Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Einberufung durch einzelne Wohnungseigentümer

1. Einberufung durch einen ermächtigten Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 3 letzter Fall WEG a) Normzweck Rz. 30 Bislang waren einzelne Wohnungseigentümer vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung nur zur Einberufung einer Eigentümerversammlung befugt, wenn sie hierzu vom Gericht ermächtigt waren.[53] Dies führte insbesondere in der Gründungsphase ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Prozessverbindung (Abs. 2 S. 3)

I. Anwendungsbereich Rz. 167 Die Vorschrift des § 44 Abs. 2 S. 3 WEG geht als lex specialis dem § 147 ZPO vor, welcher die Prozessverbindung im Allgemeinen regelt (hierzu siehe die Kommentierung Vor §§ 43–45 Rdn 256 f.). Rz. 168 Der Sinn und Zweck der Vorschrift liegt darin, divergierende Sachentscheidungen zu vermeiden. § 44 Abs. 2 S. 3 WEG entspricht damit im Wesentlichen § ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Eintragung von Beschlüssen

a) Einzutragende Beschlüsse Rz. 77 § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 WEG unterwirft alle "in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse" der Eintragungspflicht. Wie bisher genügt eine konkludente Verkündung, etwa durch Bekanntgabe eines eindeutigen Beschlussergebnisses.[136] Dies umfasst auch die Ablehnung einer Beschlussvorlage, so genannte Negativbeschlüsse[137] und...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Vertragsschluss

1. Angebot und Annahme a) Allgemeines Rz. 310 Das Zustandekommen des Verwaltervertrages richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen vertraglichen Regelungen, weshalb es eines Angebotes und einer Annahme nach den §§ 145 ff. BGB bedarf. Rz. 311 Kommt es zu keinem ausdrücklichen Vertragsschluss, kann im Einzelfall ein Verwaltervertrag auch konkludent zustande kommen, wenn der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Einzutragende Entscheidungen

aa) Sämtliche Entscheidungen im Verfahren nach § 43 WEG Rz. 79 Neben Beschlüssen sind auch die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass sich § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 WEG nicht auf Beschlussanfechtungen beschränkt, sondern allgemein von "gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43" redet...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Beispiele für erstattungsfähige Notmaßnahmen

a) Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden Rz. 54 Unter § 18 Abs. 3 fällt die Behebung baulicher Schäden, die die Gefahr weiterer Schäden hervorrufen; z.B. Wassereinbruch durch bei Sturm abgedecktem Dach: Noteindeckung; Wasserrohrbruch am Wochenende: Beauftragung des Handwerkernotdienstes zur Abdichtung; Gasgeruch: Beauftragung des Gasnotdienstes; Aufbruch der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 8. Ansprüche bei Wegfall des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 WEG

Rz. 52 Der Erfolg einer Anfechtungsklage hat auf Zahlungspflichten des Anfechtungsklägers nur dann Einfluss, wenn er die Zahlungen bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 verweigert hat. Aufgrund des Wegfalls des Beschlusses, ist er nun zur Zahlung nicht mehr verpflichtet.[131] Ein anhängiger Rechtsstreit ist für erledigt zu erklären. Da bi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlussfassung

a) Abstimmung, Stimmenmehrheit und Stimmrecht Rz. 86 Für die Beschlussfassung erforderlich ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach § 25 Abs. 1 WEG. Die abgegebenen Stimmen sind solche der Anwesenden bzw. an der Abstimmung Beteiligten, die auf "Ja" oder "Nein" lauten; Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die fehlende "Ja"-Stimme bei einem Kandidaten bzw. die Ja-Stimme f...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Ausschluss der Ansprüche

1. Rechtsmissbrauch Rz. 168 Ein Beseitigungsanspruch ist an den Maßstab der unzulässigen Rechtsausübung (§§ 226, 242, 275 Abs. 2 BGB) gebunden.[548] Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn es nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen erfüllt werden könnte. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen

aa) Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten u.Ä. Rz. 106 Die Beschluss-Sammlung kann Fehler aufweisen, die sich nicht auf die Wiedergabe von Beschlüssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist insbesondere bei den auch mit höchster Sorgfalt nicht zu vermeidenden Schreib- und Rechenfehlern sowie sonstigen offenbaren Unrichtigkeiten der Fall. In aller Regel beeinträchti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Geschäftsordnung durch Beschluss

