Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbständiges Teileigentum.

Rn 7 Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören (s.a. § 5 II AVA v 6.7.21, BAnz AT 12.7.21 B2). Diese Räume sind, ist nichts anderes wirksam vereinbart, ein ›unselbständiges Teileigentum‹ (BGH ZMR 15, 390 Rz 10). Dies gilt va für Ke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausnahmen (§ 11 I 3).

Rn 2 Die WEigtümer können sich unter den Voraussetzungen des § 11 I 3 das Recht einräumen, eine Aufhebung zu verlangen. Eine Wiederaufbaupflicht besteht in zwei Fällen: wenn es vertraglich bestimmt ist oder wenn der Schaden durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist (§ 22). Rn 3 Die WEigtümer können jederzeit einen Vertrag mit dem Zweck schließen, die SonderE-R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dienstbarkeiten.

Rn 10 Herrschendes Grundstück können Nachbargrundstücke, andere Wohnungseigentumsrechte oder aber das aufgeteilte Grundstück selbst sein. Dienender Grundbesitz können andere Grundstücke (Stuttg ZWE 11, 410), andere Wohnungseigentumsrechte (BGH NJW-RR 19, 914 Rz 11) oder das aufgeteilte Grundstück sein (BGH NZM 19, 448 = NJW-RR 19, 914, Rz 27). Die Belastung des aufgeteilten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE/SNR.

Rn 22 Ist SonderE unmittelbar und direkt (Rn 20) ›mitbetroffen‹, zB bei einer Störung, kann insoweit nur der WEigtümer als Sondereigentümer handeln. Dass zugleich auch das gemE betroffen ist, schmälert den Schutz des Sondereigentümers aus § 1004 I 1, 2 BGB nicht (BGH ZMR 22, 570 Rz 11; ZMR 22, 487 Rz 14; ZMR 22, 230 Rz 8; 21, 826 Rz 13). Entspr gilt für den Anspruch eines WE...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Änderungen des Streitgegenstandes.

Rn 7 Unterfällt eine Klageänderung § 264 ZPO, liegt formal gesehen keine Klageänderung vor. Anwendbar ist damit altes Verfahrensrecht. Unterfällt eine Änderung § 263 ZPO, ändert sich durch die Klageänderung die Rechtsnatur des bereits durch den anderen Antrag eingeleiteten (Alt-)Verfahrens nicht. Auch dieses Verfahren ist mithin trotz der Klageänderung einheitlich unter alte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Weisung; ›Ansichziehen‹.

Rn 13 Als ›Treuhänder und mittelbarer Stellvertreter‹ kann der Verw die WEigtümer als Geschäftsherren um Weisung angehen (s.a. § 27 Rn 10). Die WEigtümer sind dann verpflichtet, durch Beschl Weisung zu erteilen (aA BGH ZMR 11, 813). Befassen sich die WEigtümer mit der Zustimmung, was auch ohne Vorlage des Verw oder des betroffenen WEigtümers möglich ist (BGH ZMR 13, 125 = NJ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zum Raum ›gehörig‹.

Rn 15 Ein Bestandteil ›gehört‹ zu einem Raum, wenn er sich im Bereich der im SonderE stehenden Räume befindet (arg § 5 II). Dieses ist der Fall, wenn er sich innerhalb der räumlichen Umfassung des Raums befindet oder wenn er außerhalb des Raums liegt, aber diesem funktional/dienend zuzuordnen ist (Ddorf ZMR 01, 216; aA LG Itzehoe ZMR 16, 904; LG München I ZMR 11, 326; offeng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. (2) 1Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grund versagt werden. 2Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte Fälle ein Anspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalte.

Rn 3b Die ZertVerwV (abgedruckt Rn 8) regelt den Prüfungsgegenstand (§ 1 iVm mit der Anlage 1), die zuständige Prüfungsstelle und den Prüfungsausschuss (§ 2), die Durchführung, Bewertung und die Wiederholung der Prüfung (§§ 3–6), die Befreiung von der Prüfungspflicht (§ 7) sowie die Fragen, was für jur Personen und Personengesellschaften gilt (§ 8). Zur Begründung dieser Reg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuales.

Rn 9 Für die Duldungs- oder Abwehrklage örtlich ausschließlich zuständig ist nach §§ 24, 26 ZPO das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück iSv § 1 V belegen ist. Für die GdW folgt dies aus § 9a II, da sie hier wie bei §§ 14 I Nr 1, 17 I als Treuhänderin der WEigtümer handelt. Rn 10 Die sachliche Zuständigkeit ist streitwertabhängig und bestimmt sich nach §§ 3, 6–9 ZPO. Es g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Inhalt.

