Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestandsvoraussetzungen.

Rn 11 Werdender WEigtümer ist, wer 1. gegen den teilenden Eigentümer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum hat, 2. durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist und dem 3. der Besitz an den zum SonderE gehörenden Räumen übergeben wurde. Rn 12 Beim Anspruch muss es sich nicht um einen solchen aus einem Bauträgervertrag handeln (s.a. BGH ZMR 20, 673 Rz 10). § 8 III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 14 § 19 II bestimmt, in welchen Bereichen für das ›ob‹ einer Maßnahme kein Ermessen besteht. Es besteht keine Kompetenz, diese Ansprüche wegzubeschließen. Ein Beschl, der § 19 II verletzt, hindert den Anspruch nicht. Dieser Bereich ist nicht abschließend. In weiteren Fällen sind jew die widerstreitenden Interessen abzuwägen. Für das ›wie‹ besteht hingegen ein Ermessen. Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 3 SonderE ist das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude. Es kann nur an Räumen begründet werden. Für Stellplätze fingiert § 3 I 2 den Raum (Rn 15). Das SonderE kann nach § 3 II im Einzelfall auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grunds...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Wahrung einer Frist.

Rn 10 Der Ablauf einer Frist ist immer ein rechtlicher Nachteil, den es abzuwenden gilt. Die Frist ist nur deshalb in § 27 I Nr 2 genannt, weil es sich um den praktisch häufigsten Fall handelt, in dem ein Rechtsnachteil (Rn 8) verhindert werden soll (BRDrs 168/20, 84). Dass diese Voraussetzung etwa bei einem Grundbuchberichtigungsanspruch vorliegen könnte, ist idR nicht vors...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlicher Bestandteil.

Rn 14 Zum Begriff des wesentlichen Bestandteils iSv § 94 BGB s zunächst § 94 BGB Rn 1. Es sind diejenigen körperlichen Gegenstände, die entweder ›von Natur aus‹ eine Einheit bilden oder die durch die Verbindung miteinander ihre Selbständigkeit dergestalt verloren haben, dass sie fortan, solange die Verbindung dauert, als eine einzige Sache erscheinen (BGH NJW 12, 778 [BGH 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Grundsatz.

Rn 11 Grds kann jeder (ggf. fiktive, § 3 I 2) Raum zum SonderE erklärt werden, ist also ›sondereigentumsfähig‹. Etwas anderes gilt analog § 5 II für Räume, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der WEigtümer dienen (BGH NJW 91, 2909; NJW 79, 2391 [BGH 01.02.1979 - V ZR 14/77]). Dies ist der Fall, wenn der Raumzweck darauf gerichtet ist, der Gesamtheit der WEigtümer einen unges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / (3) Reduktion des ›Entschließungsermessens‹.

Rn 23 Der Anspruch aus § 10 II ist iErg begründet, wenn sich das Entschließungsermessen eines jeden WEigtümers, zu handeln (= für den Anspruch zu stimmen), auf null reduziert hat. Hingegen muss die Ausübung des Auswahlermessens, welche (neue) Regelung getroffen wird, nicht klar sein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. ›Ein-Personen-Gemeinschaft‹.

Rn 7 Solange es neben dem Aufteiler keine wenigstens werdenden WEigtümer (§ 8 III) gibt, kann der Aufteiler in Ein-Personen-Universalversammlungen (für diese sind ua §§ 23 IV, 24 VI–VIII anwendbar) jeden denkbaren Beschl fassen, zB einen Verw bestellen, vertritt allein die GdW und bildet allein deren Willen. Ein besonderer Schutz der vom Aufteiler Erwerbenden ist nicht vorge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verjährung.

Rn 53 Der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung verjährt gem §§ 195, 199 V BGB in 3 Jahren nach der Zuwiderhandlung (BGH NJW 07, 2183 [BGH 16.03.2007 - V ZR 190/06] Rz 15). § 902 I 1 BGB ist nicht anzuwenden (BGH NJW 11, 1068 Rz 5). Die Verjährung führt lediglich dazu, dass die übrigen Eigentümer eine faktische Duldungspflicht trifft. Diese Rechtsposition gibt keine Befu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Keine unverhältnismäßigen Kosten.

Rn 8 Ist die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, scheidet eine Kostentragung der überstimmten Minderheit aus. In diesem Falle ist § 21 III anwendbar. Maßgeblich für die Frage, ob unverhältnismäßige Kosten vorliegen, sind die zu erwartenden Bau- (BTDrs 19/22634, 44), aber auch die zu erwartenden Folgekosten für Gebrauch und Erhaltung (BTDrs 19/22634...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufhebung eines SonderE (§ 4 I, II).

