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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / D. Zusammensetzung (Abs. 1 S. 1)

Dr. Olaf Riecke
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Rz. 16

Der Verwaltungsbeirat besteht gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 WEG aus einer nunmehr frei bestimmbaren Zahl von Wohnungseigentümern; bei mehreren Beiratsmitgliedern muss ein Vorsitzender und ein Beisitzer bestellt werden. Dies kann bereits durch Beschluss der Eigentümerversammlung geschehen, subsidiär durch die Beiratsmitglieder selbst. Die Zahl der Beiratsmitglieder und die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats kann durch – mit Versteinerungswillen nach § 47 WEG ausgestattete – Vereinbarung abweichend von § 29 Abs. 1 WEG bestimmt werden.[62]

 

Rz. 17

Ein Außenstehender, der nicht Wohnungs- oder Teileigentümer ist, kann nur dann zum Mitglied des Verwaltungsbeirates bestellt werden, wenn dies eine Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG gestattet.[63] Ist etwa die Erbfolge streitig, kann der mögliche Erbe nur dann in den Beirat gewählt werden, wenn er die Erbfolge durch einen Erbschein belegt.[64]

 

Rz. 18

Verwaltungsbeirat kann nicht nur eine natürliche Person sein.[65] Gegen die Wahl auch einer juristischen Person spricht insbesondere nicht, dass der Verwaltungsbeirat der eigenverantwortlichen Selbstverwaltung dient und daher das persönliche Engagement des Wohnungseigentümers im Vordergrund steht.[66] Ist eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft Wohnungseigentümer, so kann nur diese selbst,[67] nicht aber ein Mitglied des Vertretungsorgans oder ein Gesellschafter zum Verwaltungsbeirat bestellt werden.[68]

 

Rz. 19

Ein Mehrheitsbeschluss, der mit Bindungswirkung für die Wohnungseigentümer untereinander die früher gesetzlich festgelegte Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats generell abweichend vom WEG a.F. festlegen will, war nichtig. Dagegen war ein Beschluss, der einen konkreten Verwaltungsbeirat bestellt, dessen Zusammensetzung vom Gesetz abweicht, nur anfec...

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