1. Beschlusskompetenz aus § 24 Abs. 5 WEG Rz. 54 Mit der wichtigsten Entscheidung über die Versammlungsleitung steht der Eigentümerversammlung auch die Kompetenz weiterer Regelungen zu.[84] Dies folgt daraus, dass sie sogar den Versammlungsleiter, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu sorgen hat, abberufen kann. Erst recht kann sie dann einzelne seiner Ma...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Fortgeltung alten Rechts in anhängigen Prozessen

I. Verfahrensrecht (§ 48 Abs. 5 WEG) Rz. 16 Für Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des WEMoG anhängig wurden, galt nach § 48 Abs. 5 WEG der III. Teil des Gesetzes, mithin die alten Verfahrensvorschriften, fort. Es kam also alleine darauf an, wann die Klage bei Gericht einging. Dies gab dem Kläger tatsächlich ein Wahlrecht, was insbesondere in Beschlussklagen von ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Pflichtverletzungen

aa) Allgemeines Rz. 305 Bei den vertraglichen Pflichten des Verwalters ist für die Bestimmung der Anspruchsgrundlage und den daraus folgenden Voraussetzungen nach der Art der Pflichtverletzung zu differenzieren, wobei die Abgrenzung mitunter schwierig und die Einordnung der Pflichten im Einzelnen umstritten sein kann.[250] Rz. 306 In Betracht kommen Ansprüche wegen der Verletz...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Voraussetzungen und Inhalt des Anspruchs

1. Überblick Rz. 93 Anspruchsvoraussetzung ist, dass die GdWE (Abs. 1 Nr. 2) oder ein anderer Wohnungseigentümer (Abs. 2 Nr. 2)mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs (Betriebskosten)

I. Allgemeines zur Kostenverteilung Rz. 115 Neben den bereits abgehandelten Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums fallen unter den Begriff der verteilungs- und umlagefähigen Kosten auch die Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs im gemeinschaftlichen Eigentum. Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Betriebskosten, die der Gemeinschaft der ­Wohnungs...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Sonderumlage

1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan Rz. 58 Über die im Wirtschaftsplan für das laufende Jahr festgesetzten Vorschüsse hinaus, kann sich für die Wohnungseigentümer die Pflicht ergeben, wegen eines unvorhergesehenen Bedarfs der Gemeinschaft (Beitragsausfälle, unvorhergesehene Instandhaltungsmaßnahme) zusätzliche Vorschüsse (Sonderumlage) zu zahlen. Bei einer unvorhergesehenen größe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / H. Zustimmungsanspruch

I. Inhalt Rz. 56 Liegt kein wichtiger Grund zur Versagung vor, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Veräußerungszustimmung.[186] Die Zustimmung ist so zu erteilen, dass die Veräußerung im Grundbuch vollzogen werden kann;[187] daher ist der Anspruch nicht erfüllt, wenn sie bedingt oder nicht in der Form des § 29 GBO erteilt wurde. Gegenüber diesem Anspruch besteht kein Zu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Eigentumsgleiche Ansprüche

1. Schutzzweck Rz. 17 § 34 Abs. 2 WEG will die Schutzlücke schließen, die daraus resultiert, dass der Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigte trotz seiner dinglichen Berechtigung fremdes Eigentum nutzt. Dies betrifft neben Ansprüchen gegen den Grundstückseigentümer (s. gleich u. Rdn 19) insbesondere die gegenüber § 985 BGB schwächere Ausformung von Herausgabeansprüchen im Bes...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechtzeitige Ankündigung

1. Voraussetzung für das Entstehen der Duldungspflicht Rz. 15 Die Erhaltungsmaßnahme muss nach Nummer 1 Halbs. 1 rechtzeitig angekündigt worden sein. Sie ist damit Tatbestandsvoraussetzung für die Duldungspflicht. Ohne sie ist die Duldungspflicht nicht nur nicht fällig.[23] Sie entsteht vielmehr gar nicht erst.[24] 2. Ankündigender, Form und Inhalt der Ankündigung Rz. 16 Die An...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Aus der Pflichtverletzung resultierender Schaden

aa) Verband als Geschädigter Rz. 128 Aus einer unzulänglichen Führung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfähigen Verband häufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter auf den aktuellen Stand gebracht werden muss. Diese Arbeit ist vom neuen Verwalter nicht geschuldet, da er erst die Einträge vorzunehmen hat, die nach seiner Bestellung fälli...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Duldungspflicht bei baulichen Maßnahmen

I. Über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Maßnahmen Rz. 21 Für Maßnahmen, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sieht Nummer 2 ebenfalls einen Duldungsanspruch der GdWE oder des anderen Wohnungseigentümers gegen den Drittnutzer vor, allerdings – wiederum in Anlehnung an das Wohn- und Gewerberaummietrecht – unter strengeren, an § 555d BGB angelehnten Voraussetzungen. Diese...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Rechtsfolgen unzulässiger baulicher Veränderungen