Rn 6 Die Aufhebung eines SonderE erfolgt entspr §§ 3, 8 und 4 (Rn 2; s.a. § 311b BGB Rn 2). Die vollständige Aufhebung führt zum Ausscheiden des betreffenden WEigtümers aus der Gemeinschaft und der GdW. Sein Miteigentum ist auf die übrigen WEigtümer im Wege der Auflassung zu übertragen (BGHZ 109, 179 = ZMR 90, 112). Bei Aufhebung des SonderE an einzelnen Räumen werden diese ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zustimmungen Dritter.

Rn 3 Zustimmungen Dritter (Vor §§ 1–49 Rn 25) sind nicht erforderlich. Den Berechtigten haftet auch nach der Aufteilung das Objekt in seiner Gesamtheit (Frankf Rpfleger 97, 374 [OLG Frankfurt am Main 03.04.1997 - 20 W 90/97]). Ist indes nur ein Miteigentumsanteil mit einem Recht belastet, ist die Mitwirkung gem §§ 876, 877 BGB erforderlich, wenn die Teilung gem § 3 vollzogen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Entlastung.

Rn 14 Die GdW kann die Verwaltungsbeiräte entlasten (BGH NJW 18, 2550 Rz 65; ZMR 10, 545; s.a. § 28 Rn 47 zu Inhalt, Gegenstand und Umfang einer Entlastung), was § 18 II entsprechen kann (BayObLG ZMR 04, 51), wenn kein Schadenersatzanspruch möglich erscheint (LG Frankfurt aM WuM 23, 110; abweichend LG Koblenz ZWE 22, 175). Ein Verwaltungsbeirat ist bei der Abstimmung gem § 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Zwingende Erhaltung.

Rn 26 Ein Anspruch auf sofortige Erhaltung besteht (= Ermessensreduktion), wenn allein dieses § 18 II entspricht (BGH NZM 18, 611 Rz 9; 15, 53 Rz 10). So soll es nach hM liegen, wenn bauliche Mängel vorhanden sind, welche die zweckentsprechende Benutzung des SonderE erheblich beeinträchtigen oder sogar ausschließen (BGH NZM 18, 611 Rz 10). Grds müsse das gemE jedenfalls in e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Ersteller.

Rn 38 Die Abrechnung und ihre Bestandteile/Ergänzungen hat der Verw als Organ der GdW aufzustellen, in dessen Amtszeit die Verpflichtung zur Erstellung entstanden ist (BGH ZMR 18, 523 Rz 11). Die Organ-Verpflichtung geht nicht auf den neuen Verw über (AG Kassel ZfIR 22, 99). Der Alt-Verw kann die Erstellung indes vertraglich nach § 280 I BGB und aus seiner (ehemaligen) Organ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Angemessenheit.

Rn 32 Jede bauliche Veränderung nach § 20 II 1 muss angemessen sein. Dieser Begriff soll es im Einzelfall ermöglichen, objektiv unangemessene Forderungen zurückzuweisen (BRDrs 168/20, 69). Wann eine Maßnahme idS unangemessen ist, soll unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden (BRDrs 168/20, 69). Ein Ermessen oder ein Einschätzungsspielraum soll den WEigtümern ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Belastungsbeschränkung.

Rn 9 Eine Beschränkung der Belastung ist möglich, soweit es um den Gebrauch geht (BGH NJW 62, 1613, 1615); hierunter fällt nach hM auch ein Nießbrauch (München NZM 16, 864 [OLG München 29.06.2016 - 34 Wx 27/16] Rz 31; LG Augsburg MittBayNot 99, 381). Die Einschränkung, das Wohnungseigentum nicht mit einem Grundpfandrecht, einer Reallast oder einem Vorkaufsrecht zu belasten, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Berechtigter.

Rn 43 Nach § 16 II 1 steht das Recht, von einem WEigtümer Zahlung des Hausgeldes zu verlangen, allein der GdW zu (s.a. BGH ZMR 17, 570 Rz 7). Der einzelne WEigtümer ist grds nicht im Wege der actio pro socio zur Geltendmachung des Hausgeldes befugt (s.a. BGH ZMR 17, 570 Rz 8). Durch die Nichtzahlung des Hausgeldes verletzt ein WEigtümer nicht seine Pflichten aus dem Gemeinsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). 2Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage). (2) 1Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anspruchsteller.

