch Vormerkung gesichert werden (LG Würzburg MittBayNot 76...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 Weitere Wege als von § 2 beschrieben, stehen nicht zur Verfügung. Wohnungseigentum kann allerdings auch durch eine Kombination von §§ 3 und 8 begründet werden (KG NJW 95, 62). Rn 2 Wohnungseigentum ist nach § 3 I iVm §§ 93, 94 I 1 BGB eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Gebäude oder Teile von Gebäuden als wesentliche Bestandteile des Grundstücks oder des Gebäudes nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Duldungspflichten ggü WEigtümer (§ 14 II Nr 2).

Rn 50 Nach § 14 II Nr 2 – eine Vorschrift iSv § 1004 II BGB – haben WEigtümer Einwirkungen, zB Geräusche und Gerüche, zu dulden, die auf einer nach dem Gesetz (§ 14 I Nr 2), nach einer Vereinbarung oder einem Beschl zulässigen Benutzung durch einen WEigtümer oder einen Drittnutzer beruhen. Abwehrrechte nach § 14 II Nr 1, § 1004 I BGB bestehen dann nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 25 Die GdW übt nach § 9a II Fall 3 solche Rechte der WEigtümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern (so bereits BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 15, 2874 Rz 12; 14, 1093 Rz 6; 13, 3092 Rz 10). Es muss sich grds um ein Recht handeln, das sämtliche WEigtümer betrifft (s.a. BGH ZMR 19, 696 Rz 12; NJW 16, 1735 Rz 10; NZM 15, 43 Rz 7). Rn 26 Bei der Annahme der Erfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 5 Der Alleineigentümer kann die Teilungserklärung, solange kein Erwerber eine Vormerkung erlangt hat, durch eine einfache einseitige Erklärung in der Form des § 29 GBO beliebig ändern (BGH NJW 20, 610 Rz 12; ZWE 17, 169 Rz 25). Dies gilt unabhängig davon, dass der Alleineigentümer schuldrechtlich bereits zu diesem Zeitpunkt der Zustimmung der Erwerber bedarf (BGH NJW 20, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Anspruchsinhalt.

Rn 30 § 18 II Nr 2 gibt jedem WEigtümer einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Benutzung. Ferner kann jeder WEigtümer eine Benutzung verlangen, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschl entspr. Dem Anspruch kann eine typisierende Betrachtungsweise entgegenstehen (§ 10 Rn 12). Rn 31 Fehlt es an einem die Benutzung regelnden Benutzungsb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 7 Als Ausgaben sind solche Kostenpositionen anzusetzen, die feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind (BGH MDR 15, 146 Rz 26). Einnahmen iSv § 28 I 2 sind auch voraussichtliche Zinsen (Köln ZMR 08, 818). Die (künftigen) Hausgeldvorschüsse müssen nach hM genannt, aber nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden (BGH NZM 13, 650 Rz 15). Die Vertei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 59 Nach § 26 IV reicht es, dass der Verw, der sein Amt durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen müsste, zB nach § 29 GBO iRv § 12 I (dazu § 12 Rn 11), 1. die Niederschrift vorlegt, in die der Bestellungsbeschl iSv § 24 VI 1 aufgenommen ist und 2. die nach § 24 VI 2 geleisteten Unterschriften nach § 129 BGB öffentlich beglaubigt sind; dazu muss der Notar nicht auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Umfang.

Rn 59 Der Anspruch umfasst Substanzschäden, aber wohl auch sämtliche adäquat kausal im Zusammenhang mit der Maßnahme stehenden Schäden (BGH ZMR 18, 777 Rz 11; München ZMR 08, 562). Schaden ist eine Zerstörung, aber auch eine bloße Verschlechterung (BGH NJW 16, 1310 Rz 26). Zu erstatten sind zB entgangener Gewinn (Frankf NZM 07, 251, 252; LG Frankfurt aM ZWE 14, 403), Umzugs-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unbillige Benachteiligung.

Rn 45 Ein WEigtümer wird ggü anderen WEigtümern unbillig benachteiligt, wenn die beabsichtigte bauliche Veränderung für ihn zu einem beachtenswerten Nachteil führt. So liegt es, wenn einem WEigtümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteile ausgeglichen werden (BRDrs 168/20, 72; s.a. BGH NJW-RR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Durchführung der Hausordnung.

Rn 14 Der Verw muss für die Durchführung der Hausordnung (§ 19 II Nr 1) Sorge tragen (BTDrs 19/22634, 47). Zur Durchführung muss er durch Maßnahmen tatsächlicher Art auf ihre Einhaltung hinwirken (BayObLGZ 72, 94). Für die Durchführung macht es keinen Unterschied, ob eine Regelung beschlossen oder vereinbart ist. Der Verw genügt dieser Pflicht durch: Aufklärung über die Inha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Isolierter Miteigentumsanteil.

Rn 10 Ist ein Miteigentumsanteil mit einem (noch) nicht zum Vollrecht erstarkten SonderE verbunden, wird er als isoliert (substanzlos oder sondereigentumslos) bezeichnet (§ 7 Rn 5). Die rechtsgeschäftliche Begründung eines isolierten Miteigentumsanteils ist unzulässig (§ 7 Rn 4). Zur Änderung s § 7 Rn 5. Der Inhaber eines isolierten Miteigentumsanteils ist WEigtümer (BGH ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Prüfung.