I. Ansprüche Rz. 162 Ist eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung legitimiert, besteht ein verschuldensunabhängiger Anspruch wegen Verletzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf Beseitigung gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, den aber nach § 9a Abs. 2 allein die GdWE geltend machen kann.[535] Die Auswahl unter den gee...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Instandsetzung und Instandhaltung; Erhaltungsmaßnahmen

a) Allgemeines Rz. 132 Nach dem Katalog des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG a.F. war der Verwalter ausdrücklich berechtigt und verpflichtet, die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Rz. 133 Hieran hat sich durch die Neufassung der Norm zum 1.12.2020 nichts geändert. Der Gesetzgeber ist davon ausgeg...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Einsicht in die Beschluss-Sammlung

1. Recht zur Einsichtnahme a) Wohnungseigentümer und von ihnen ermächtigte Dritte Rz. 132 Nach § 24 Abs. 7 S. 8 WEG hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Beschluss-Sammlung. Er kann aber auch Dritte zur Einsichtnahme ermächtigen. Auch wenn diese Ermächtigung keiner besonderen Form bedarf, empfiehlt es sich, sie schriftlich zu erteilen und bei der Eins...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Fehler der Beschluss-Sammlung und ihre Folgen

1. Mögliche Fehler der Beschluss-Sammlung a) Fehler ohne Auswirkungen auf die Wiedergabe von Beschlusslage und Gerichtsentscheidungen aa) Schreibfehler, offenbare Unrichtigkeiten u.Ä. Rz. 106 Die Beschluss-Sammlung kann Fehler aufweisen, die sich nicht auf die Wiedergabe von Beschlüssen und Gerichtsentscheidungen auswirken. Dies ist insbesondere bei den auch mit höchster Sorgfa...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Lasten als Bestandteil der Kosten

a) Begriff der Lasten Rz. 45 Die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums fallen nach zutreffender Auffassung unter den Kostenbegriff. Der neugefasste Kostenbegriff des § 16 ist nach der hier vertretenen Auffassung weit zu fassen.[169] Einerseits kann man eine Regelungslücke erkennen, zumal der Gesetzgeber den Wortlaut "Lasten" gest...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Genehmigungserfordernisse

I. Behördliche Genehmigung Rz. 6 In Fremdenverkehrsgebieten kann durch Gemeindesatzung bestimmt werden, dass die Begründung von Wohnungs-/Teileigentum der Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde unterliegt (§ 22 Abs. 1 S. 1 BauGB); dies wird auch für die Umwandlung (§ 1 WEG Rdn 15) zu gelten haben. Ist dem Grundbuchamt die Satzung von der Gemeinde mitgeteilt worden (§ 22 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Materielles Recht

1. Gesetzliche Regelung Rz. 17 Für das materielle Recht ordnet das WEMoG nur in §§ 47, 48 Abs. 1–4 WEG die Fortgeltung an. Das wurde von der ganz überwiegenden Auffassung nach allgemeinen Grundsätzen so verstanden, dass auch in Altprozessen mit Inkrafttreten des WEMoG neues Recht gilt.[12] Dies hätte insbesondere in den bisher zulässigen Klagen einzelner Wohnungseigentümer au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Verteilung nach Aufhebung der Gemeinschaft

I. Allgemeines Rz. 15 Wie bei Aufhebung von gemeinschaftlichem und Sondereigentum die Auseinandersetzungen vorzunehmen ist, regelt § 29 Abs. 3 nicht. Idealerweise existiert eine Vereinbarung. Fehlt eine solche Regelung wird nur ein Verkauf oder notfalls eine Teilungs-Versteigerung in Betracht kommen (vgl. § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Erlös ist anschließend auf der Basis der ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Bestellung durch ein Gericht

1. Materiell-rechtliche Erwägungen Rz. 129 Da gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ein Anspruch auf Verwaltung besteht, kann jeder Wohnungseigentümer – auch gegen den Willen der Mehrheit – die Bestellung eines Verwalters verlangen. Rz. 130 Ein Dritter hat dagegen keine Möglichkeiten, die Bestellung eines Verwalters gerichtlich durchzusetzen. Rz. 131 Der Anspruch auf Bestellung eines Verw...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Ausgleichsfähige Nachteile

a) Grundlagen Rz. 94 Nach Absatz 3 ist dem einzelnen Wohnungseigentümer Ausgleich für über das zumutbare Maß hinausgehende Nachteile zu leisten, die ihm dadurch entstehen, dass er das Betreten oder Einwirkung gestatten muss. Dazu gehört auch die Verschlechterung des Zustands des Sondereigentums.[290] Kein Ausgleichsanspruch nach Absatz 3 besteht, wenn der einzelne Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VII. Beitragspflichten der Wohnungseigentümer