Rn 40 Der Anspruchsteller muss WEigtümer sein (dazu Vor §§ 1–49 Rn 1). WEigtümer idS ist auch der ausgeschiedene, sofern er noch betroffen ist (KG NZM 00, 828, 829). Das Einsichtsrecht unterliegt keinen weiteren Voraussetzungen (s.a. BGH NJW 11, 1137 Rz 8; LG Saarbrücken ZMR 19, 798). Der Einsichtnehmende muss kein besonderes rechtliches Interesse geltend machen (Köln OLGR 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 12 Bei Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Pflichten schuldet ein Verwaltungsbeirat – nicht der Beirat als Organ – nach § 276 I 1, II BGB schon bei einfacher Fahrlässigkeit (Ddorf MDR 98, 35) der GdW und/oder einem WEigtümer oder einem Dritten, zB dem Verw, aus § 280 I 1 BGB, ggf aus §§ 823 ff BGB Schadenersatz (KG ZMR 04, 458; Zweibr NJW-RR 87, 1366, 1367). Ist ein Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entspr Anwendung bei Teilungsvertrag.

Rn 14 § 8 III ist entspr anwendbar, wenn der Teilungsvertrag aus objektivierter Erwerbersicht strukturell einer Aufteilung gem § 8 gleichkommt (BGH ZMR 21, 595 Rz 16). Dies ist der Fall, wenn nach den Gesamtumständen dieselben gegenläufigen Interessen wie bei einer Aufteilung durch einen Bauträger bestehen (BGH ZMR 21, 595 Rz 18). Das ist insb dann anzunehmen, wenn das Gebäu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 26 § 1 IV stellt klar, dass das SonderE nur mit Miteigentum an einem Grundstück (vgl § 873 BGB Rn 2) verbunden werden kann. Grundstück idS ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nr im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist (RGZ 84, 270). S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unerhebliche Verpflichtungen für WEigtümer.

Rn 2 Ob eine Verpflichtung unerheblich ist, hängt von der Sichtweise eines durchschnittlichen WEigtümers in der konkreten WE-Anlage unter Berücksichtigung von §§ 16 II 1, 9a IV 1 ab (BTDrs 19/22634, 46). Maßgeblich ist also, ob derjenige Teil der Verpflichtung, für den der einzelne WEigtümer nach § 9a IV 1 einstehen muss, so bedeutsam ist, dass eine vorherige Beschl-Fassung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentliches Gemeinschaftsvermögen.

Rn 50 Der Vermögensbericht muss das wesentliche Gemeinschaftsvermögen benennen. Unwesentlich sollen Vermögensgegenstände sein, die für die wirtschaftliche Lage der GdW unerheblich sind, zB ein Rasenmäher. Eine betragsmäßige Grenze sieht das Gesetz nicht vor; sie hängt insb von der Größe der Gemeinschaft und der WE-Anlage ab (BRDrs 168/20, 87). Stichtag ist jew der Ablauf des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 6 § 19 I Fall 2 gibt eine Beschl-Kompetenz, über eine ordnungsmäßige Benutzung des gemE und des SonderE einen Benutzungsbeschl zu fassen. Insoweit gelten Rn 2 und Rn 3 entspr. Ferner besteht die Möglichkeit zu Benutzungsvereinbarungen (dazu § 10 Rn 8 ff). Kommt es bei der Willensbildung zu Mängeln oder findet eine notwendige Willensbildung nicht statt, so haftet die GdW a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 2 Die GdW ist grds in sämtlichen Bereichen rechts- und parteifähig (s.a. § 1 BGB Rn 8). Bsp: Erb- und Grundbuchrecht (BGH ZMR 05, 547; KG IMR 15, 512), Scheck- und Wechselrecht, Verwaltungsprozess (zB OVG Lüneburg ZMR 18, 94; OVG Berlin-Brandenbg ZWE 10, 42, 42). Die GdW kann auch Vereinsmitglied (AG Hannover ZMR 08, 743; str) und Beteiligter iSv § 154 1 ZVG sein (BGH NZM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. 2Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nutzungen (§ 21 I 2).

Rn 5 Der Begriff ›Nutzung‹ meint das Recht, die Früchte der baulichen Veränderung zu ziehen. Dies kann zB eine Miete und/oder Pacht oder Nutzungsgebühr sein. Der Begriff meint ferner das Recht, die bauliche Veränderung unter Ausschluss der anderen WEigtümer allein zu gebrauchen. Die bauliche Veränderung muss eine neue Gebrauchsmöglichkeit schaffen. Nicht ausreichend ist zB e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 48 Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des SonderE, steht jedem WEigtümer nach § 1004 I BGB und/oder § 14 II Nr 1 zu (BGH ZMR 21, 826 Rz 13). Der Anspruch auf Unterlassung und/oder Beseitigung einer Störung des gemE ist hingegen ein sich aus dem gemE ergebendes Recht, das nach § 9a II Fall 1 allein von der GdW ausgeübt wird (BGH ZMR 21, 826 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ordnungsmäßigkeit und Ermessen.

