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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / b) Aus der Pflichtverletzung resultierender Schaden

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aa) Verband als Geschädigter

 

Rz. 128

Aus einer unzulänglichen Führung der Beschluss-Sammlung wird dem teilrechtsfähigen Verband häufig deswegen ein Schaden erwachsen, weil diese durch den neuen Verwalter auf den aktuellen Stand gebracht werden muss. Diese Arbeit ist vom neuen Verwalter nicht geschuldet, da er erst die Einträge vorzunehmen hat, die nach seiner Bestellung fällig werden.[215] Folglich kann für diese nicht schon aus dem Verwaltervertrag geschuldeten Zusatzarbeiten eine Sondervergütung vereinbart werden. Diese Kosten stellen einen durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden dar, dessen Ersatz der hiermit belastete Verband von dem früheren Verwalter bzw. dem nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellten verlangen kann.[216]

[215] Drabek, ZWE 2005, 146; Frohne, ZMR 2005, 514.
[216] Merle, ZWE 2007, 274; Jennißen/Schultzky, § 24 Rn 205; Abramenko/Riecke/Schneider/Riecke, § 24 Rn 255.

bb) Einzelne Wohnungseigentümer als Geschädigte

 

Rz. 129

Grundsätzlich können auch einzelne Wohnungseigentümer durch eine Pflichtverletzung bei der Führung der Beschluss-Sammlung einen Schaden erleiden. Die Verletzung des Verwaltervertrags kann allerdings nach neuem Recht nur Schadensersatzansprüche gegen die GdWE nach sich ziehen, die ihrerseits aber beim Verwalter regressieren kann. Ähnliches gilt für Pflichtverletzungen anderer nach § 24 Abs. 8 S. 2 WEG Bestellter. Allerdings resultiert ein ersatzfähiger Schaden nicht schon aus einem fehlerhaften Eintrag als solchem, da er nicht konstitutiv ist und folglich die materielle Rechtslage unberührt lässt. In Betracht kommt aber ein Schaden, den der Wohnungseigentümer dadurch erleidet, dass er auf einen unzutreffenden Eintrag vertraut. So kann ein Eigentümer etwa im Vertrauen auf den fälschlich in die Sammlung aufgenommenen Beschluss, mit dem eine bauliche Veränderung genehmigt wurde, mit der Durchführung der Maßnahme b...

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