1. Allgemeines Rz. 172 Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die nach Maßgabe ihrer Einzelwirtschaftspläne festgelegten Vorschusszahlungen zu leisten. Die Beitragspflicht – hier die Leistung der finanziellen gemeinschaftsspezifischen Beiträge – wird erst durch Beschlussfassung begründet. Dies sind dann originäre Zahlungspflichten aufgrund der beschlossenen Vorschüsse auf ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Einhaltung von Formerfordernissen

aa) Formfreiheit Rz. 74 Nach den gesetzlichen Vorgaben muss ein Beschluss der Eigentümerversammlung keiner bestimmten Form genügen. Ausreichend ist die Beschlussfassung über einen Beschlussantrag, wobei auch insoweit keine Vorgaben zu erfüllen sind. Der Beschlussantrag kann noch in der Eigentümerversammlung mündlich gestellt, ergänzt oder abgeändert werden. Die Abstimmung hie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Materielle Ordnungsmäßigkeit

a) Regelungswille Rz. 77 Ein Beschluss setzt zunächst voraus, dass die Eigentümerversammlung eine bestimmte Frage mit Wirkung für alle Wohnungseigentümer regeln will. Nicht jede Willensäußerung der Eigentümerversammlung ist ein Beschluss, auch wenn darüber abgestimmt wird. Es darf sich also nicht nur um die Einholung eines bloßen Stimmungsbildes,[175] einen Meinungsaustausch,...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Bedingungen für das Bestehenbleiben

I. Gesetzliche Bedingung Rz. 8 Nach § 39 Abs. 3 Hs. 1 ist die Vereinbarung über das Fortbestehen des Dauerwohnrechts nur wirksam, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen – also im Versteigerungstermin, § 66 Abs. 1 ZVG – seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundstückseigentümer erfüllt hat. Hierunter fallen insbesondere...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Schuldner der Beitragsforderung

1. Wohnungseigentümer Rz. 224 Schuldner der Beitragsforderung ist grundsätzlich der jeweilige im Grundbuch eingetragene Eigentümer der Wohnung. Mehrere Personen, die als Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft Eigentümer einer Wohnung sind, schulden die Beiträge als Gesamtschuldner. Mitglieder von Gesamthandsgemeinschaften schulden die Beiträge ebenfalls als Gesamtschuldner. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Überblick über die Struktur der §§ 20, 21

1. Beschlussfassung über bauliche Maßnahmen (§ 20) Rz. 3 Nach § 20 Abs. 1 können bauliche Veränderungen mit einfacher Mehrheit als Gemeinschaftsmaßnahme beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Mit welcher Mehrheit die Maßnahmen beschlossen wird, ist für die Aufnahme der Maßnahme und ihre Durchführung unerheblich. Sie spielt erst bei der Kostentragungspflic...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Sondernutzungsrechte

a) Umfang der Sondernutzungsrechte Rz. 14 Sondernutzungsrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass einem oder mehreren Wohnungseigentümern unter Ausschluss der übrigen (negative Komponente) das Recht zur Nutzung von Teilen des Gemeinschaftseigentums zugewiesen wird (positive Komponente); wegen des Entzugs der Befugnis zum Mitgebrauch nach § 13 Abs. 2 kann es nur durch Vereinbar...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Nutzungsvorteile bei baulichen Veränderungen (Abs. 1 S. 2)

I. Ziel der Regelung Rz. 28 Die Befugnis zur Nutzungsziehung verläuft nach Absatz 1 S. 2, Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 3 parallel zur Kostentragungspflicht.[53] Den Wohnungseigentümer, die nach dem jeweiligen Satz 1 der genannten Vorschriften die Kosten der baulichen Veränderung allein zu tragen haben, sollen auch die Nutzung der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Verbot von Beeinträchtigungen (Nr. 1)

1. Gegenstand des Anspruchs a) Verteidigung nur des Sondereigentums Rz. 45 Absatz 2 Nr. 1 entspricht inhaltlich dem früheren § 14 Nr. 1.[126] Die Vorschrift verpflichtet jeden Wohnungseigentümer gegenüber den anderen Wohnungseigentümern, deren Sondereigentum nicht über das in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte Maß zu beeinträchtigen. Jeder Wohnungseigentümer darf von seinem Sondereigent...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Beschlussanforderungen und Beschlusserfordernis (Abs. 1)