Rn 58 Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr. An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 11, 652; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Prozessuales.

Rn 64 Eine Klage auf künftige Hausgeldzahlungen ist unter den Voraussetzungen der §§ 257 ff ZPO zulässig (LG Hamburg ZMR 19, 366, 367; LG München I ZWE 18, 447 Rz 16). Forderungen aus § 28 I 1, II 1 stellen unterschiedliche Streitgegenstände dar, sodass eine Anspruchsänderung nur im Wege der Klageänderung möglich ist (LG Frankfurt aM ZMR 19, 140). Hausgeldansprüche können im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu erri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. WEigtümer.

Rn 25 Der einzelne WEigtümer ist in Bezug auf sein SonderE (§ 14 II Nr 1), nicht aber in Bezug auf das gemE und wie bei den sachenrechtlichen Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüchen (dazu § 9a Rn 20) berechtigt, schuldrechtliche Unterlassungs- und/oder Beseitigungsansprüche ggü einem WEigtümer oder einem Dritten durchzusetzen. Ferner kann er nicht handeln, sofern ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Verwaltung.

Rn 1 Der Begriff der Verwaltung iSv § 18 ist weit zu verstehen (BGH ZMR 20, 197 Rz 16; NJW 16, 2177 Rz 26 = ZMR 16, 476). Verwaltung findet grds durch Vereinbarungen iSv § 10 I 2, aber auch – und sogar vornehmlich – durch Beschl statt. Der Begriff ›Verwaltung‹ ist Zusammenfassung der im Verbandsrecht genutzten Begriffe Geschäftsführung und Vertretung (vgl §§ 709, 714 BGB). I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Berechnung iE.

Rn 8 Die Monatsfrist beginnt mit dem Tag der Beschl-Fassung zu laufen. Tag der Beschl-Fassung ist bei einem Beschl, der in einer Versammlung gefasst wurde, das Datum der Versammlung. Ein Beschl im schriftlichen Verfahren kommt an dem Tag zustande, an dem mit der Kenntnisnahme der Beschl-Feststellung durch die WEigtümer nach den gewöhnlichen Umständen gerechnet werden kann. I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Form und Frist (§ 24 IV).

Rn 10 Textform und 3-Wochen-Frist der Ladung ergeben sich – haben die WEigtümer nichts anderes bestimmt – aus § 24 IV; für die Berechnung der Frist gelten §§ 186 ff BGB. Für den Beginn der Einberufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem die schriftliche Einberufung den WEigtümern zugeht (BGH ZMR 21, 405 Rz 6). Dringend sind va Fälle des § 27 I Nr 2, sofern eine Ladung noch m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 23 SNRe können nach hM im Wege des Rechtskaufs zwischen den WEigtümern erworben bzw veräußert werden. Ein verdinglichtes SNR geht beim Kauf/Erwerb eines SonderE vom Verkäufer auf den Erwerber/Käufer als Inhalt des SonderE ohne Weiteres und ohne besondere Abrede über (Oldenbg IMR 20, 2417; s aber BGH ZWE 17, 169 Rz 20). Ein schuldrechtliches SNR geht beim Kauf/Erwerb eines...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Miteigentumsanteil.

Rn 3 Eine Änderung der Größe der jeweiligen Miteigentumsanteile ist sowohl in der Hand eines Alleineigentümers als auch durch Verfügung zwischen WEigtümern derselben WE-Anlage ohne gleichzeitige Veränderung des SonderE möglich (BGH Rpfleger 76, 352; München ZfIR 15, 304; KG ZMR 98, 368). Verfügungen über den Miteigentumsanteil setzen eine entspr Auflassungserklärung gem §§ 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufgaben der GdW.

Rn 15 Den Verw als Organ der GdW trifft nach § 27 I Nr 1 ein Erhaltungsmanagement (BTDrs 19/22634, 47). Er muss dazu 1. die Anlage selbst begehen oder begehen lassen (2-mal jährlich, öfters bei Anlass, zB bei Nachrichten über Mängel), um die für eine Erhaltung des gemE erforderlichen Maßnahmen festzustellen (BGH ZWE 20, 44 Rz 9; NJW 18, 2550 Rz 77; LG Köln ZMR 11, 502). Erke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verdinglichte SNRe.

