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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / F. Prozessuales

Kai-Uwe Agatsy
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I. Allgemeines

1. Anfechtungsklage und Beschlussersetzung

a) Anfechtungsklage und Rechtsschutzbedürfnis

 

Rz. 193

Wird der Beschluss zur Anpassung oder Änderung des Umlageschlüssels zu Lasten eines Wohnungseigentümers festgelegt oder eine bestimmte Beschlussfassung abgelehnt (Negativbeschluss), kann der Wohnungseigentümer binnen Monatsfrist Anfechtungsklage gem. §§ 44 Abs. 1 S. 1 und 45 S. 1 erheben (s. § 43 WEG Rdn 4 ff.). Streitgegenstand sind Positiv- und Negativbeschlüsse. Dazu muss der auf § 16 Abs. 2 S. 2 beruhende Beschluss ermessensfehlerhaft sein oder gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (Rdn 185).[643] Die Anfechtungsklage gegen eine materiell fehlerhafte Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 kann jedoch nicht pauschal damit begründet werden, dass der klagende Wohnungseigentümer durch den Beschluss einseitig belastet wird und die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.[644] Klagegrund können die fehlerhafte Anwendung eines Umlageschlüssels sein oder die Verteilung von Kosten, die aus Sicht des/der klagenden Wohnungseigentümer nicht durch sie zu tragen sind (s. auch § 28 WEG Rdn 15 ff.).[645] Auch ein Negativbeschluss ist anfechtbar. Wird ein existenter Beschluss nicht abgeändert und das Beschlussbegehren durch Mehrheitsbeschluss abgelehnt, obwohl dieser aus Sicht des Klägers ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, ist dieser mit der Anfechtungsklage angreifbar. Mit einer Anfechtungsklage gegen eine Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2, somit auch gegen einen Negativbeschluss kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach zutreffender Auffassung nicht daran gehindert werden, den Wohnungseigentümern einen Vor- oder Nachschuss-Beschluss nach §§ 28 Abs. 1 und 28 Abs. 2 der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Ein solches Vorgehen entspricht i.d.R. ordnungsmäßiger Verwaltung.[646]

 

Rz. 194

Der Änderun...

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