Rn 1 § 17 I gibt das nach § 17 III durch Vereinbarung nicht einschränkbare oder auszuschließende Recht, bei einer schweren Verletzung (Rn 4) von einem WEigtümer nach einem entspr Beschl (Rn 10) die Veräußerung seines Wohnungseigentums (§ 1 II) zu verlangen. Ziel ist es, künftige Störungen zu verhindern und den Hausfrieden wiederherzustellen (BGH NZM 17, 37 Rz 15) sowie nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Form.

Rn 3 Die Teilungserklärung ist formfrei, muss für den grundbuchrechtlichen Vollzug aber nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 129 BGB) abgegeben werden. In der Praxis ist die notarielle Beurkundung nach §§ 129 II, 128 BGB im Hinblick auf § 13a I 1 BeurkG üblich. Da § 8 die Teilung des Vollrechtes ist, sind Zustimmungen Dritter (Vor ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Inhalt.

Rn 24 Der Inhalt des SonderE folgt aus §§ 747, 903 BGB, 13 I, aber auch aus §§ 10 I 2, III, 5 IV 1. Anders als sonstiges Eigentum kann es durch Vereinbarung näher ausgestaltet werden und hat dann den vereinbarten Inhalt (Hügel FS Koch [19], 363, 365; BGH ZMR 20, 202 Rz 18). Für das SonderE stehen dem WEigtümer die positiven und negativen Eigentümerrechte iSv § 903 BGB uneing...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übersicht.

Rn 32 Das Ziel der Beschl-Ersetzungsklage ist ein vom Gericht für die WEigtümer und an ihrer Stelle gefasster Beschl. Dies ist nur möglich, wenn die WEigtümer für den Gegenstand eine Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff) haben. Es ist darauf zu achten, dass der Beschl ordnungsmäßig, nicht nichtig und auch nicht aus anderen Gründen anfechtbar ist. Die angeordnete Maßnahme muss die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Schadenersatz.

Rn 12 Wird das SonderE beschädigt, gebührt der Schadenersatz allein seinem Eigentümer. Dritte können dem Sondereigentümer ua aus Vertrag, Quasivertrag oder aus § 823 BGB schulden. Die anderen WEigtümer schulden bei Verschulden va nach §§ 280, 823 BGB Schadenersatz. Ohne Verschulden kommt ein Anspruch nach § 14 III in Betracht. Werden das SonderE und das gemE gemeinsam gestör...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Begründetheit einer Beschl-Ersetzungsklage (Notwendigkeit).

Rn 31 Das Gericht gibt einer zulässigen Beschl-Ersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschl im Sinne des Gesetzes ›notwendig‹ ist (LG München I NZM 23, 164 [BGH 24.03.2022 - V ZB 60/21]). Ein Beschl ist notwendig, wenn der Kläger einen Anspruch auf ihn hat (BRDrs 168/20, 92) und die WEigtümer noch nicht beschlossen haben (BGH NJW-RR 23, 226 Rz 21). Für den Besc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz (§ 11 I 1).

Rn 1 Die Gemeinschaft (Vor §§ 1–49 Rn 6) ist nach Sinn und Zweck auf Dauer angelegt. Der grds unabdingbare § 11 I 1, 2 bezweckt daher, eine gesicherte Rechtsstellung zu vermitteln (BGH ZMR 02, 440, 442). Sachenrechtlich wird die angestrebte Beständigkeit von § 6 flankiert. Ein WEigtümer kann auch nicht mittelbar durch Verzicht aus der Gemeinschaft ausscheiden (§ 4 Rn 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines (§ 24 VII 1, VIII).

Rn 23 § 24 VII 1 gilt nach dem 1.7.07; eine Rückwirkung ist nicht vorgesehen. Der Verw führt gem § 24 VIII 1 die Beschl-Sammlung, nach § 24 VIII 2 der Vorsitzende der Versammlung, sofern die WEigtümer nach § 19 I keinen anderen für die Aufgabe bestellen. Die Beschl-Sammlung kann in Schrift- oder elektronischer Form angelegt werden. Durch Vereinbarung können Einzelheiten fest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vornahmebeschl.

