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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / D. Nutzungsvorteile bei baulichen Veränderungen (Abs. 1 S. 2)

Prof. Dr. iur. Johanna Schmidt-Räntsch
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I. Ziel der Regelung

 

Rz. 28

Die Befugnis zur Nutzungsziehung verläuft nach Absatz 1 S. 2, Absatz 2 S. 2 und Absatz 3 S. 3 parallel zur Kostentragungspflicht.[53] Den Wohnungseigentümer, die nach dem jeweiligen Satz 1 der genannten Vorschriften die Kosten der baulichen Veränderung allein zu tragen haben, sollen auch die Nutzung der baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums und so ein Ausgleich für die Belastung mit den Kosten zustehen. Dieses Ziel lässt sich nur teilweise erreichen. Wie die Begründung des Regierungsentwurfs zu Recht hervorhebt, führen zwar vor allem bauliche Veränderungen nach Absatz 1 dazu, dass dem Wohnungseigentümer, dem die bauliche Veränderung gestattet oder auf dessen Verlangen nach § 20 Abs. 2 sie durchgeführt wird, die Nutzungen und Nutzungsvorteile allein zukommen.[54] Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Absatz 2. Bei den Maßnahmen nach Absatz 3 ist es aber typischerweise anders. Sie liegen nämlich regelmäßig im Allgemeininteresse der Wohnungseigentümer, können aber gerade deshalb auch nicht nur von den zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigentümern typischerweise nicht allein genutzt werden. Die Begründung zitiert als Beispiel einen Zaun um das gemeinschaftliche Grundstück zur Hebung der Sicherheit. Diesen können die beschließenden Wohnungseigentümer nicht allein nutzen. Sie bezahlen damit für das Allgemeininteresse, ohne individuelle Nutzungsvorteile davon zu haben. Dasselbe gilt für einen überdachten Eingangsbereich oder eine besonders gesicherte Hauseingangstür.[55] Das wird für Zurückhaltung bei der Beteiligung an der Zustimmung zu solchen Veränderungen sorgen.

[53] BT-Drucks 19/18791 S. 67.
[54] BT-Drucks 19/18791 S. 67.
[55] BT-Drucks 19/18071 S. 67.

II. Zuweisung der Nutzungen und faktisches Sondernutzungsrecht

 

Rz. 29

Soweit möglich, werden den kostentragungspflichtigen Wohnungseigentümern mit Absatz 1...

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