I. Bauliche Veränderungen 1. Begriffsbestimmung a) Grundsätze Rz. 10 Nach § 20 Absatz 1 (fortan: Absatz 1) sind bauliche Veränderungen Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen. Unter Erhaltung ist nach § 13 Abs. 2 die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung zu verstehen. Über die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Gestaltungsspielraum

a) Grundsatz Rz. 73 Bei der Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen haben die Wohnungseigentümer einen Gestaltungsspielraum.[352] Ordnungsmäßig ist eine Maßnahme, die sich bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls als nützlich erweist. Dies ist der Fall, wenn sich die Maßnahme nach einer an den konkreten Bedür...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / B. Auslegungskriterien

I. Den alten Gesetzeswortlaut wiederholende Regelungen Rz. 2 Aus diesen Vorgaben ergibt sich mit Sicherheit, dass die häufig zu beobachtende wörtliche Wiederholung des Gesetzes in der Gemeinschaftsordnung der Anwendbarkeit des neuen Rechtes grundsätzlich nicht entgegensteht.[4] Ähnliches gilt für die bloß inhaltsgleiche Gestaltung der Gemeinschaftsordnung. Auch damit soll nur...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschränkung und Fallgruppen der persönlichen Beitragspflicht

a) Schneeräumpflicht und Verkehrssicherung Rz. 174 Der Beitrag des einzelnen Wohnungseigentümers zu den Kosten und Lasten besteht grundsätzlich in einer Geldzahlung (bezeichnet als Wohngeld oder Hausgeld), und zwar entweder durch Vorschüsse sowie die Nachschusszahlungen auf die zu erwartenden Unkosten oder durch Zahlung des sich aus der Abrechnung ergebenden Betrages (Nachsch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Benutzungsregelungen, Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

1. Benutzungsregelung als Gegenstand einer Vereinbarung a) Grundsätze Rz. 44 Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums durch Vereinbarung regeln (Abs. 1). Hierbei handelt es sich um Vereinbarungen i.S.d. Absatzes 1 S. 2. Diese wirken gegenüber Sondernachfolgern nur, wenn sie gemäß Abs. 3 in den Grundbüchern eingetragen sind (...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Beschlussfähigkeit

I. Wegfall der gesetzlichen Regelung Rz. 20 Die schwer verständliche Vorschrift des § 25 Abs. 3 WEG a.F., die die Beschlussfähigkeit entgegen dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG a.F. nach Miteigentumsanteilen bemaß, wird ersatzlos gestrichen. Damit ist künftig jede Eigentümerversammlung beschlussfähig.[45] In der Konsequenz konnte die Regelung in § 25 Abs. 4 WEG a.F. übe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Andere Vorhaben

I. Einverständnis aller beeinträchtigten Wohnungseigentümer (Abs. 3) 1. Gestattungsanspruch Rz. 134 Nach Absatz 3 kann ein Wohnungseigentümer die Gestattung einer baulichen Veränderung verlangen, wenn ihr alle dadurch über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigten Wohnungseigentümer einverstanden sind. Wie nach früherem Recht[384] besteht der Anspruch auch...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Kostenentscheidung bei Beschlussklagen

I. Allgemein Rz. 226 Die Kostengrundentscheidung trifft das Gericht gem. § 308 Abs. 2 ZPO von Amtswegen. In allen Fällen der Beschlussklagen i.w.S. ergeht die Entscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, da die Sonderregelung in § 49 Abs. 1 WEG a.F. für Beschlussersetzungsklagen entfallen ist. Rz. 227 Danach hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Re...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Räume

1. Allgemeines Rz. 10 Sondereigentum sind gemäß § 5 Abs. 1 die nach § 3 (oder § 8) dazu bestimmten Räume in einem Gebäude, sofern sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen (vgl. Rdn 28) und damit nach § 5 Abs. 2 zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind. Soll ein Raum nicht Sondereigentum werden, genügt die bloße Nichteinräumung von Sondereigentu...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Wirkung fehlender Zustimmung (Abs. 3)

I. Allgemeines Rz. 62 Solange die erforderliche Zustimmung nicht erteilt ist, sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 WEG sowohl ein bereits geschlossener schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag (z.B. Kauf, Schenkung) als auch ein bereits geschlossener dinglicher Übereignungsvertrag gegenüber jedermann schwebend unwirksam.[204] Dieser Schwebezustand endet rückwirkend auf den Vertragsschlu...mehr