Rn 7 Mit einem Vornahmebeschl wird bestimmt, dass die GdW die bauliche Veränderung durchführt. Die WEigtümer müssen dann festlegen, auf welche Art und Weise, durch wen, wann, aufgrund welcher vertraglichen Grundlagen die GdW durch ihre Organe mit welchen Mitteln handeln soll. Die WEigtümer können im Falle des § 20 II 2 ferner bestimmen, dass die GdW gegen den bauwilligen WEi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. ›Stecken gebliebener Bau‹.

Rn 3 Die Errichtung einer WE-Anlage ist ›steckengeblieben‹, wenn sie nach Insolvenz des Bauträgers oder aus anderen Gründen nur von den Erwerbern selbst oder Dritten fertig gestellt werden kann und Ansprüche ggü Dritten jedenfalls praktisch ausscheiden. Ein Anspruch aus § 18 II auf Fertigstellung besteht nach hM, wenn die Voraussetzungen des § 22 erfüllt sind (BayObLG ZMR 03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Bestellungszeit.

Rn 25 Die Bestellungszeit ist durch Beschl zu bestimmen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verw seine Tätigkeit aufnehmen soll. Die Bestellungszeit ist nach § 26 II 1 auf 5, im Falle des Erstverw auf 3 Jahre begrenzt. Ein gegen die gesetzlich erlaubte Bestellungszeit verstoßender Beschl ist teilnichtig (München NZM 07, 647; KG ZMR 87, 277; BRDrs 168/20, 82). Is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Prozessuales.

Rn 23 Der Antrag kann auf §§ 18 II, 44 I 2 gestützt werden. Das Amt beginnt mit Rechtskraft der Entsch. Im Eilfall ist eine Bestellung nach §§ 935, 940 ZPO vorstellbar (BGH ZMR 18, 777 Rz 23). Verfügungsanspruch ist § 18 II (LG Hamburg ZMR 17, 833). Allein die Tatsache, dass es keinen Verw gibt, soll kein Verfügungsgrund sein (LG Hamburg ZMR 17, 833; LG Berlin ZMR 12, 569). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 Wohnungseigentum (§ 1 Rn 8) kann grds normal belastet werden (BGH NJW-RR 19, 914 [BGH 17.01.2019 - V ZB 81/18] Rz 11; s.a. § 1 Rn 24, § 1018 BGB Rn 5, § 1030 BGB Rn 2). Bsp: Grundpfandrecht (vgl § 5 IV 2; BGH NJW 62, 1613), Dauerwohnrecht (§ 31 Rn 2; BGH NJW 62, 1613), Nießbrauch (BGH NJW 62, 1613), Reallast, Dienstbarkeit (Rn 10; BGH ZMR 20, 776 Rz 35; NJW-RR 19, 914 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eintragung von Vereinbarungen und Beschl (§ 48 III).

Rn 3 § 48 III 1 ordnet an, dass § 7 III 2 auch für Vereinbarungen und Beschl gilt, die bis zum 1.12.20 getroffen oder gefasst wurden. Nach § 48 III 3 lässt die Nichteintragung die Wirkung gegen den Sondernachfolger unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31.12.25 eintritt. Erst danach wirkt eine Haftungsvereinbarung oder ein Haftungsbeschl nicht mehr.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Verei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen (§ 7 III 2).

Rn 13 Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 13 Soweit nicht § 5 II (Rn 19), III (Rn 20) greifen, stehen vGw (auch) im SonderE 1. die wesentlichen (BGH ZMR 82, 60; 81, 123) Bestandteile des Gebäudes, die 2. zu einem im SonderE stehenden Raum gehören, 3. ohne Nachteil verändert, beseitigt oder eingefügt werden können und 4. verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne die äußere Gestaltung des Gebäudes zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 17 Die WEigtümer können nach § 28 I 1 auch Vorschüsse als eine Sonderumlage beschließen (BRDrs 168/20, 85; s.a. BGH ZMR 18, 527 Rz 13). Eine Sonderumlage kann im Laufe des Wirtschaftsjahres beschlossen werden, sofern die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig zu niedrig waren, durch neue Tatsachen überholt sind oder der Plan aus anderen Gründen zT undurchführbar geworden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldrechtliche SNRe.

Rn 26 Ein schuldrechtliches SNR wird nach hM gem §§ 398, 413 BGB isoliert durch einen Abtretungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber übertragen (BGH NJW 79, 548; München ZMR 16, 896; NotBZ 15, 317). Eine Mitwirkung Anderer sei nicht erforderlich (BGHZ NJW 79, 548). Wird ein schuldrechtliches SNR bei Veräußerung des SonderE, dessen Inhalt es ist, nicht abgetreten und trit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zwangsverwaltung.