Rn 12 Ein SNR ist verdinglicht, wenn es nach §§ 5 IV 1, 10 III zum Inhalt des SonderE gemacht wurde. Die Eintragung muss dem Bestimmtheitserfordernis des Sachen- und Grundbuchrechtes genügen (BGH NZM 12, 464 Rz 10; NJW 12, 676 Rz 13). Sind die Grenzen nicht zu ermitteln, gibt es kein SNR (Hambg ZMR 06, 468; LG Hamburg ZMR 10, 62, 63). Rn 13 Das eingetragene SNR ist weder selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Rechtsfolge (§ 20 II 2).

Rn 34 Ist ein WEigtümer nach § 20 II 1 berechtigt, hat er nach § 20 II 2 einen Anspruch, dass über die Durchführung der entspr baulichen Veränderung(en) iR ordnungsmäßiger Verwaltung nach §§ 20 I, 19 I beschlossen wird. Der Vertreter der GdW hat bei einem Verlangen einen Beschl-Vorschlag in die Tagesordnung der nächsten Versammlung aufzunehmen (BRDrs 168/20, 69) und/oder ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 44 Aus § 16 II 1 verpflichtet sind die – ggf werdenden – WEigtümer. Ein WEigtümer ist allerdings (erst) durch einen Beschl nach § 28 I 1, II 1 zu einem Beitrag zu den Kosten der GdW (Hausgeldschuld) verpflichtet (BGH ZMR 17, 570 Rz 6; NJW 12, 2648 Rz 18). Vor Beschl-Fassung fehlt es nicht nur an der Fälligkeit, sondern an einer Forderung (BGHZ 120, 261, 266 = ZMR 93, 176;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 10 Nennt eine Vereinbarung nach § 12 I keinen Zustimmungsberechtigten, bedarf es der Zustimmung sämtlicher WEigtümer (BGH ZMR 12, 972 = NJW 12, 3232 Rz 13); zur Beschl-Kompetenz s Rn 8. Anstelle der WEigtümer – idR nicht neben ihnen – kann nach § 12 I ein Dritter bestimmt werden, meist der Verw (gemeint ist idR der jeweilige). Noch ungeklärt ist, ob der Verw als Organ han...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. § 25 II 2.

Rn 4 Ein SonderE steht mehreren gemeinschaftlich zu, wenn es mehr als einer natürlichen oder juristischen Person dinglich zugeordnet ist. Die Mitberechtigten müssen sich für die Ausübung des Stimmrechtes verständigen, §§ 745, 2038 I, II, 1421 BGB. Gelingt das nicht, bleibt die Stimme unberücksichtigt (Ddorf ZMR 04, 53). Eine Aufspaltung des Stimmrechtes in der Weise, dass di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 42 Nach § 44 II 3 sind ›mehrere Prozesse‹ zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Gemeint sind mehrere Rechtsstreitigkeiten, die denselben Beschl und also denselben Streitgegenstand betreffen (BRDrs 168/20, 94). Daher ist auch eine Feststellungsklage, die geltend macht, ein Beschl sei mit anderem Inhalt oder gar nicht gefasst worden, mit einer Anfech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anschluss an ein Telekommunikationsnetz (Nr 4).

Rn 30 Jeder WEigtümer kann nach § 20 II 1 Nr 4 angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. ›Anschluss‹ meint insbesondere das Verlegen von Glasfaserkomponenten bis in das SonderE, aber auch alle Maßnahmen am gemE, die dafür notwendig sind (BRDrs 168/20, 71). Der Begriff des ›Telekommunikations...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 50 Die GdW schuldet die vereinbarte Vergütung. Fehlt eine Bestimmung zur Höhe, kann der Verw nach § 612 BGB ein marktübliches Honorar verlangen (KG ZMR 04, 460; BayObLG FGPrax 97, 136), sofern eine Vergütung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Unentgeltlichkeit kommt ggf bei der Verwaltung kleinerer WE-Anlagen in Betracht; dann gelten §§ 662 ff BGB. Ggf steht dem Verw ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Drittnutzer.

Rn 5 Will ein Drittnutzer am gemE Veränderungen vornehmen, erfahren die WEigtümer durch solche Maßnahmen idR eine Beeinträchtigung, die sich nicht anders auswirkt als eine bauliche Veränderung. Diese Fälle unterfallen dennoch nicht § 20 (aA BGH NJW 14, 1233 [BGH 24.01.2014 - V ZR 48/13] Rz 6), da es um keine bauliche Veränderung geht – soweit nicht ein WEigtümer um Gestattun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 39 § 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selbst nebst deren Anlagen zukommen zu lassen, besteht nicht (B...mehr