Rn 7

Es muss sich um einen Beschl zur Benutzung des gemE oder des SonderE handeln. Eine Beschl-Kompetenz besteht nicht, wenn die entspr Benutzung bereits abschließend durch eine Vereinbarung oder ein Gesetz geregelt ist. Ein Benutzungsbeschl, der eine nach einer Vereinbarung zulässige Benutzung einengen oder ändern wollte (›vereinbarungsändernder Beschl‹), wäre nichtig (BGH NJW 04, 937 [BGH 22.01.2004 - V ZB 51/03] unter III 2 c) aa) (1); 00, 3500 unter III. 2. a). § 19 I Fall 2 gibt daher zB keine Beschl-Kompetenz, eine Vermietung von Räumen, die im SonderE stehen, zu verbieten (BGH NJW 10, 3093 [BGH 15.01.2010 - V ZR 72/09] Rz 11). Dies soll auch dann gelten, wenn ein Beschl auf einer Öffnungsklausel beruht (BGH NJW 19, 2083 [BGH 12.04.2019 - V ZR 112/18] Rz 17). Ein Beschl, der eine vereinbarte Benutzungsbestimmung ergänzt oder konkretisiert, ist hingegen möglich (Ddorf NZM 05, 345). Ist die Sache bislang nur Gegenstand eines anderen Beschl gewesen, steht dieser einer erneuten Beschl-Fassung nicht entgegen. Es sind nach hM aber die Grundsätze des Zweitbeschl zu beachten (Vor §§ 23–25 Rn 10).

 

Rn 8

Fehlt es einem Benutzungsbeschl an der Ordnungsmäßigkeit, kann er auf eine fristgemäße Anfechtung hin für ungültig erklärt werden. Wird die Anfechtungs- oder Begründungsfrist verpasst, erwächst er aber in Bestandskraft, selbst wenn er rechtswidrig ist.

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