Rn 4 Der Hausgeldschuldner darf nicht bloß werdender WEigtümer sein (BGH NJW 12, 2650 [BGH 11.05.2012 - V ZR 196/11] Rz 16). Der Zwangsverwalter rückt in die Stellung des WEigtümers ein (Vor §§ 1–49 Rn 8), schuldet zB Hausgeld (dazu § 28 Rn 58), hat in der Versammlung ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht (§ 24 Rn 2), übt fast in allen Fällen das Stimmrecht des WEigtümers a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 3 Das Recht lässt den WEigtümern bei der Ordnung ihres Gemeinschaftsverhältnisses als Teilhaber des gemE (§§ 741 BGB ff) durch Vereinbarung bewusst weitgehend ›freie Hand‹ (BGH ZMR 22, 232 Rz 26; 18, 833 Rz 16; NJW 15, 3371 Rz 13; ZMR 13, 290 Rz 9). § 10 I 2 stellt diese Privatautonomie deklaratorisch fest. Soweit das Gesetz dispositiv ist, können die WEigtümer daher durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage.

Rn 63 Für die Kosten des Betriebs müssen die WEigtümer – eine Bestimmung durch den Verw ist nicht möglich (LG München I ZMR 16, 232) – für den erfassten Wärmeverbrauch nach Maßgabe von § 7 I 1–3 HeizkV nach billigem Ermessen einen Umlageschlüssel nach §§ 16 II 2, 19 I beschließen (BGH WuM 20, 235 Rz 8; ZMR 10, 970) oder nach § 10 I 2 vereinbaren. Nach § 10 HeizkV kann auch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 32 Bei Abrechnung und Umlage der Kosten für Wärme und Warmwasser sind die Vorgaben der HeizkV zu beachten, ua § 6a III 1 HeizkV. Nur eine den Anforderungen der HeizkV genügende Abrechnung entspricht § 18 II (BGH ZMR 23, 61 Rz 6; ZMR 21, 136 Rz 16; NJW 18, 3717 Rz 15; NZM 17, 77 Rz 13). Jeder WEigtümer kann daher nach § 18 II ihre Anwendung verlangen (München ZMR 07, 1001;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Redezeit.

Rn 13 Die Redezeit kann durch eine Geschäftsordnung (AG Koblenz ZMR 11, 591, Stuttgart ZMR 86, 370), eine Geschäftsordnungsmaßnahme (Vor §§ 23–25 Rn 12) oder den Versammlungsvorsitzenden (§ 24 Rn 13) angemessen beschränkt werden. Bei allen Arten der Redezeitbeschränkung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (LG Frankfurt aM ZMR 18, 854). Im Zweifel ist ein groß...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Klageantrag.

Rn 10 Nach § 253 II Nr 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Für die Anfechtungsklage bedeutet das, dass der klagende WEigtümer mitteilen muss, gegen welchen, wann, wo gefassten Beschl (BGH NZM 15, 218 [BGH 12.12.2014 - V ZR 53/14] Rz 9; NJW 10, 446 [BGH 06.11.2009 - V ZR 73/09] Rz 15) er sich in welchem Umfang wenden will. Aufgrund der Klageschrift muss inn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ein-Personen- und Ein-Mann-Versammlung.

Rn 9 Die GdW entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher (§ 9a Rn 6). Ab diesen Zeitpunkt ist der Alleineigentümer berechtigt, ihren Willen durch Beschl zu organisieren (Ein-Personen-Versammlung). Eine formale Eigentümerversammlung ist unnötig. Der Alleineigentümer kann mit sich selbst jederzeit an jedem Ort ohne vorherige Organisation eine Universalversammlung abhalten un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Universalversammlung.

Rn 5 Kommen ohne Ladung ausnw sämtliche WEigtümer zusammen, liegt eine Universalversammlung (Vollversammlung; jetzt nach § 9a I 2 auch bei der Ein-Personen-Versammlung) vor (BGH ZMR 11, 892). Sie heilt entspr § 51 III GmbHG Einberufungsmängel, wenn sämtliche WEigtümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen (BGH ZMR 22, 566 Rz 18; ZMR 11, 892 Rz 7). Es soll nach hM ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 22 § 21 IV 1 ist eine Anspruchsgrundlage. Sind seine Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, kann ein WEigtümer verlangen, dass ihm gestattet wird, neben anderen die Nutzungen einer baulichen Veränderung zu ziehen. § 21 IV 2 regelt, was gilt, wenn der Anspruch erfüllt ist. Die WEigtümer dürfen nach § 21 V 1 von beiden Regelungen in den Grenzen von § 21 V 2 etwas Abweichendes ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zustimmung(en) zu einem Gebrauch.

