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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / VII. Anwendung eines falschen Umlageschlüssels und konkludente Abänderung durch Beschlussfassung

Kai-Uwe Agatsy
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Rz. 114

Die bloße Anwendung eines falschen Verteilungsschlüssels führt schon deshalb nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses über die Genehmigung konkreter Nachschüsse auf der Basis der Jahresabrechnung oder über die Erhebung einer Sonderumlage, weil der Verteilungsschlüssel nicht mit Bindungswirkung für die Zukunft geändert wird.[379] Die Beschlussfassung ist lediglich anfechtbar. Selbst wenn die Wohnungseigentümer bis 30.11.2020 jahrelang in ständiger Übung ihrer Beschlussfassung Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen mit einem von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssel genehmigen, bewirkt dies keine Änderung des Umlageschlüssels, wenn Änderungswille und Änderungsbewusstsein der Wohnungseigentümer für die Zukunft nicht feststehen.[380]

[379] Vgl. BGH V ZB 58/99, NJW 2000, 3500; OLG Rostock 3 W 67/09, ZMR 2012, 464; LG Nürnberg-Fürth 14 S 4162/12 WEG, ZWE 2013,141 und 142.
[380] OLG Köln 16 Wx 6/95, WE 1995, 155, 157; BayObLG 2 Z BR 101/00, ZWE 2001, 432, 756 m.w.N.; LG Lüneburg 9 S 30/11, ZMR 2012, 901; a.A. LG Köln 29 T 265/96, WuM 1997, 393 m. zust. Anm. Füchtler, S. 394.

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