Rn 56

Der Sondernachfolger eines WEigtümers haftet vGw für Verbindlichkeiten, die nach seiner Eintragung in das Wohnungsgrundbuch fällig geworden sind (Rn 49). Der Beschl nach § 28 II 1 begründet eine Schuld nur für den Schuldsaldo aus der Einzelabrechnung, der das Soll der Hausgeldvorschüsse von Veräußerer und Erwerber übersteigt (Abrechnungsspitze) (BGHZ 142, 290 = ZMR 99, 834).

 

Rn 57

Die Haftung kann auch nicht beschlossen werden: Will ein Beschl für Altverbindlichkeiten eine neue Schuld begründen, ist er nichtig (BGH NJW 12, 2797 Rz 27; ZMR 12, 642 Rz 11). Eine Erwerberhaftung kann zwar vereinbart werden (BGH ZMR 94, 271; BGHZ 99, 358, 361 = ZMR 89, 291; s.a. § 7 III 2), darf aber nicht gegen § 56 2 ZVG verstoßen (BGHZ 99, 358 = ZMR 87, 273).

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