Rn 16 Der Veräußerer ist iRd Zustimmungsverfahrens verpflichtet, dem Zustimmungsberechtigten jede ihm mögliche Information über den Erwerber zu geben oder diesen zu einer Selbstauskunft (Inhalt: Vermögen + Einkommen) zu veranlassen (Hambg ZMR 04, 850, 851; Köln NJW-RR 96, 1296, 1297; AG Ansbach ZMR 14, 240). Die Erfüllung der Informationspflicht kann zur Vorbedingung für die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nachbareigentum.

Rn 30 Eine nicht tragende Wand, die 2 Räume trennt, die jew im SonderE stehen, steht nach hM wie eine Grenzwand im ›Nachbareigentum‹ und soll va eine entspr Anwendung der §§ 921, 922 BGB ermöglichen (Schlesw ZMR 07, 726; München NZM 06, 344). Nach Ansicht des BGH kommt vertikal (›lotrecht‹) geteiltes SonderE in Betracht (BGH NJW 16, 473 [BGH 20.11.2015 - V ZR 284/14] Rz 19)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 19 Ein SNR entsteht durch eine – ggf schlüssige (BGH ZWE 17, 169 Rz 16; 13, 131 Rz 11; § 10 Rn 8) – Vereinbarung iSv § 10 I 2 oder nach §§ 8 II, 5 IV 1 (BGH ZMR 18, 681 Rz 13; NZM 17, 447 Rz 31); die Begründung durch Beschl wäre nichtig (BGH NJW 14, 1879 Rz 16; ZMR 00, 771, 772). Die formunwirksame Einräumung von SonderE kann ggf gem § 140 BGB in ein SNR ausgelegt oder um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gestattungsbeschl.

Rn 27 Der Anspruch nach § 21 IV 1 ist auf die Fassung eines Beschl gerichtet, der dem WEigtümer die Teilhabe an den Nutzungen gegen angemessenen Ausgleich gestattet (BRDrs 168/20, 77). Das Verlangen kann dazu führen, dass die bauliche Veränderung aufzurüsten ist und/oder dass es weiterer baulicher Veränderungen bedarf. In diesem Sonderfall müssen die WEigtümer entspr § 20 I,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abweichender Wille.

Rn 4 Etwas anderes gilt, wenn sich ein Wille, weiterhin zu gelten, aus der Vereinbarung mit hinreichender Deutlichkeit ergibt (BRDrs 168/20, 95). Dies ist der Fall, wenn sich im Wege der Auslegung aus der Vereinbarung der Wille ergibt, dass die Vereinbarung auch ggü künftigen Gesetzesänderungen Vorrang genießen sollte (BRDrs 168/20, 95). Dieser ›Versteinerungswille‹ muss sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Klage auf Zustimmung.

Rn 20 Wird die fällige Zustimmung nicht erteilt, kann der Veräußerer auf Zustimmung klagen (BGH ZMR 11, 813 Rz 5). Der Anspruch ist fällig, wenn der Kläger sämtliche Informationen iSv Rn 16 gegeben hat (Celle ZMR 09, 545). Zu verklagen ist der, von dessen Zustimmung die Veräußerung abhängt (BGH ZMR 11, 813 Rz 6). Bestimmt eine Vereinbarung den Verw als Dritten, ist dieser zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 47 soll sicherstellen, dass die mWv 1.12.20 geänderten Bestimmungen idR auch in den Gemeinschaften gelten, in denen Wohnungseigentum vor dem 1.12.20 begründet worden ist (BRDrs 168/20, 95). Der Gesetzgeber sah diese Vorschrift als notwendig an, da viele Gemeinschaftsordnungen den Wortlaut des bei ihrer Errichtung geltenden Gesetzes wiederholen (BRDrs 168/20, 95). Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 44 Die GdW und der Verw können einen Verw-Vertrag schließen (s.a. BGH NJW 14, 1447 Rz 8; NJW 12, 1152 Rz 9 = ZMR 12, 461). Er ist idR ein entgeltlicher Vertrag iSv §§ 675 ff, 611 ff BGB (BGH ZMR 21, 598 Rz 8; 20, 206 Rz 34; 18, 523 Rz 15), nach hM mit tw dienst-, tw werkvertraglichem Charakter (BGH ZMR 21, 598 Rz 8). Bsp: Nach zw Ansicht des BGH schuldet der Verw die Erst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 26 Die Amtszeit des Verw endet mit: Abberufung (Rn 29), Ablauf der Bestellungszeit (Rn 23), erfolgreicher Anfechtung (Rn 17) oder Amtsniederlegung (Rn 43). Auch wenn der aktuelle Amtsträger stirbt oder eine Gesellschaft, die Verw ist, durch Vollbeendigung untergeht, wird das ›Amt Verw‹ frei. Das ›Amt‹ des Verw kann der Amtsträger in Ermangelung einer Kompetenz nicht auf D...mehr