Rn 10 Die Zustimmung zu einem (unzulässigen) Gebrauch bezieht sich nur auf den zur Zeit der Zustimmung erfolgenden Gebrauch; im Falle seiner Intensivierung kann die Zustimmung widerrufen werden (Celle ZMR 04, 690; BayObLG ZMR 01, 42). Ein Erwerber ist nach hM an die Zustimmung seines Rechtsvorgängers gebunden (Stuttg ZMR 01, 732; zw). In einer Zustimmung nach § 12 liegt kein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mehrheit.

Rn 14 Ein Entziehungsbeschl bedarf keiner besonderen Mehrheit. Für die Feststellung der Mehrheit ist das geltende Stimmrechtsprinzip anzuwenden. Der störende WEigtümer ist gem § 25 IV von der Abstimmung ausgeschlossenen (BGHZ 59, 104, 108; s.a. BGH NJW 03, 2314). Ein Negativbeschl (Vor §§ 23–25 Rn 1) kann nach §§ 43 II Nr 4, 44 I 2 mit dem Antrag auf Beschl-Ersetzung angegri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prüfung.

Rn 5a Bei der Prüfung des Beschl ist das Ermessen (§ 18 Rn 7) zu beachten (BGH NZM 15, 595 [BGH 08.05.2015 - V ZR 163/14] Rz 14). Stimmen alle WEigtümer dem Beschl zu, ist er nach hM stets ordnungsmäßig (BGH NJW 98, 3713, 3715 [BGH 10.09.1998 - V ZB 11/98]). Fehlt es einem Verwaltungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Zahlungen bewirken, Leistungen entgegennehmen.

Rn 20 Der Verw muss sämtliche bestehenden Geldverpflichtungen, die mit der laufenden Verwaltung des gemE zusammenhängen, erfüllen (BTDrs 19/22634, 47). Bei den Verpflichtungen handelt sich um vertragliche, aber auch öffentlich-rechtliche Ansprüche oder Abgaben. Gemeint sind ferner Verbindlichkeiten aus gesetzlichen Schuldverhältnissen oder Aufopferungsansprüche. Rn 21 Vor ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschl (§ 24 VII 2 Nr 1, Nr 2).

Rn 24 Beschl iSv § 24 VII 2 ist jeder positive und negative Beschl (Vor §§ 23–25 Rn 1), unabhängig von § 18 II. Nicht aufzunehmen sind nichtige und Nichtbeschl. Nicht einzutragen sind auch Geschäftsordnungsmaßnahmen (str). Einzutragen ist der Wortlaut des Beschl, nicht die Annahme eines Beschl-Antrags. Jedenfalls bei Beschl, die eine Vereinbarung aufgrund einer gesetzlichen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfolge.

Rn 22 Ein nichtiger Beschl bindet nicht, bedarf keiner Erklärung nach § 23 IV 2, kann aber für ungültig erklärt werden (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 17, 74 Rz 27). Die Nichtigkeit tritt von Anfang an ein, nicht erst durch Geltendmachung in einem gerichtlichen Verfahren; eine gerichtliche Entsch hat nur deklaratorische Bedeutung (BGH ZMR 19, 358 Rz 21; ZMR 12, 709 = NZM 12, 615...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Beschl.

I. Allgemeines. Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Organisation (§ 29 I 2, 3).

Rn 11 Die Anzahl der Verwaltungsbeiräte ist beliebig (§ 29 I 1, 2). Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen (§ 29 I 2). Wer das ist, müssen die WEigtümer anordnen, subsidiär ist der Verwaltungsbeirat selbst berechtigt. Der Verwaltungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen (§ 29 I 3). IdR kommen die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick/Belastungsgegenstand.

Rn 5 Die im SonderE stehenden Räume und Gebäudeteile (SonderE) können nicht allein dinglich belastet werden, § 6 I. Möglich ist es hingegen, das ganze Wohnungseigentum (= Miteigentumsanteil + SonderE) zu belasten. Rn 6 Auch das gemE kann isoliert kein Belastungsgegenstand sein. Nach Ansicht des BGH (NJW 89, 2391, 2392 [BGH 19.05.1989 - V ZR 182/87]) können allerdings die ›aus...mehr